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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_119/2009 
 
Urteil vom 12. Mai 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vorgehensweise des Betreibungsamtes, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2009. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2009 mit Eingabe vom 18. Februar 2009 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Nachdem ihm mit Verfügung vom 1. April 2009 Nachfrist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- gesetzt worden war, ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2009 um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
2. 
2.1 Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, im strittigen Beschwerdeverfahren sei ein zweiter Schriftenwechsel nicht vorgesehen, zumal es der Aufsichtsbehörde aufgrund der vorhandenen Akten ohne weiteres möglich sei, den Fall zu beurteilen. Die Vernehmlassung des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2009 sei deshalb nicht mehr zu berücksichtigen. Soweit gegen die Berechnung des Existenzminimums Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geltend gemacht werde, sei darauf hinzuweisen, dass sich das Betreibungsamt nicht geweigert habe, die Sache an die Hand zu nehmen. Die Berechnung sei aber nur zu revidieren, wenn tatsächlich Revisionsgründe gegeben seien. Der Beschwerdeführer verweise nur auf das Scheidungsurteil vom 4. Mai 2007, lege aber nicht konkret dar, inwiefern sich die Verhältnisse im Vergleich zum Pfändungsprotokoll verändert hätten. Zudem sei nicht zu beanstanden, dass der Schuldner die jeweiligen Steuer- und Krankenkassenbeiträge zur Zeit nur gegen Vorweisung einer Quittung zurückerstattet erhalte, da er die entsprechenden Beträge nicht regelmässig begleiche. Nicht zu beanstanden sei die Berücksichtigung lediglich der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, da der Arbeitsweg von Biberist nach Grenchen gut erschlossen sei. Schliesslich werde das Existenzminimum nicht unter den gleichen Gesichtspunkten berechnet wie der Notbedarf im Scheidungsverfahren, wo der Aspekt der Gleichbehandlung der Ehegatten in Betracht gezogen werde; daher könne es bei solchen Berechnungen durchaus zu unterschiedlichen Resultaten kommen. 
 
2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe überhaupt nicht mit diesen Erwägungen auseinander, so dass seine Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. 
 
3. 
Wie sich aus der bisherigen Begründung ergibt, erwies sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtlos, so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Mai 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Zbinden