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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_592/2007 
 
Urteil vom 25. Januar 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Parteien 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
G.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Monbijoustrasse 68, 3007 Bern. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1956 geborene G.________, von Beruf Landwirt, erlitt am 18. Oktober 2004 bei einem Unfall u.a. Brüche an Vorderarm und Hüfte rechts. Im Oktober 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen verneinte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 19. April 2006 den Anspruch auf eine Rente. Am 12. Mai 2006 stellte G.________ das Gesuch für einen Hängedrehkran für die Hebebühne als Hilfsmittel. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2006 sprach ihm die IV-Stelle ein zinsloses selbstamortisierendes Darlehen von Fr. 27'336.-- während acht Jahren bei einem linearen Abschreibungssatz von Fr. 3'417.-- zur Anschaffung einer Greiferanlage zu. Nach der Berechnung ihres Abklärungsdienstes Landwirtschaft hatte sich der Versicherte in der Höhe des Neuwertes der bestehenden Anlage (Gebläse mit automatischem Verteiler und elektrische Heuschrote) von Fr. 18'988.-- an den Kosten von Fr. 39'322.-- (ohne Dachverstärkung) zu beteiligen (Bericht vom 3. Juli 2006). 
 
B. 
In Gutheissung der Beschwerde des G.________ hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die Verfügung vom 10. Oktober 2006 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie, nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf das Hilfsmittel in Form eines selbstamortisierenden Darlehens neu verfüge (Entscheid vom 9. Juli 2007). 
 
C. 
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 9. Juli 2007 sei aufzuheben. 
 
G.________ lässt die Abweisung der Beschwerde beantragen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen - selbständig eröffneten - Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 482). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). 
 
1.2 Ein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachender Nachteil ist rechtlicher Natur und auch mit einem für die Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar (BGE 133 V 465 E. 2.1 S. 467 mit Hinweisen). Die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiterer oder ergänzender Abklärung und neuer Entscheidung stellt lediglich insoweit einen solchen Nachteil dar, als die Verwaltung durch materielle Vorgaben wesentlich in ihrem Beurteilungsspielraum eingeschränkt wird und davon in der Folge nicht mehr abgewichen werden kann (BGE 132 V 477 E. 5.2 S. 483; Urteil 9C_304/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 1.2.1). Dies trifft hier zu. Die am Recht stehende IV-Stelle zog von den Anschaffungskosten für die Greiferanlage (ohne Dachverstärkung) von Fr. 39'322.-- eine Kostenbeteiligung des Versicherten in der Höhe des Neuwertes der bestehenden Anlage (Gebläse mit automatischem Verteiler und elektrische Heuschrote) von Fr. 18'988.-- ab. Daraus resultierten bei einem Kostenbeitrag für die notwendige Verstärkung des Daches von Fr. 7'000.-- invaliditätsbedingte Mehrkosten von aufgerundet Fr. 27'336.--. Diese Summe sprach sie dem Versicherten in Form eines zinslosen selbstamortisierenden Darlehens bei einem linearen Abschreibungssatz von jährlich Fr. 3'417.-- nach Art. 21bis Abs. 2bis IVG zu. Demgegenüber bestimmt sich laut angefochtenem Entscheid die Höhe der Beteiligung an den Kosten des Hilfsmittels nach dem Verkaufswert der bestehenden Anlage sowie den Einsparungen infolge Wegfalls des Unterhalts und der Reparaturen. Dies stellt eine grundsätzlich andere Berechnungsweise und für die IV-Stelle einen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist somit zulässig und es ist darauf einzutreten, da auch die übrigen formellen Gültigkeitserfordernisse gegeben sind. 
 
2. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Urteil 9C_249/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 2 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). 
 
3. 
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 erster Teilsatz IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art sowie in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. b und d IVG). 
 
3.1 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 21 Abs. 1 erster Satz IVG). Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne Invalidität angeschafft werden müssen, so kann dem Versicherten eine Kostenbeteiligung auferlegt werden (Art. 21 Abs. 3 letzter Satz IVG). 
 
Gemäss der Liste im Anhang der Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI), erlassen durch das Eidgenössische Departement des Innern gestützt auf Art. 14 IVV und Art. 21 Abs. 4 IVG, besteht u.a. Anspruch auf invaliditätsbedingte Arbeitsgeräte, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, oder die funktionelle Angewöhnung notwendig sind. Bei der Abgabe von Geräten, die auch ein Gesunder in gewöhnlicher Ausführung benötigt, ist dem Versicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen (Ziff. 13.01* HVI Anhang). Die Selbstbehaltsklausel ist verfassungs- und gesetzmässig (Urteil I 528/99 vom 23. August 2000 E. 3 und 6b; vgl. auch Botschaft vom 27. Februar 1967 zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [BBl 1967 I 653 ff.] S. 677). 
 
3.2 Haben Versicherte für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel, das von der Versicherung nicht zurückgenommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann, so kann die Versicherung an Stelle des Hilfsmittels ein selbstamortisierendes Darlehen ausrichten (Art. 21bis Abs. 2bis IVG). Dabei handelt es sich gemäss der Überschrift zu dieser Bestimmung um eine Ersatzleistung. Bei dieser Abgabeform werden die Geräte und Einrichtungen durch die Versicherten angeschafft. Die Invalidenversicherung gewährt ein Darlehen zur Abgeltung der invaliditätsbedingten Mehrkosten. Die Darlehenssumme verringert sich jährlich, je nach Abschreibungsdauer der Investitionen. Fallen die Anspruchsvoraussetzungen vor Ablauf der Abschreibungsdauer dahin, ist die versicherte Person gegenüber der Invalidenversicherung zur Rückzahlung der Restschuld verpflichtet (Botschaft vom 21. Februar 2001 über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [BBl 2001 3205 ff.] S. 3264). 
 
Vor der Schaffung von Art. 21bis Abs. 2bis IVG konnten selbstamortisierende Darlehen für von der versicherten Person selber angeschaffte landwirtschaftliche Maschinen und Einrichtungen als Kapitalhilfe nach Art. 18 Abs. 2 IVG und Art. 7 IVV zugesprochen werden (vgl. statt vieler BGE 97 V 162, ZAK 1971 S. 105 und ZAK 1976 S. 94). Die Kapitalhilfe stellt eine Massnahme beruflicher Art dar. Im nicht veröffentlichten Urteil I 354/93 vom 5. Oktober 1994 erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass keine gesetzliche Grundlage für eine Kostenbeteiligung bestehe, wenn die invaliditätsbedingt anzuschaffende Neueinrichtung (i.c. Rohrmelkmaschine) eine bestehende Anlage (i.c. Eimermelkmaschine) ersetze. Es besteht kein Grund zur Annahme, der Gesetzgeber habe diese Regelung der fehlenden Kostenbeteiligung auch im Rahmen des Art. 21bis Abs. 2bis IVG angewendet haben wollen. Dazu hätte es aus gesetzessystematischen Gründen und wegen Art. 21 Abs. 3 letzter Satz IVG einer ausdrücklichen Normierung bedurft. Auch in den Materialien finden sich keine Hinweise auf einen solchen gesetzgeberischen Willen (vgl. BBl 2001 3264 und 3283 sowie AB 2002 S 756). 
 
4. 
Der Anspruch auf ein selbstamortisierendes Darlehen für eine Greiferanlage gestützt auf Art. 21bis Abs. 2bis IVG sowie Art. 21 Abs. 1 IVG und Ziff. 13.01* HVI Anhang ist unbestritten. Zu Recht nicht mehr in Frage steht auch, dass Art. 21 Abs. 3 IVG und Ziff. 13.01* HVI Anhang eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Kostenbeteiligung des Versicherten darstellen. Ebenfalls sind die Voraussetzungen für einen solchen Selbstbehalt gegeben. In der Landwirtschaft gehören Anlagen für das Einbringen, Verteilen und die Entnahme von Raufutter, insbesondere Heu, im Stallgebäude zur Standardausrüstung eines Bauernbetriebes von der Grösse des Hofes des Beschwerdegegners (13,4 ha Land mit Futterrübenanbau und Milchwirtschaft [16 Kühe, 6 Rinder und 3 Kälber] sowie Kalbermast). Dabei gibt es verschiedene Vorrichtungen, wie der vorliegende Fall zeigt. Umstritten ist hingegen die Höhe einer allfälligen Kostenbeteiligung. 
 
4.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, es dürfe angenommen werden, dass die bestehende - offenbar schon etwa 30-jährige - Anlage während der Amortisationsdauer des Darlehens, d.h. innerhalb der nächsten acht Jahre, nicht ersetzt worden wäre. Damit sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte im gleichen Zeitpunkt eine andere einfachere anstatt einer der Beeinträchtigung angepassten Anlage gekauft hätte. Das selbstamortisierende Darlehen sei daher für den gesamten Umfang der behinderungsbedingten Mehrkosten zuzusprechen, wobei die Vorteile eines allfälligen Verkaufswertes der bestehenden Anlage (Gebläse mit automatischem Verteiler und elektrische Heuschrote) und der Einsparungen infolge Wegfalls des Unterhalts und der Reparaturen anzurechnen seien. Ergebe sich daraus eine Amortisationsdauer von mehr als acht Jahren und wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innerhalb dieser längeren Dauer die bestehende Anlage ersetzt worden, sei der entsprechende Vorteil ebenfalls anzurechnen. 
 
4.2 Nach Auffassung der Beschwerde führenden IV-Stelle hat die Kostenbeteiligung dem Wiederbeschaffungswert resp. der Summe aus dem Zeitwert und den kumulierten Abschreibungen auf der bestehenden Anlage zu entsprechen. Lediglich bei dieser betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise werde dem Grundsatz, dass die Invalidenversicherung einzig für die invaliditätsbedingten Mehrkosten von Hilfsmitteln am Arbeitsplatz aufzukommen habe, Genüge getan. Dies entspreche auch der Verwaltungspraxis gemäss Rz. 13.01.1* des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI), wo auf den im Rahmen der IV-Schulung erteilten Kurs «Hilfsmittel am Arbeitsplatz/selbstamortisierende Darlehen» verwiesen werde. Die betreffenden Unterlagen hätten auch im vorliegenden Fall als Grundlage für die Berechnung des Darlehensbetrages gedient. Im Übrigen sei auch das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil I 528/99 vom 23. August 2000 in Bezug auf die Kostenbeteiligung für einen invaliditätsbedingt notwendigen Arbeitsstuhl von Wiederbeschaffungswerten ausgegangen. 
 
5. 
5.1 Unbestrittenermassen will die Invalidenversicherung auch bei den Hilfsmitteln lediglich die invaliditätsbedingten Mehrkosten abgelten (BBl 2001 3264, 1967 I 677). Diese sind so konkret wie möglich zu berechnen. Bei der Bemessung der Ersatzleistung in Form eines selbstamortisierenden Darlehens nach Art. 21bis Abs. 2bis IVG sind daher wegen des invaliditätsbedingt angeschafften Arbeitsgerätes nicht oder nicht mehr (im selben Ausmass) anfallende Kosten im Betrieb oder am Arbeitsplatz (u.a. Miet- und Lohnkosten) sowie Einsparungen durch Rationalisierung der Arbeitsabläufe in Form eines Selbstbehalts zu Lasten der versicherten Person zu berücksichtigen. Ersetzt das Hilfsmittel eine bestehende Anlage, ist laut Rz. 13.01.1* KHMI und den kraft Verweisung zugehörigen Schulungsunterlagen immer auch der Wiederbeschaffungswert der Anlage zu berücksichtigen. Das kantonale Gericht hat dieser Weisung im konkreten Fall die Anwendung versagt, weil die bestehende Anlage (Gebläse mit automatischem Verteiler und elektrische Heuschrote) noch tauglich sei und ohne Invalidität nicht überwiegend wahrscheinlich ersetzt worden wäre. 
 
5.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 133 V 450 E. 2.2.4 S. 455 mit Hinweis). 
5.2.1 Mit der Anrechnung des Wiederbeschaffungswertes der bestehenden Anlage an die Kostenbeteiligung gemäss Rz. 13.01.1* KHMI und den dazugehörigen Schulungsunterlagen wird die versicherte Person so gestellt, wie wenn sie im Gesuchszeitpunkt die Einrichtung ohnehin, d.h. auch ohne Invalidität, durch eine neue von der gleichen Art ersetzt hätte. Dies dürfte jedoch in den seltensten Fällen effektiv zutreffen. Vielmehr wäre in der Regel die bestehende Anlage erst in einem späteren Zeitpunkt ersetzt worden. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist der Wiederbeschaffungswert aber auch in solchen Fällen grundsätzlich die richtige anrechenbare Grösse, wenn angenommen wird, die Anlage werde während der technischen Nutzungsdauer (linear) auf Fr. 0.- abgeschrieben und dann durch eine neue gleicher Art ersetzt. Darauf beruht auch die Kontrollrechnung in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes Landwirtschaft vom 14. September 2006. Die Summe aus dem Zeitwert und den kumulierten Abschreibungen resp. den entsprechenden Rückstellungen für den Ersatz der Anlage durch eine neue sollte dann nach zutreffender Auffassung der IV-Stelle in jedem Zeitpunkt dem Wiederbeschaffungswert entsprechen. Aus dieser rein betriebswirtschaftlichen Sicht hält sich die von der Zufälligkeit des Zeitpunkts des Eintritts der Invalidität und vom Alter der zu ersetzenden Anlage bei Gesuchstellung abstrahierende Regelung gemäss Rz. 13.01.1* KHMI und dazugehörige Schulungsunterlagen im Rahmen des Gesetzes. Sie verhindert auch eine Bevorteilung der versicherten Person gegenüber nichtbehinderten Berufskollegen, wie die IV-Stelle insoweit richtig festhält. Die Betrachtungsweise der Vorinstanz lässt demgegenüber ausser Acht, dass der Versicherte anstelle seiner alten bisherigen Anlage eine neuwertige neue Anlage erhält und insoweit bereichert wäre, wenn ihm nur der Zeitwert der bisherigen Anlage angerechnet würde. 
5.2.2 Das Abstellen auf den Wiederbeschaffungswert trägt indessen dem Grundsatz der möglichst konkreten Berechnung der invaliditätsbedingten Mehrkosten dann nicht genügend Rechnung, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer der zu ersetzenden Anlage bedeutend länger ist als die betriebswirtschaftlich-technische Nutzungsdauer. Die auf die effektive Betriebsdauer bezogene Abschreibungsrate ist entsprechend kleiner, was in jedem Zeitpunkt tiefere kumulierte Abschreibungen ergibt. Bei einer betriebswirtschaftlich-technischen Nutzungsdauer von 20 Jahren und einer tatsächlichen Nutzungsdauer von 30 Jahren beispielsweise betragen die Abschreibungsraten 5 % resp. 3 1/3 % (2/3 x 5 %). War die Anlage bei Gesuchstellung bereits 10 Jahre im Einsatz, entsprächen die kumulierten Abschreibungen der Hälfte resp. einem Drittel des Wiederbeschaffungswertes der zu ersetzenden Anlage. Unter der - in vielen Fällen wohl zutreffenden - Annahme, dass für den Zeitwert die betriebswirtschaftlich-technische und nicht die von zahlreichen Faktoren abhängende tatsächliche Nutzungsdauer massgebend ist, stellte die Differenz von einem Sechstel des Wiederbeschaffungswertes nicht an die Kostenbeteiligung anrechenbare invaliditätsbedingte Mehrkosten dar. Denn andernfalls würde dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass der Versicherte invaliditätsbedingt die bisherige Anlage früher ausser Betrieb nehmen musste, als er sie ohne Invalidität ausser Betrieb genommen hätte, und insoweit einen Nachteil erleidet. 
 
In Bezug auf die Verwaltungspraxis gemäss Rz. 13.01.1* KHMI und zugehörige Schulungsunterlagen ist somit im folgenden Sinne zu differenzieren: Ist die tatsächliche Nutzungsdauer der invaliditätsbedingt zu ersetzenden Anlage überwiegend wahrscheinlich bedeutend länger als die betriebswirtschaftlich-technische, ist an die Kostenbeteiligung die Summe aus dem Zeitwert und den Abschreibungen auf der Einrichtung bezogen auf die tatsächliche Nutzungsdauer anzurechnen. Dazu kommen allfällige Rationalisierungseffekte, welche zu kapitalisieren sind (Rz. 13.01.10* WHMI). Aus Gründen der Praktikabilität ist im Sinne einer widerlegbaren Vermutung der Zeitwert der zu ersetzenden Anlage dem um die Summe der betriebswirtschaftlich-technischen Abschreibungen bis zum Gesuchszeitpunkt gekürzten Wiederbeschaffungswert gleichzusetzen. 
 
5.3 Nach unwidersprochen gebliebener Feststellung des kantonalen Gerichts war die bestehende Anlage (Gebläse mit automatischem Verteiler und elektrische Heuschrote) im Zeitpunkt des Gesuchs um ein selbstamortisierendes Darlehen für eine Greiferanlage rund 30-jährig. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, der Versicherte hätte überwiegend wahrscheinlich ohne Invalidität die bestehende Einrichtung nicht innerhalb der Amortisationsdauer des zugesprochenen Darlehens von acht Jahren durch eine neue gleicher Art ersetzt. Diese von der IV-Stelle zwar in Frage gestellte tatsächliche Annahme ist nicht offensichtlich unrichtig und somit für das Bundesgericht verbindlich (E. 2). In welchem späteren Zeitpunkt die Anlage ersetzt worden wäre, ist offen. Es ist fraglich, ob diesbezügliche Abklärungen verwertbare neue Erkenntnisse bringen können. In Würdigung der gesamten Umstände ist von einer tatsächlichen Nutzungsdauer von 40 Jahren auszugehen. Überwiegend wahrscheinlich hätte somit der Beschwerdegegner ohne Invalidität spätestens 10 Jahre nach dem Gesuchszeitpunkt die bestehende Anlage durch eine neue ersetzt. Gemäss der Stellungnahme des Abklärungsdienstes Landwirtschaft vom 14. September 2006 beträgt die betriebswirtschaftlich-technische Nutzungsdauer einer neuen Einrichtung 16 Jahre (Gebläse und Verteiler) resp. 12 Jahre (Heuschrote). Unter diesen Umständen ist ein Handelswert der im Gesuchszeitpunkt bereits 30-jährigen Anlage nicht anzunehmen und deren Zeitwert daher auf null Franken zu beziffern. Bei einer tatsächlichen Nutzungsdauer von 40 Jahren beliefen sich die kumulierten Abschreibungen bis zur Gesuchstellung auf 75 % (30 x 2,5 %) des Wiederbeschaffungswertes oder Fr. 14'241.-- (¾ x [Fr. 16'920.-- + Fr. 2'068.--]). Diese Summe ist dem Beschwerdegegner als Kostenbeteiligung anzurechnen. Rationalisierungseffekte fallen gemäss der Berechnung des Abklärungsdienstes Landwirtschaft nicht ins Gewicht. Insoweit ist die Beschwerde begründet. 
 
6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben der Beschwerdegegner drei Viertel und die IV-Stelle ein Viertel der Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Verwaltung hat zudem dem Versicherten eine Parteientschädigung nach Massgabe seines Obsiegens zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 9. Juli 2007 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 10. Oktober 2006 aufgehoben und es wird festgestellt, dass drei Viertel des Wiederbeschaffungswertes der bestehenden Anlage (Fr. 14'241.--) als Kostenbeteiligung anrechenbar sind. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden zu Fr. 375.-- dem Beschwerdegegner und zu Fr. 125.-- der IV-Stelle Bern auferlegt. 
 
3. 
Die IV-Stelle Bern hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 700.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 25. Januar 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Fessler