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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_531/2008/bnm 
 
Verfügung vom 18. September 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern (Appellationshof, 
1. Zivilkammer), Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (für eine Appellation gegen einen Rechtsöffnungsentscheid). 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Juli 2008 des Obergerichts des Kantons Bern. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Juli 2008 des Obergerichts des Kantons Bern, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 16. September 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), dem Antrag der Beschwerdeführerin auf vollständigen Kostenerlass nicht entsprochen werden kann und die (infolge des Beschwerderückzugs reduzierten) Kosten dieser aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. September 2008 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann