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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_245/2011 
 
Urteil vom 4. April 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt Y.________. 
 
Gegenstand 
Gebühren, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Gebührenauferlegung für die Zustellung eines Zahlungsbefehls über Fr. 290.40 an den Vorgesetzten am Arbeitsort des Beschwerdeführers) nicht eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht in seiner Hauptbegründung erwog, der vorinstanzliche Entscheid sei dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2010 zugestellt worden, die 10-tägige Rekursfrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG) sei daher am 28. Dezember 2010 abgelaufen und der erst am 17. Januar 2011 bei der Post aufgegebene Rekurs verspätet, die Fristen für die Beschwerde und die Weiterziehung nach Art. 17 ff. SchKG seien abschliessend durch Bundesrecht geregelt, die Gerichtsferienregelung gemäss kantonalem Recht (§ 140 GVG/ZH) finde keine Anwendung, die Rekursfrist habe daher nicht stillgestanden und die Vorinstanz sei auch nicht verpflichtet gewesen, in der Rechtsmittelbelehrung gemäss der erwähnten, jedoch nicht anwendbaren kantonalen Vorschrift auf die Nichtgeltung der Gerichtsferien hinzuweisen, ein unverschuldetes Hindernis an der rechtzeitigen Rekurseinreichung liege nicht vor, 
dass das Obergericht in seiner Eventualbegründung erwog, selbst bei rechtzeitiger Einreichung wäre der Rekurs unbehelflich, weil sich der Beschwerdeführer in seiner Rekursschrift auf eine kurze appellatorische Kritik ohne jede Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz beschränke, weshalb den stichhaltigen vorinstanzlichen Erwägungen beizupflichten gewesen wäre, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen eine Rechts- oder Verfassungsverletzung darzutun ist, ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die Eventualbegründung des Obergerichts eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Eventualbegründung aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 14. März 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die obergerichtliche Hauptbegründung auf ihre Recht- und Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. April 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann