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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 325/02 
 
Urteil vom 30. Januar 2004 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Frésard und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
H.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
(Entscheid vom 12. März 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
H.________, geboren 1953, war früher als Landwirt und ab 15. Mai 1995 als Waldarbeiter beim Forstrevierverband tätig gewesen. Am 18. Februar 1998 fiel ihm bei der Arbeit ein schweres Holzstück auf den linken Fuss. Er zog sich dabei eine Rückfusskontusion sowie ein Supinationstrauma des oberen Sprunggelenks (OSG) zu. Nach vorübergehender vollständiger und anschliessender teilweiser Arbeitsunfähigkeit nahm er die bisherige Tätigkeit Ende Mai 1998 wieder voll auf. Wegen eines posttraumatischen Tarsaltunnelsyndroms links musste er sich am 23. Oktober 1998 einer Dekompression und partiellen Neurolyse des Nervus plantaris medialis unterziehen. In der Folge war er als Waldarbeiter lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig. Eine wegen zunehmender Rückenbeschwerden vorgenommene Untersuchung im Spital X.________ führte zur Diagnose einer Diskushernie L3/4 links, welche am 13. September 1999 operiert wurde. Vom 7. bis 27. Oktober 1999 hielt sich H.________ zur Rehabilitationsbehandlung in der Klinik Y.________ auf. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte ihre Leistungspflicht für die Fussverletzung und lehnte Leistungen in Zusammenhang mit dem Rückenleiden ab. Mit Verfügung vom 18. April 2000 sprach sie H.________ für die Unfallfolgen eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % ab 1. Mai 2000 sowie eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. Mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2000 hielt sie an dieser Verfügung fest. Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher H.________ die Ausrichtung einer Invalidenrente von mindestens 40 % und einer Integritätsentschädigung von 15 % beantragte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 12. Juni 2001 ab. 
Am 27. Oktober 1999 hatte sich H.________ auch zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden zog die SUVA-Akten bei, traf erwerbliche Abklärungen und beauftragte Dr. med. L.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH, mit einer gutachtlichen Beurteilung. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verfügte sie am 4. Oktober 2001 die Zusprechung einer Viertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 47 % mit Wirkung ab 1. März 2000. 
B. 
H.________ beschwerte sich gegen diese Verfügung und beantragte, es sei ihm ab 1. Februar 1999 eine Invalidenrente von mindestens 50 % zuzusprechen. In der Replik auf die Vernehmlassung der IV-Stelle stellte er den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung, damit sie über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen befinde. Mit Entscheid vom 12. März 2002 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. 
C. 
Vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, lässt H.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung vom 4. Oktober 2001 sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 
Die IV-Stelle des Kantons Graubünden beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 28 Abs. 2 IVG) geltenden Bestimmungen zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann. Zu berichtigen ist, dass entgegen den Ausführungen in Erw. 3 des kantonalen Entscheids im vorliegenden Fall nicht die gemischte Bemessungsmethode von Art. 27bis Abs. 1 IVV, sondern die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zur Anwendung gelangt. 
1.2 Zu ergänzen ist sodann, dass das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 4. Oktober 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Nicht Anwendung finden deshalb auch die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (AS 2003 3837 ff.). 
2. 
Nicht angefochten ist der vorinstanzliche Entscheid, soweit das kantonale Gericht bezüglich des Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Streitgegenstand bildet allein der Rentenanspruch. Dabei ist zunächst zu prüfen, wie es sich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und deren Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verhält. 
2.1 Laut dem von der Verwaltung eingeholten gutachtlichen Bericht des Dr. med. L.________ vom 10. Januar 2001 leidet der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbo-vertebralen und spondylogenen Schmerzsyndrom nach Diskushernienoperation L3/4 am 13. September 1999 und einer partiell verminderten Belastbarkeit und Belastungsschmerzen im linken OSG; ferner bestehen gelegentliche zervikale Schmerzen bei Geradhaltung der Halswirbelsäule und zervikaler Spondylarthrose sowie eine radiologisch festgestellte, klinisch zurzeit aber nicht relevante Hüftgelenksdysplasie beidseits mässigen Grades. Im Vordergrund steht die lumbale Rückenproblematik, welche eine schwer rückenbelastende Tätigkeit, wie diejenige als Landwirt oder Waldarbeiter, ausschliesst. Dagegen wäre dem Versicherten eine weniger rückenbelastende Tätigkeit vollumfänglich zumutbar. Mit dem Gutachtensauftrag hat die IV-Stelle Dr. med. L.________ Fragen zur Zumutbarkeit von drei konkreten Arbeitsplätzen unterbreitet, welche der Arzt dahingehend beantwortet hat, dass dem Versicherten eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Labor der A.________ AG in B.________ mindestens zu 75 % zumutbar wäre und er auch als Hilfsarbeiter/Halbfabrikationsmitarbeiter der C.________ AG in D._________, oder als Hilfsarbeiter/Buchbindereimitarbeiter bei der E._________ AG in F._________ zu 75 % arbeitsfähig wäre. 
2.2 Mit der Vorinstanz ist auf die gutachtliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. L.________ abzustellen. Sie erfüllt die für den Beweiswert medizinischer Gutachten und Berichte massgebenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) und vermag in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Sie steht zudem im Einklang mit den übrigen Arztberichten, insbesondere mit denjenigen des behandelnden Arztes Dr. med. U.________, welcher die Frage nach der Arbeitsfähigkeit am 28. Dezember 1999 dahingehend beantwortet hatte, dass der Versicherte als Waldarbeiter vollständig arbeitsunfähig sei, ihm jedoch alle Tätigkeiten mit geringer Beanspruchung des Bewegungsapparates im Sinne von längerer Ausdauertätigkeit und von stärkeren Belastungen vor allem der Wirbelsäule und des linken Beines, wie beispielsweise Bürotätigkeiten, zumutbar seien, wobei eine Arbeitsfähigkeit bis 100 % theoretisch möglich sei. Zwar hat das Spital X.________ (Dr. med. I.________) in einem Bericht an die IV-Stelle vom 18. Mai 2000 die Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und das Heben schwerer Lasten mit voraussichtlich 50 % angegeben. Der Gesundheitszustand des Versicherten wurde jedoch als besserungsfähig bezeichnet und eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit als möglich erachtet. Es besteht daher auch aufgrund dieses Berichtes kein Anlass, von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. L.________ abzugehen. Weiterer Abklärungen bedarf es nicht, woran auch der Umstand nichts ändert, dass Dr. med. L.________ im Gutachten vom 10. Januar 2001 zunächst festgestellt hatte, die von der IV-Stelle genannten Arbeitsplätze seien dem Versicherten zu mindestens 50 % zumutbar. Die Feststellung erfolgte unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen, welche dahin lauten, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten im Rahmen dieser Tätigkeiten 75 % bzw. mindestens 75 % beträgt. 
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch, soweit er geltend macht, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien der lange Arbeitsweg und die damit verbundene Beeinträchtigung in der Leistungsfähigkeit zusätzlich zu berücksichtigen, weshalb von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % auszugehen sei. Aus den medizinischen Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte bei der Zurücklegung des Arbeitsweges in einer Weise behindert ist, dass dadurch seine Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz zusätzlich beeinträchtigt wird. Etwas anderes ergibt sich auch aus der Feststellung des Dr. med. L.________ nicht, wonach es sich bei der Arbeitsfähigkeit von 75 % um eine medizinisch-theoretische Schätzung handle, welche unberücksichtigt lasse, dass die Arbeitsplätze weit weg vom Wohnort lägen und daher eine erhebliche Mobilität des Versicherten voraussetzten und für die Familie eine Belastung darstellten. Im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen) hat der Versicherte alles ihm Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, wozu auch die Zurücklegung eines längeren Arbeitsweges gehören kann (vgl. BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom Wohnort geeignete Arbeitsplätze in Reichenau, Bonaduz, Rhäzüns, Domat/Ems oder Chur mit dem eigenen Personenwagen oder den öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn) in ein bis zwei Stunden erreichen könnte, womit sich ein täglicher Arbeitsweg von insgesamt höchstens vier Stunden ergibt. Ein solcher Arbeitsweg ist nach den persönlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in einem Bergtal mit geringem Arbeitsplatzangebot wohnt, noch als zumutbar zu erachten (vgl. Hardy Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Zürich 1995, S. 133 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; ferner Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG). Dass ihm die Zurücklegung des Arbeitsweges aus medizinischen Gründen nicht zumutbar wäre, ist aufgrund der Akten nicht anzunehmen. Es kann daher offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer im Lichte der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht allenfalls auch ein Wohnsitzwechsel zumutbar wäre (vgl. hiezu BGE 113 V 33 Erw. 4d). 
3. 
Streitig und zu prüfen ist des Weiteren die für den Rentenanspruch massgebende Invaliditätsbemessung (Art. 28 Abs. 2 IVG). 
3.1 Verwaltung und Vorinstanz haben das Einkommen, welches der Beschwerdeführer trotz des Gesundheitsschadens durch eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), aufgrund von drei DAP-Blättern und unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auf Fr. 33'621.- festgesetzt. Der Beschwerdeführer macht geltend, soweit auf DAP-Löhne abgestellt werde, sei vom Durchschnitt der Minimallöhne auszugehen und es sei ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen, womit sich ein Invaliditätsgrad von mehr als 50 % ergebe. 
3.1.1 In BGE 129 V 472 ff. hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht mit der Invaliditätsbemessung aufgrund von Arbeitsplatzbeschreibungen aus der von der SUVA geschaffenen und teilweise auch in der Invalidenversicherung zur Anwendung gelangenden Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) näher befasst und festgestellt, dass die für die Invaliditätsbemessung herangezogenen DAP-Profile im konkreten Einzelfall repräsentativ sein müssen, was voraussetzt, dass im Regelfall mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze angegeben werden. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass der Versicherer die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich hiezu zu äussern (vgl. Art. 122 lit. a UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2000 [AS 2000 2913] und Art. 26 Abs. 1 lit. b VwVG; BGE 115 V 297 ff.). Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben. Ist der Versicherer nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden und ist die Invalidität aufgrund von Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 480 f. Erw. 4.2.2). 
Was die bei der Invaliditätsbemessung aufgrund von Tabellenlöhnen zulässigen Abzüge (vgl. BGE 126 V 77 ff. Erw. 4 und 5) betrifft, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im genannten BGE 129 V 472 entschieden, dass im Rahmen des DAP-Systems, wo aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht und nicht zulässig sind. Zum einen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bereits bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Zum andern ist bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 129 V 482 Erw. 4.2.3). 
3.1.2 Im vorliegenden Fall bildet die DAP keine genügende Grundlage für die Festsetzung des Invalideneinkommens, weil lediglich drei DAP-Profile herangezogen wurden und sich das Auswahlermessen der Verwaltung mangels der verlangten zusätzlichen Angaben und Unterlagen nicht überprüfen lässt. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die LSE zu ermitteln. 
Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor beschäftigten Männer auf Fr. 4437.-, was umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2000 von 41,8 Stunden (Stat. Jahrbuch der Schweiz 2002, S. 207 T3.2.3.5) einem Jahreseinkommen von Fr. 55'640.- entspricht und bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 % zu einem Invalideneinkommen von Fr. 41'730.- führt. Hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, was sich in einer entsprechenden Verdiensteinbusse auswirken kann. Zudem ist ihm ein Beschäftigungsgrad von lediglich 75 % zumutbar, weshalb er mit einem unterdurchschnittlichen Lohn rechnen muss (LSE 2000 S. 24). Nicht gegeben sind die übrigen Kriterien wie Alter, Dienstjahre und Nationalität/Aufenthaltskategorie. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, den Abzug auf 15 % festzusetzen, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 35'470.- resultiert. 
3.2 Das Einkommen, welches der Versicherte als Waldarbeiter ohne den Gesundheitsschaden im Jahr 2000 zu erzielen vermöchte (Valideneinkommen), beläuft sich unbestrittenermassen auf Fr. 63'726.- (Fr. 4902.- x 13). Im Vergleich zum Invalideneinkommen von Fr. 35'470.- resultiert ein Invaliditätsgrad von 44,3 %, weshalb die Zusprechung einer Viertelsrente im Ergebnis zu Recht besteht. Hieran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der Abzug vom Tabellenlohn auf 20 % festgesetzt würde, ergäbe sich diesfalls doch ein Invalideneinkommen von Fr. 33'384.- und ein Invaliditätsgrad von 47,6 %. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Zu Recht nicht mehr bestritten ist der verfügte Rentenbeginn am 1. März 2000. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 30. Januar 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: