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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_775/2009 
 
Urteil vom 12. Februar 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Parteien 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Ulrich Bühler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 27. Juli 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a A.________, geboren 1962, arbeitete vom 3. Oktober 1988 bis 29. August 2003 bei der Firma Q.________ als Hubstaplerfahrer, wobei er ab 31. Oktober 2002 krankheitsbedingt arbeitsunfähig geschrieben war. Am 4. Juni 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung). Die IV-Stelle Bern führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und veranlasste eine Begutachtung im medizinischen Begutachtungsinstitut C.________ vom 20. August 2004. Am 23. Dezember 2004 verfügte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens. Die hiegegen erhobene Einsprache des A.________, mit welcher er Stellungnahmen des Dr. med. B.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Januar 2005, und des Dr. phil. V.________, Psychotherapeut FSP, vom 24. Januar 2005, sowie des Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH, vom 5. Februar 2005, zu den Akten reichen liess, hiess die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2005 insofern gut, als sie die Verfügung vom 23. Dezember 2004 betreffend den Anspruch auf berufliche Massnahmen aufhob, da weitere Abklärungen erforderlich seien und hernach erneut verfügt werden müsse. Im Übrigen, insbesondere bezüglich des Anspruchs auf eine Invalidenrente, wies sie die Einsprache ab. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 27. September 2005 ab. 
A.________ erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht, welches diese in dem Sinne guthiess, dass es den angefochtenen Entscheid, soweit den Rentenanspruch betreffend, aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie nach zusätzlichen Abklärungen über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verfüge (Urteil I 796/05 vom 19. April 2006). 
A.b Vom 2. bis 27. Oktober 2006 fand eine Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle (im Folgenden: Befas) statt (Bericht vom 24. November 2006). Die IV-Stelle holte hiezu eine Stellungnahme ein des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Frau Dr. med. W.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie), vom 21. März 2007, und stellte mit Vorbescheid vom 5. April 2007 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Hiegegen erhob A.________ Einwände und legte u.a. Berichte der Psychiatrischen Poliklinik, Spital X.________, vom 9. Mai 2007, der psychiatrischen Dienste D.________ vom 23. August 2007, und des Spitals Y.________ (PD Dr. med. L.________, leitender Arzt an der Poliklinik für Endokrinologie, Diabetologie und klinische Ernährung), vom 2. November 2007, ins Recht. Die IV-Stelle holte einen Bericht ein bei der Klinik Z.________ vom 6. November 2007. Eine von der RAD-Ärztin Dr. med. W.________ angeregte Nachbegutachtung im medizinischen Begutachtungsinstitut C.________ fand am 31. März 2008 statt (Gutachten vom 29. April 2008). Mit Vorbescheid vom 5. Juni 2008 stellte die IV-Stelle erneut die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. A.________ liess eine Beurteilung des PD Dr. med. L.________ vom 8. Juli 2008 zu den Akten reichen, worauf die IV-Stelle den RAD (Frau Dr. med. W.________) um Stellungnahme vom 4. März 2009 ersuchte und am 10. März 2009 entsprechend dem Vorbescheid verfügte. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________, mit welcher er weitere medizinische Berichte ins Recht legte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. Juli 2009 ab. 
 
C. 
A.________ führt - teilweise unter Bezugnahme auf neue ärztliche Berichte - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie der Verfügung vom 10. März 2009 und die Neubeurteilung des Invaliditätsgrades. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Verfahren vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze betreffend den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 anwendbar gewesenen sowie in der vom 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung und Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2008 gültigen Form), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG [in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung], Art. 28a Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Form]) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 
 
3.1 Die Vorinstanz würdigte die medizinischen Akten einlässlich und erwog, gestützt auf den Abklärungsbericht der Befas vom 24. November 2006 und das Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts C.________ vom 29. April 2008 sei zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer Panikstörung leide und depressive Elemente vorhanden seien; diese vermöchten aber keine eigenständige Depression zu rechtfertigen. Im Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts C.________ vom 29. April 2008 werde nachvollziehbar begründet, weshalb auf die von den Ärzten an der Klinik Z.________ in dem im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten Bericht vom 7. Mai 2009 erhobene Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht abgestellt werden könne; gegen die Annahme einer solchen Störung spräche auch die Befas-Beurteilung vom 24. November 2006. Es sei daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter einer psychischen Störung respektive einer Depression mit Krankheitswert leide, welcher invalidisierender Charakter zukäme; zusätzliche medizinische Abklärungen erübrigten sich. Die diagnostizierte Panikstörung (Angststörung) führe allerdings zu einer Einschränkung für körperlich leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeiten von 80 % bei ganztägiger Präsenz und um 20 % reduziertem Rendement. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64'310.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 41'045.80 (LSE 2002, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4; Leistungseinschränkung: 20 %; Abzug vom Tabellenlohn: 10 %) resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 36 %. 
 
3.2 Der Beschwerdeführer rügt, zunächst sei die Vorinstanz über krasse Widersprüche in den medizinischen Akten hinweggegangen und habe es versäumt, diese etwa mittels eines psychiatrischen Obergutachtens zu klären. Das dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende psychiatrische Teilgutachten des Arztes Dr. med. E.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, medizinisches Begutachtungsinstitut C.________, weise diverse krasse Mängel auf, welche bereits im vorinstanzlichen Verfahren gerügt worden seien und über welche das kantonale Gericht nicht einfach hätte hinweg schauen dürfen. Insbesondere habe Dr. med. E.________ unberücksichtigt gelassen, dass in mindestens sieben medizinischen Berichten auf eine posttraumatische Belastungsstörung nach der 1984 erlittenen, unfallbedingten Verstümmelung seines linken Zeigefingers hingewiesen werde, und bereits im Jahre 1988 eine Behandlung mit Psychopharmaka notwendig gewesen sei, weshalb im psychiatrischen Teilgutachten zu Unrecht eine Latenzzeit von 18 Jahren unterstellt werde. Schliesslich hätten sich weder die Gutachter noch die Verwaltung noch die Vorinstanz damit auseinandergesetzt, welche Tätigkeiten ihm noch zumutbar seien, was gegen Bundesrecht verstosse, da es sich dabei um hypothetische Arbeiten handeln dürfte, die es gar nicht gebe. 
 
4. 
4.1 Die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts, einschliesslich der antizipierten Schlussfolgerung, wonach keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich seien, beschlägt Fragen tatsächlicher Natur und ist daher für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (E. 1 hievor). Eine Bindungswirkung fehlt, wenn die Beweiswürdigung willkürlich ist, was nicht bereits dann zutrifft, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; vgl. auch BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f). So verhält es sich hier nicht. Die Vorinstanz hat sich rechtsgenüglich mit den zahlreichen medizinischen Gutachten und Berichten auseinandergesetzt. Dabei ist ihr keineswegs entgangen, dass die ärztlichen Einschätzungen nicht nur hinsichtlich der diagnostischen Einordnung der gesundheitlichen Einschränkungen, sondern auch bezüglich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit teilweise divergieren. Sie hat indes zutreffend erwogen, dass der im Jahre 1984 erlittene Arbeitsunfall nicht geeignet ist, eine invalidisierende posttraumatische Belastungsstörung zu bewirken. Eine solche wird nur anerkannt, wenn sie nach einem traumatischen Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt, wie beispielsweise nach Vergewaltigung oder mehrmonatiger Lagerhaft, nicht aber nach Verkehrsunfall (Urteil I 203/06 vom 28. Dezember 2006 E. 4.4 mit Hinweisen; vgl. auch die entsprechende Umschreibung in der ICD-10-Klassifikation, Kapitel V, F43.1, wonach eine Situation mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass vorausgesetzt wird, "die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde"; vgl. Dilling/Freyberger [Hrsg.], Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 4. A., 2008, S. 173). Dass der Beschwerdeführer den Unfall subjektiv als äusserst traumatisch erlebt hat, ändert daran nichts; entgegen den Vorbringen des Versicherten wird auch in der ICD-10-Klassifikation festgehalten, dass prädisponierende Faktoren (bspw. zwanghafte oder asthenische Persönlichkeitszüge oder neurotische Krankheiten in der Vorgeschichte) zwar die Schwelle für die Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung senken und ihren Verlauf erschweren können, jedoch weder notwendig noch hinreichend sind, um das Auftreten einer solchen Störung zu erklären. Eine weniger einschränkende Formulierung des Belastungskriteriums und damit auch die Berücksichtigung von Ereignissen, die keine aussergewöhnliche Katastrophe darstellen, dennoch aber im Erleben eines Patienten eine Traumatisierung auslösen können, mag - wie das Bundesgericht unlängst entschieden hat (Urteil 9C_554/2009 vom 18. August 2009 E. 6 mit Hinweisen) - therapeutisch Sinn machen. Für die Leistungsberechtigung in der Invalidenversicherung, welche zwangsläufig eine gewisse Objektivierung verlangt, kann das subjektive Empfinden aber nicht massgebend sein. Ob der Beschwerdeführer bereits kurz nach dem Unfall unter psychischen Problemen gelitten hatte oder ob diese erst nach längerer Latenzzeit aufgetreten sind, ist mangels der erforderlichen Schwere des Traumas somit nicht entscheidwesentlich. Ob die letztinstanzlich eingereichten Arztberichte im Lichte von Art. 99 Abs. 1 BGG (vgl. E. 1 hievor) als zulässig zu erachten wären, kann mangels deren Relevanz für den vorliegenden Prozess daher offenbleiben. 
 
4.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz realitätsfremde Annahmen bezüglich der effektiven Einsatzmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt vor. 
4.2.1 Es trifft zu, dass von einer versicherten Person rechtsprechungsgemäss nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind; an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203 E. 5.1 mit Hinweis [9C_830/2007]). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b S. 290 f., I 198/97). Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (z.B. Urteil 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5 mit Hinweisen). 
4.2.2 Nach der Beurteilung des medizinischen Begutachtungsinstituts C.________ vom 23. April 2008, auf welche die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht abgestellt hat (E. 4.1 hievor), besteht eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 80 %, bei ganztägiger Präsenz mit einem um 20 % verminderten Rendement, in körperlich leichten bis mittelschweren, nicht ausgesprochen feinmotorischen Tätigkeiten, wo eine Hebe- und Traglimite von 15 kg nur ausnahmsweise überschritten wird, keine regelmässigen Zwangshaltungen der unteren Wirbelsäule sowie weder Motorenlärm noch Ölgeruch vorkommen. Wenn die Vorinstanz die verbleibende Arbeitsfähigkeit ohne Weiterungen als verwertbar erachtete, ist dies nicht zu beanstanden. Es gibt in Industrie und Gewerbe verschiedene einfache Hilfstätigkeiten, die diesen Anforderungen genügen (z.B. Kontroll- oder Sortierarbeiten, leichte Verpackungsarbeiten). Ein soziales Entgegenkommen des durchschnittlichen Arbeitgebers ist auch mit Blick auf die psychisch bedingten Limitierungen des Versicherten (insbesondere Vermeidung von Motorenlärm und Ölgeruch, welche Panikattacken auslösen könnten) nicht derart unrealistisch, dass das Finden einer passenden Stelle von vornherein als ausgeschlossen gelten muss. 
4.2.3 Nach dem Gesagten hält die vorinstanzliche Feststellung einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten vor Bundesrecht stand. Auf die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) im angefochtenen Entscheid ist mangels entsprechender Parteivorbringen nicht zurückzukommen (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG), sodass es mit der vorinstanzlich bestätigten Renten-Abweisung sein Bewenden hat. 
 
5. 
Die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 65 BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 12. Februar 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Bollinger Hammerle