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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_743/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. Juli 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahmeverfügung (schwere Menschenrechtsverletzungen [Strahlenfolter]); Willkür etc., Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Mai 2017. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
A.________ erstattete am 23. Januar 2017 bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland gegen mehrere Personen Strafanzeige wegen "schwerer Menschenrechtsverletzungen (Strahlenfolter) ". Er warf ihnen namentlich vor, sie hätten eine Wohnung in Biel gemietet, um sog. "Mikrowellen-Verbrechen" zu begehen. 
Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren am 21. März 2017 nicht an die Hand mit der Begründung, aus den vom Strafkläger gemachten Schilderungen ergäben sich keine Hinweise im Sinne eines strafrechtlichen Anfangsverdachts auf eine konkrete, zeitlich und örtlich zumindest rudimentär bestimmte Straftat. 
Das Obergericht des Kantons Bern hiess eine dagegen gerichtete Beschwerde am 16. Mai 2017 insofern teilweise gut, als es den Abschnitt "Beschuldigte Person" im Rubrum der Verfügung der Staatsanwaltschaft mit den Namen und Adressen der Beschuldigten ersetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Obergerichts an das Bundesgericht. Er verlangt die Verurteilung und Bestrafung der Beschuldigten. Die Straftatbestände der Folterknechte (Sadisten) umfassten weisse Folter, schwere Körperverletzungen, elektromagnetische Folter aus Distanz, TV-Sabotage etc. 
 
2.  
Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht zur Legitimation und zur Frage einer allfälligen Zivilforderung nicht. Dass er pauschal Schadenersatz und Genugtuung verlangt, genügt den strengen Begründungsanforderungen nicht. Welche Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen der Beschwerdeführer im Einzelnen gegen die beschuldigten Personen geltend machen will, sagt er nicht. Um welche konkreten Ansprüche es gehen könnte, ist im Übrigen auch gestützt auf die Natur der Vorwürfe nicht ohne Weiteres ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist folglich zur Beschwerde in der Sache nicht legitimiert. 
 
3.  
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht u.a. vor, seine Ansprüche auf gleiche und gerechte Behandlung, auf eine Beurteilung innert angemessener Frist, auf rechtliches Gehör sowie auf den Schutz von Treu und Glauben verletzt zu haben. Gleichermassen macht er eine Verletzung der Menschenwürde, der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und des Beschleunigungsgebots geltend. Nähere Ausführungen dazu bleibt er allerdings schuldig. Daraus ergibt sich folglich nicht, dass und inwiefern z.B. die gerichtliche Beurteilung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt sein könnte, ein Verstoss gegen das rechtliche Gehör oder das Rechtsgleichheitsgebot vorliegen sollte oder seine Menschenwürde verletzt sein könnte. Seine Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist damit im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juli 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill