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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_754/2009 
 
Urteil vom 15. Juli 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 31. Juli 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Der 1960 geborene M.________ meldete sich am 13. Juni 2000 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2000 verneinte die IV-Stelle des Kantons Bern einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) sowie auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 1. November 2001 ab. Das daraufhin angerufene Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu entscheiden hatte (Urteil I 771/01 vom 27. Mai 2003). Hinsichtlich der das Prozessthema bildenden Frage nach der Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen für die entsprechenden Versicherungsleistungen (berufliche Eingliederungsmassnahmen, Rente) gelangte das kantonale Gericht nach den getätigten Abklärungen zum Schuss, dass diese gegeben seien, da eine allfällige Invalidität erst eingetreten sei, nachdem sich der Versicherte ein Jahr in der Schweiz aufgehalten und Beiträge bezahlt habe. In Gutheissung der Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Sache zur Abklärung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen in Form eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 4. Mai 2007). 
A.b In der Folge beauftragte die IV-Stelle das Institut X.________ mit der Erarbeitung eines polydisziplinären Gutachtens, welches am 1. Oktober 2008 erstattet wurde. Auf dieser Grundlage gelangte die Verwaltung, ausgehend von einer zumutbaren leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit von 80 %, zu einem - wiederum keinen Anspruch auf Invalidenrente begründenden - Invaliditätsgrad von 28 % (Vorbescheid vom 25. November 2008). Auf Intervention des Versicherten hin bekräftigte die IV-Stelle ihren Standpunkt mit Verfügung vom 21. Januar 2009). 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 31. Juli 2009 ab. 
 
C. 
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei "die Arbeitsfähigkeit psychiatrisch näher abzuklären. Sodann sei über den Rentenanspruch zu befinden". Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung. 
IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
D. 
Mit Begleitbrief vom 23. Juni 2010 reicht die IV-Stelle ein an sie gerichtetes Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Juni 2010 ein. 
 
Erwägungen: 
 
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
1.2 In beweisrechtlicher Hinsicht ist zu ergänzen, dass die Ergebnisse der Beweiswürdigung im Allgemeinen (vgl. Ulrich Meyer, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 34 zu Art. 105 BGG; Markus Schott, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 29 zu Art. 95 BGG) und insbesondere die auf der Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten beruhenden gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitsschaden und zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit (Art. 6 und Art. 16 ATSG) tatsächlicher Natur sind (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 f.; vgl. Entscheid I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4) und somit einer bundesgerichtlichen Korrektur nur nach Massgabe des Art. 105 Abs. 2 BGG zugänglich sind (E. 1.1 hievor). Zu den in dieser Bestimmung erwähnten, frei zu prüfenden Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG gehören u.a. die Missachtung der bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (vgl. Urteil I 853/06 vom 3. Oktober 2007, E. 4.1 am Anfang; zu den einzelnen Beweisanforderungen: BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen), des Untersuchungsgrundsatzes, der Pflicht zu inhaltsbezogener, umfassender, sorgfältiger und objektiver Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) sowie der Regeln über die antizipierte Beweiswürdigung (dazu im Einzelnen: Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 2.2; Urteil I 362/99 vom 8. Februar 2000 E. 4, mit Hinweisen, in: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28). 
 
2. 
Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Bei der Prüfung eines allenfalls schon vorher entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der vorliegend zu beurteilende Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt - bis zum Erlass der strittigen Verfügung, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen) - nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1 S. 446 f. [mit Hinweis u.a. auf BGE 130 V 329]). Dies fällt materiellrechtlich indessen nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil 8C_76/2009 E. 2). 
 
3. 
Die Vorinstanz hat die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Judikatur zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
4. 
Bezüglich der letztinstanzlich eingereichten Akten-Beurteilung der Frau Dr. med. A.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. September 2009, die sich mit den umstrittenen Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer andauernden Persönlichkeitsänderung auseinandersetzt, ist festzuhalten, dass neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz zu den neuen Vorbringen Anlass gegeben hat, zumal bereits das kantonale Gericht zu beurteilen hatte, ob eine posttraumatische Belastungsstörung und eine andauernde Persönlichkeitsänderung vorliegen oder nicht, weshalb dieses neue Beweismittel unzulässig ist. Zudem beziehen sich die Äusserungen der Frau Dr. med. A.________ hauptsächlich auf die Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung im Allgemeinen, weshalb sich hieraus ohnehin nichts zu Gunsten des Versicherten ableiten liesse. Aus dem gleichen Grund kann auf den nachträglich beigebrachten - und nach Art. 99 Abs. 1 BGG daher grundsätzlich unzulässigen - Bericht des Dr. med. S.________ vom 18. Juni 2010 nicht eingegangen werden, welcher sich überdies - soweit eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend gemacht wird - nicht auf den für die gerichtliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 116 V 246 E. 1a S. 248) bezieht. 
 
5. 
Streitgegenstand bildet der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, wobei sich die Parteien insbesondere über die verbliebene Restarbeitsfähigkeit uneinig sind. 
 
5.1 Kantonales Gericht und IV-Stelle gehen gestützt auf das beweiskräftig erachtete Gutachten des Instituts X.________ vom 1. Oktober 2008 davon aus, dass aufgrund des diagnostizierten chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms rechts ([ICD-10: M54.5], Differentialdiagnose: intermittierendes sensibles radikuläres Ausfallsyndrom L5/S1 rechts [ICD-10: M54.4]), der festgestellten Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10: F41.2) sowie der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), die Ausübung körperlich schwerer und mittelschwerer Arbeiten nicht mehr zumutbar ist. Körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten sind dem Versicherten hingegen im Umfang von 80 % einer Vollzeitbeschäftigung zumutbar. 
 
5.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor und bemängelt die Beweiskraft der gutachterlichen Schlussfolgerungen, in deren Rahmen insbesondere keine Beachtung gefunden habe, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer andauernden Persönlichkeitsänderung leide, wie sich aus den Berichten des Psychiaters Dr. med. S.________ ergäbe. Es sei insgesamt ungenügend abgeklärt worden, welche psychischen Folgen die Erlebnisse im Irak für ihn hätten. Soweit die Vorinstanz das Gutachten des Instituts X.________ für beweistauglich erachte, verstosse sie gegen die (bundesrechtlichen) Beweisregeln sowie gegen die aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessende Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Ebenfalls verletzt werde der Anspruch auf rechtliches Gehör, weil das kantonale Gericht seine Argumente betreffend Unvollständigkeit und Widersprüchlichkeit des Gutachtens des Instituts X.________ nicht gewürdigt habe. 
5.3 
5.3.1 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung infolge von Kriegs- und Gefängnistraumen (ICD-10: F43.1), womit es der vom polydisziplinären Gutachten des Instistuts X.________ abweichenden Einschätzung des Dr. med. S.________, der eine depressive Episode (mittleren bis schweren Grades; ICD-10: F32.2), eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach extremer Belastung (ICD-10: F62.0), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, sowie eine erschwerende psychosoziale Belastungssituation feststellte und hieraus eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ableitete (Berichte vom 27. September 2007 und 11. März 2004), nicht folgte. Das kantonale Gericht erwog, der von Dr. med. S.________ geschilderte Lebenslauf des Versicherten (jahrelange Folter und Verhöre, verbunden mit unvorstellbaren Grausamkeiten) lasse sich nicht mit den Schilderungen der Geschehnisse in der Expertise des Instituts X.________ in Einklang bringen, worin von einer sechs- bis achtmonatigen Gefängnisdauer ausgegangen werde, wobei der Versicherte nie selber gefoltert worden sei. Posttraumatische Angststörungen wären, nach Argumentation der Vorinstanz, angesichts der geschilderten Erlebnisse gemäss Dr. med. S.________ und der bekannterweise prekären politischen Situation im Irak evidenterweise bereits lange vor der Ausreise in die Schweiz eingetreten. Da es sich beim Beschwerdeführer nicht um ein Folteropfer gehandelt habe, erübrige sich eine Beurteilung unter diesem speziellen Aspekt. Weil die Ereignisse, die zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt hätten, sodann bereits 1991/92 stattgefunden hätten, sei eine solche Diagnose zu verneinen; eine dementsprechende Störung trete in der Regel innert etwa sechs Monaten nach den Erlebnissen auf, wobei auch im nachgereichten Bericht des Spitals I.________ vom 16. April 2009 festgehalten werde, dass die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung nicht hinreichend erfüllt seien. 
5.3.2 Für den Anspruch auf eine Invalidenrente sind die erwerblichen Folgen der gesundheitlich bedingt eingeschränkten Arbeitsfähigkeit entscheidend (vgl. Art. 6 und 7 ATSG). So besehen sind weder die (richtige) Diagnosestellung noch die Kenntnis der (genauen) Ursachen des Gesundheitsschadens an sich von ausschlaggebender Bedeutung. Ein klarer Befund, eine genaue Diagnose und allenfalls die Ätiologie können aber wesentlich sein, wenn zu beurteilen ist, ob einem ärztlichen Bericht Beweiswert zukommt, insbesondere ob er schlüssig, für die rechtsanwendenden Behörden prüfend nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei ist und ob die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit überzeugt. Kann einem Bericht hinsichtlich der Beurteilung eines Gesundheitsschadens nicht gefolgt werden, ist dementsprechend auch die Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht schlüssig. 
5.3.3 Eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) entsteht gemäss den diagnostischen Leitlinien als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend) die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hiezu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderen Verbrechen zu sein (DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F04 Klinisch-diagnostische Leitlinien, 6. Aufl. 2008, S. 183). 
5.3.4 Es kann nicht in Zweifel gezogen werden, dass der Beschwerdeführer durch die Gefangenschaft unter dem Regime von Sadam Hussein, als Zeuge grausamer Folter und des gewaltsamen Todes seines Cousins, ein belastendes Ereignis erlebt hat, das bei vielen Betroffenen eine tiefe Verzweiflung (erforderlich ist nicht eine psychische Fehlentwicklung) hervorrufen dürfte. Hieraus lässt sich jedoch kein zwingender Schluss auf eine erlittene posttraumatische Belastungsstörung ziehen. Auch der in der vorinstanzlichen Beschwerde dargelegte Umstand, dass in früheren Arztberichten festgehalten wurde, es fänden sich Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (Schreiben des Spitals Y.________, vom 3. Juli 1995; Schreiben des Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Mai 2005, mit Bezug auf einen Untersuch im Jahre 1996), führt zu keinem anderen Ergebnis, da eine solche Diagnose im hier relevanten Beurteilungszeitraum keine schlüssige fachärztliche Bestätigung fand. So lässt sich auch dem Bericht des Spitals I.________ (vom 16. April 2009), welches der Versicherte auf Anraten seiner Rechtsvertreterin im Rahmen einer ambulanten Sprechstunde aufgesucht hatte, entnehmen, dass die Kriterien für die Bejahung einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht ausreichend erfüllt seien. Ferner ist auf eine posttraumatische Belastungsstörung laut ICD-10 dann zu erkennen, wenn die Störung innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist. Eine "wahrscheinliche" Diagnose kann zwar auch gestellt werden, wenn der Abstand grösser ist, was aber voraussetzt, dass die klinischen Merkmale typisch sind, und keine andere Diagnose (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depressive Episode) gestellt werden kann (Weltgesundheitsorganisation, a.a.O., S. 184). Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, ergibt sich aus der medizinischen Aktenlage gerade nicht. 
5.3.5 Nach dem Gesagten sind unter dem Blickwinkel der eingeschränkten Kognition (E. 1.2) die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit weder offensichtlich unrichtig noch das Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung. Das kantonale Gericht durfte im Rahmen einer sorgfältigen und bundesrechtskonformen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Art. 61 lit. c ATSG) Beweiswürdigung das Gutachten des Instituts X.________ vom 1. Oktober 2008 als verlässliche Entscheidungsgrundlage einstufen und der dortigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausschlaggebendes Gewicht beimessen, zumal auch in der Expertise die Kriegs- und Foltererlebnisse weder völlig ausgeklammert, noch in den Vordergrund gestellt wurden und Eingang in die Gesamtbeurteilung fanden. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend dargelegt, weshalb nicht auf die abweichende Einschätzung des behandelnden Dr. med. S.________ (Berichte vom 27. September 2007 und 11. März 2004) abzustellen ist. In seinen Berichten finden sich bereits Ungereimtheiten bezüglich des Lebenslaufs des Versicherten, wie die Vorinstanz schon feststellte. Im Weiteren attestierte der Arzt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, ohne ausführlich und nachvollziehbar Stellung zu nehmen, ob der Versicherte bei Aufbietung allen guten Willens die Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit abwenden könnte (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b), indem er einzig ausführte, aufgrund des eingeengten Denkens sei eine Umstellung auf andere, so auch arbeitsbezogene Themen, nicht möglich und die depressive Verstimmung beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit länger dauernd (Bericht vom 11. März 2004). In Berücksichtigung, dass mit Blick auf die beweisrechtlich bedeutsame Verschiedenheit von Behandlungs-/ Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits, die Einschätzungen behandelnder Spezialärzte mit besonderer Sorgfalt zu würdigen sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 mit Hinweisen; Urteil I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen), und des Umstands, dass der Psychiater selber eine objektive Beurteilung vorschlug (Bericht vom 2. Februar 2009), kann entgegen den Einwänden in der Beschwerde den Berichten des Dr. med. S.________ nicht gefolgt werden. Die Beurteilung des vorinstanzlichen Gerichts, wonach eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von insgesamt 20 % bestehe, was zum Teil durch die (geringgradige) ängstlich depressive Störung und überdies durch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung bedingt sei, womit die somatoforme Schmerzstörung zu mindestens 80 % überwindbar sei, und sich auch die depressive Störung nur geringfügig invalidisierend auswirke, ist demnach nicht zu beanstanden. Gleiches gilt, soweit die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt ist, weitere Abklärungen seien für die Entscheidfindung nicht erforderlich. 
 
6. 
Schliesslich ist die vorgenommene Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich nicht angefochten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff.; BGE110 V 48 E. 4a S. 53). Mit Blick auf den Status des Versicherten wirft einzig die Tatsache, dass er seit seiner Einreise als Flüchtling in die Schweiz im Jahre 1995 nie erwerbstätig war, die Frage auf, ob er als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507; Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.3; je mit Hinweisen). Dies zumal er in Bezug auf die bestehende Rückenproblematik für sämtliche leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig ist und ein psychisches Leiden hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit frühestens ab dem Jahr 2002 (erster Arztbesuch) zum Tragen kam. Würde man bei dieser Sachlage den Versicherten als Nichterwerbstätigen einstufen, resultierte - da Kindererziehung und Haushalt ganz bei seiner Frau lagen - in erwerblicher Hinsicht keine Einbusse, was ebenfalls zur Verneinung eines Rentenanspruchs führen würde. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 
 
7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Verfahrenskosten (Art. 64 BGG) wird bewilligt, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372), nicht hingegen im Sinne der unentgeltlichen Verbeiständung, da es an einer rechtsanwaltlichen Vertretung fehlt (BGE 135 I 1). Es sei indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Gerichtskosten von Fr. 500.- dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
3. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 15. Juli 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Polla