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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_381/2018  
 
 
Urteil vom 8. Mai 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 23. März 2018 (WBE.2018.119). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ muss seit mehreren Jahren regelmässig fürsorgerisch untergebracht werden. Eine weitere Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik C.________ erfolgte durch ärztliche Einweisung am 11. März 2018. 
Mit Urteil vom 23. März 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die hiergegen erhobene Beschwerde ab. 
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 4. Mai 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
Gemäss Mitteilung der Klinik C.________ war A.________ bereits am 19. April 2018 aus der Klinik entlassen worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.   
Indes ist nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG zur Beschwerde nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Dies gilt auch für den Bereich der fürsorgerischen Unterbringung (Urteile 5A_118/2017 vom 7. März 2017 E. 3.1; 5A_897/2017 vom 14. November E. 2). 
Ein solches Interesse an der Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung fehlt nicht erst heute, sondern es war bereits bei Beschwerdeeinreichung nicht gegeben, nachdem in jenem Zeitpunkt die Entlassung aus der Klinik bereits erfolgt war. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin scheint sich in ihren (nur schwer verständlichen) Ausführungen denn auch vielmehr zur Nachbetreuung zu äussern. Diese war indes nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides und die Beschwerde kann nicht über dessen Inhalt hinausgehen (BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; Urteil 5A_761/2016 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.3). 
 
4.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
5.   
Angesichts der konkreten Umstände werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Mai 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli