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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.197/2005 /ggs 
 
Urteil vom 29. März 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lothar Auf der Maur, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegner, 
Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt, 
Eichwilstrasse 2, 6011 Kriens, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, Hirschengraben 16, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Einstellungsentscheid, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 1. Februar 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 2. Juli 2001 reichte X.________ sowohl im Kanton Luzern als auch im Kanton Schwyz einen Strafantrag gegen Y.________ ein. Der Privatkläger machte geltend, der Angeschuldigte habe sich durch seine Äusserungen im Regionaljournal Innerschweiz von Radio DRS am 6. April 2001 und in weiteren Radiosendungen, in Beiträgen von Radio Pilatus sowie in Zeitungsartikeln der Neuen Luzerner Zeitung und des Boten der Urschweiz des unlauteren Wettbewerbs und der Ehrverletzung schuldig gemacht. Die Amtsstatthalterin Luzern-Stadt übernahm am 18. März 2003 das beim Verhöramt des Kantons Schwyz eröffnete Verfahren. Mit Entscheid vom 27. April 2004, welcher von der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern am 18. Mai 2004 visiert wurde, stellte die Amtsstatthalterin die Untersuchung wegen UWG-Widerhandlungen und Ehrverletzungen ein. Dagegen erhob X.________ am 7. Juni 2004 Rekurs, den die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern mit Entscheid vom 1. Februar 2005 abwies. 
B. 
Gegen diesen Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern führt X.________ mit Eingabe vom 17. März 2005 staatsrechtliche Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 129 I 185 E. 1, 128 I 177 E. 1). 
2. 
Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen rechtlich geschützten Positionen voraus (Art. 88 OG). 
2.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (BGE 128 I 218 E. 1.1). 
 
Der Beschwerdeführer kann beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder habe nicht Akteneinsicht nehmen können. Hingegen kann er weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden. Auf eine solche hat der in der Sache selbst nicht Legitimierte jedoch keinen Anspruch (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb mit Hinweisen). 
2.2 Etwas anderes gilt für das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG kann das Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wird. Es kann nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG den betreffenden Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG geht Art. 88 OG als "lex specialis" vor. Die Legitimation des Opfers zur staatsrechtlichen Beschwerde ist insoweit auf materiellrechtliche Fragen erweitert (BGE 128 I 218 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
Als Opfer ist gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG jede Person anzusehen, "die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist". Eine solche Beeinträchtigung ist im vorliegenden Fall weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Nach der Botschaft vom 25. April 1990 zum Opferhilfegesetz sind denn auch von einer Ehrverletzung Betroffene nicht Opfer im Sinne von Art. 2 OHG (BBl 1990 II 977 f.). Dem Beschwerdeführer kommt daher keine Opferstellung im Sinne des OHG zu. 
2.3 Somit kann dem Beschwerdeführer keine gegenüber der Praxis zu Art. 88 OG erweiterte Legitimation zuerkannt werden. Er ist deshalb nach der angeführten Rechtsprechung in der Sache nicht legitimiert und kann nur die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. 
2.4 Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Kriminal- und Anklagekommission seinen Beweisanträgen nicht entsprochen habe. Die Kriminal- und Anklagekommission hat diese Beweisanträge indessen nicht einfach übergangen, sondern als unwesentlich abgelehnt. Solches kann der Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - nicht beanstanden, da die Beurteilung dieser Frage von der Prüfung der materiellen Frage nicht getrennt werden kann. Da im Weiteren der Beschwerdeführer nicht - zumindest nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise - darlegt, ihm seien durch den angefochtenen Entscheid Verfahrensrechte im dargelegten Sinn verletzt worden, kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden. 
3. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. März 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: