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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_777/2017, 6B_778/2017  
 
 
Urteil vom 8. Februar 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Imhof, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
6B_777/2017 
1.       Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
2.       A.________-Bank, 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
und 
 
6B_778/2017 
1.       Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
2.       B.________-Versicherung, 
       vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wyssmann, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
6B_777/2017 
Betrug; Verfahrenskosten und Entschädigung; Beschleunigungsgebot, 
 
6B_778/2017 
Entschädigungsregelung, 
 
Beschwerden gegen die Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. September 2016 (460 16 25) und 14. März 2017 (460 16 235). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Gemäss Anklage vom 11. März 2013 wollte sich X.________ im Jahr 2007 selbstständig machen, wozu er einen Kredit benötigte. Da er seine Kreditlimite zuvor bereits vollständig ausgereizt habe, habe er den Nachweis genügender finanzieller Mittel nicht mehr erbringen können. Gegenüber der A.________-Bank habe X.________ angegeben, neben seinem wirklichen Verdienst noch einen Nebenverdienst zu haben. Zudem habe er auch fingiert, dass seine arbeitslose Ehefrau über ein Einkommen verfüge. X.________ habe für die Beantragung des Kredits die Vermittlungstätigkeit von C.________ in Anspruch genommen. Er habe C.________ telefonisch falsche Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht. Dieser habe den Kreditantrag für X.________ ausgefüllt. X.________ und seine Ehefrau hätten den Finanzierungsantrag unterzeichnet und ihn zusammen mit gefälschten Lohnabrechnungen der A.________-Bank eingereicht. Die Mitarbeiter der A.________-Bank hätten gestützt auf die falschen Angaben eine Budgetberechnung erstellt, wobei jeweils ein zu hoher verfügbarer Betrag errechnet worden sei. X.________ habe auch die Budgetberechnung unterzeichnet und die darin enthaltenen Angaben bestätigt. Die A.________-Bank habe in der Folge einen Barkreditvertrag über Fr. 45'000.-- mit X.________ und einen solchen über die Summe von Fr. 15'000.-- mit dessen Ehefrau abgeschlossen. Diese Kredite wären nicht gewährt worden, wenn X.________ nicht falsche Angaben bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse gemacht hätte, denn die Forderung der A.________-Bank sei aufgrund der schlechten finanziellen Lage von X.________ und seiner Ehefrau erheblich gefährdet gewesen. Damit habe sich X.________ des Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht (Anklagepunkt 1).  
Aus der Anklageschrift ergibt sich weiter, dass X.________ im April 2009 mit seinem Lieferwagen in einen Verkehrsunfall verwickelt war. Dabei sei kein oder kein nennenswerter Schaden entstanden. Dennoch habe er versucht, eine Versicherungsleistung der B.________-Versicherung zu erhalten. Die Versicherung habe den Leistungsanspruch verneint, weshalb es beim Versuch geblieben sei (Anklagepunkt 2). Weiter kam es im Lager des Unternehmens von X.________ zu einem Brand. Danach habe er gegenüber der B.________-Versicherung einen überhöhten Lagerbestand vorgetäuscht, um eine höhere Auszahlung zu erhalten. Dazu habe er Scheinrechnungen, teilweise aus Indien stammend, eingereicht. Die B.________-Versicherung habe die Auszahlung der beantragten Schadenssumme verweigert (Anklagepunkt 3). Damit habe sich X.________ des mehrfachen versuchten Betrugs zu Lasten der B.________-Versicherung und der Urkundenfälschung schuldig gemacht. 
 
A.b. Das Strafgericht Basel-Land sprach X.________ am 21. August 2015 des Betrugs zum Nachteil der A.________-Bank sowie des versuchten Betrugs zum Nachteil der B.________-Versicherung (betreffend Anklagepunkt 3) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft, dies teilweise als Zusatzstrafe zu zwei früheren Urteilen. Im Übrigen sprach es X.________ frei. Die Zivilforderungen der A.________-Bank und der B.________-Versicherung verwies es auf den Zivilweg.  
 
A.c. Mit Ergänzungsurteil vom 15. September 2016 wies das Strafgericht Basel-Land die Entschädigungsforderung der B.________-Versicherung nach Art. 433 StPO ab.  
 
B.  
 
B.a. X.________ und die Staatsanwaltschaft Basel-Land erhoben Berufung gegen das Urteil vom 21. August 2015. Die B.________-Versicherung erhob Anschlussberufung. Das Kantonsgericht Basel-Land hiess die Berufung von X.________ teilweise gut. Es sprach ihn mit Urteil vom 21. September 2016 nur noch des Betrugs zum Nachteil der A.________-Bank schuldig. Von den übrigen Anklagepunkten sprach es ihn frei. Das Kantonsgericht bestrafte X.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft, dies teilweise als Zusatzstrafe zu den genannten früheren Verurteilungen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde abgewiesen und die Anschlussberufung der B.________-Versicherung wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Zivilforderungen der A.________-Bank und der B.________-Versicherung verwies das Kantonsgericht auf den Zivilweg. Die bis und mit Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils angefallenen Verfahrenskosten auferlegte es X.________ zu fünf Sechstel. Die restlichen Kosten auferlegte es dem Staat. Es verpflichtete X.________ zudem, das Honorar des amtlichen Verteidigers unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von fünf Sechstel zurückzuzahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden zu einem Zehntel X.________, zur Hälfte der B.________-Versicherung und zu zwei Fünftel dem Staat auferlegt. Die Rückzahlungspflicht von X.________ bezüglich des Honorars des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren wurde auf einen Zehntel festgelegt.  
 
B.b. Ferner erhob die B.________-Versicherung Berufung gegen das Urteil vom 15. September 2016. Das Kantonsgericht Basel-Land hiess die Berufung am 14. März 2017 teilweise gut. X.________ wurde verpflichtet, der B.________-Versicherung für das Vorverfahren und den erstinstanzlichen Prozess eine Entschädigung von Fr. 10'912.95 zu bezahlen.  
 
C.  
 
C.a. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 21. September 2016 (6B_777/2017). Er beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben. Er sei von der Anklage des Betrugs zum Nachteil der A.________-Bank freizusprechen. Sämtliche Verfahrenskosten bis zum erstinstanzlichen Urteil seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der A.________-Bank und dem Staat aufzuerlegen. Es sei festzustellen, dass keine Rückzahlungspflicht betreffend das Honorar des amtlichen Verteidigers bestehe. Ihm sei eine Entschädigung von Fr. 6'000.-- zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragt X.________, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Schliesslich ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.  
 
C.b. X.________ führt auch gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 14. März 2017 Beschwerde in Strafsachen (6B_778/2017). Er beantragt, das Urteil sei aufzuheben. Das Begehren der B.________-Versicherung um Zusprechung einer Entschädigung für das Vorverfahren und den erstinstanzlichen Prozess sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt X.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B_777/2017 und 6B_778/2017 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu beurteilen. 
 
Beschwerde von X.________ im Verfahren 6B_777/2017 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 146 Abs. 1 StGB und macht in diesem Zusammenhang eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts geltend. Die falschen Angaben im Finanzierungsantrag und die gefälschten Lohnabrechnungen könnten ihm nicht angelastet werden. Dies habe bereits die erste Instanz festgestellt, worauf die Vorinstanz ausdrücklich abstelle. Denn der Finanzierungsantrag mit den falschen Lohnbelegen sei von C.________ eingereicht worden. Er trage sogar dessen Stempel. Er selber habe den Finanzierungsantrag vorab blanko unterschrieben, weshalb er nicht habe verifizieren können, ob die von C.________ gemachten Angaben zutreffend waren. Ihm könne daher lediglich die ungeprüfte Unterzeichnung der Budgetberechnung angelastet werden. Dabei handle es sich nicht um eine arglistige Täuschung, sondern lediglich um eine einfache Lüge.  
 
2.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben erfüllen das Merkmal der Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Soweit das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, ist die Täuschung nicht arglistig. Ob die Täuschung arglistig ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Schutzbedürftigkeit des Täuschungsopfers bzw. seiner allenfalls vorhandenen besonderen Fachkenntnis und Geschäftserfahrung im Einzelfall. Der Tatbestand erfordert indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft. Arglist scheidet nur ausnahmsweise aus, nämlich wenn das Opfer leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, so dass das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund tritt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.1 f.; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 [zum Begriff der Willkür]; 141 IV 249 E. 1.3.1). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 142 II 206 E. 2.5; 142 I 135 E. 1.5; je mit Hinweisen).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Für die Feststellung des Sachverhalts verweist die Vorinstanz auf die Ausführungen der Erstinstanz. Diese erwog, der Finanzierungsantrag trage die Unterschrift des Beschwerdeführers. Er sei allerdings vom Kreditvermittler C.________ ausgefüllt und zusammen mit den gefälschten Lohnausweisen eingereicht worden. Es könne nicht mit Sicherheit erstellt werden, dass der Beschwerdeführer die falschen Lohnabrechnungen selber erstellt habe. Hingegen habe der Kreditvermittler C.________ bereits in der Vergangenheit Dokumente seiner Kunden manipuliert. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dies im vorliegenden Fall anders sein sollte. Es sei daher davon auszugehen, dass C.________ die Lohnabrechnungen gefälscht habe, weshalb der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen sei. Weiter habe der Beschwerdeführer zugegeben, am Bankschalter einige Dokumente unterschrieben zu haben. Allerdings habe er diese weder gelesen noch verstanden. Es stehe aber fest, dass er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der falschen Angaben in der Budgetberechnung bestätigt habe. In der Folge sei ihm die beantragte Kreditaufstockung gewährt worden.  
 
2.4.2. Die Vorinstanz weicht nicht vom erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab. Sie geht ebenfalls davon aus, dass der Beschwerdeführer den Finanzierungsantrag nicht selber ausfüllte, sondern vorab blanko unterzeichnet hatte. Auch die gefälschten Lohnabrechnungen rechnet die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht zu. Aufgrund dessen blieb es auch beim Freispruch vom Vorwurf der Urkundendelikte. Hingegen unterzeichnete der Beschwerdeführer die Budgetberechnung, welcher die falschen Angaben sowie die gefälschten Lohnausweise zugrundelagen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegen, wenn in Zusammenhang mit Kreditgesuchen gefälschte Lohnabrechnungen zur Täuschung der Bank eingereicht werden, besondere Machenschaften vor (Urteil 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.4.2). Die Schlussfolgerung, dass es sich beim Einreichen des Finanzierungsantrags zusammen mit den gefälschten Lohnabrechnungen um eine arglistige Täuschung handelt, ist somit nicht zu beanstanden. Indem der Beschwerdeführer die Budgetberechnung unterzeichnete, bestätigte er die falschen Angaben des Finanzierungsantrags und bestärkte die Bank in ihrem Irrtum. Ob die Handlungen, welche C.________ vorgenommen hat, dem Beschwerdeführer zugerechnet werden können, hängt vorliegend vor allem davon ab, welches Wissen der Beschwerdeführer hatte. Dies ist im Rahmen des subjektiven Tatbestands (E. 2.6) zu prüfen.  
 
2.5. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Bank treffe ein Mitverschulden und sie hätte weitere Abklärungen treffen können und müssen, kann ihm nicht gefolgt werden.  
 
2.5.1. Die Vorinstanz verneint ein Mitverschulden der Bank. Sie erwägt, die A.________-Bank habe sich gestützt auf Art. 31 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG; SR 221.214.1) auf die Angaben des Beschwerdeführers zu den finanziellen Verhältnissen verlassen dürfen, zumal keine offensichtlich unrichtigen oder denjenigen der Informationsstelle für Konsumkredit widersprechenden Angaben gemacht worden seien. Sie habe zudem auf die Echtheit der Lohnabrechnungen vertrauen dürfen, da sich aus diesen selbst keine ernsthaften Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben habe.  
 
2.5.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Merkmal der Arglist erfüllt, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (vgl. Urteile 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.4.2; 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.2). Dies trifft vorliegend nicht zu. Die Bank verhielt sich nicht leichtfertig, wenn sie davon ausging, dass die eingereichten Lohnabrechnungen echt, also von den darin genannten Arbeitgebern ausgestellt worden seien, und gestützt hierauf annahm, dass sie auch inhaltlich wahr seien. Dass eine Überprüfung der Lohnabrechnungen ohne grossen Aufwand möglich gewesen wäre, ist unter den gegebenen Umständen unerheblich. Die Vorinstanz hat in bundesrechtskonformer Weise festgestellt, dass seitens der Bank kein Anlass zu einer speziellen Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers bestand und sie somit keine Mitschuld trifft.  
 
2.6. In subjektiver Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nichts von den gefälschten Lohnabrechnungen gewusst. Da er den Finanzierungsantrag blanko unterzeichnet habe, habe er die Angaben nicht überprüfen können. Er habe dem professionellen Kreditvermittler vertraut und sei davon ausgegangen, dieser würde nur die Lohnbelege weiterleiten, welche er diesem zuvor übergeben habe. In dem Glauben habe er die Budgetberechnung unterzeichnet.  
 
2.6.1. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 2 StGB verlangt Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten. Eventualvorsatz genügt (Urteil 6B_543/2016 vom 22. September 2016 E. 3.3; betreffend Versuch: BGE 128 IV 18 E. 3b; Urteil 6B_1160/2014 vom 19. August 2015 E. 7.8.1 mit Hinweisen). Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 138 V 74 E. 8.4.1; 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis).  
 
2.6.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer hätte schon bei oberflächlichem Lesen der beiden Dokumente (Finanzierungsantrag und Budgetberechnung) erkennen können, dass die darin enthaltenen Lohnangaben nicht der Wahrheit entsprachen. Eine Kontrolle wäre ihm ohne weiteres zumutbar gewesen und dazu wäre er auch in der Lage gewesen. Die Vorinstanz erwägt unter Verweis auf das Urteil 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.2.2, durch das dargestellte Verhalten habe der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen, mit seiner Unterschrift möglicherweise falsche Angaben zu bestätigen und die A.________-Bank über seine finanziellen Verhältnisse zu täuschen. Aufgrund seiner beschränkten finanziellen Möglichkeiten habe er damit rechnen müssen, dass er das Darlehen nicht rechtzeitig werde zurückzahlen können. Damit sei zumindest die Eventualabsicht gegeben, eine Schädigung der A.________-Bank in Kauf zu nehmen und sich unrechtmässig zu bereichern.  
 
2.6.3. Wie bereits ausgeführt, wurde das Fälschen der Lohnausweise dem Beschwerdeführer nicht angelastet. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass er Kenntnis von gefälschten Lohnausweisen hatte oder haben konnte. Gegenteilige Ausführungen des Beschwerdeführers stellen unsubstanziierte Behauptungen dar, was nicht genügt, um Willkür im angefochtenen Entscheid aufzuzeigen. Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer die Budgetberechnung unterzeichnete. Dabei hätten ihm die Angaben zum Einkommen auffallen müssen. Dass der Beschwerdeführer die Budgetrechnung nicht ohne jegliche Prüfung unterzeichnet hatte, ergibt sich gemäss Vorinstanz daraus, dass die Position "Miete" vom Beschwerdeführer mit einer separaten Unterschrift bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer bestätigt zudem in seiner Beschwerdeschrift, dass er das Budget hätte prüfen können. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer um die unrichtigen Angaben wusste oder zumindest hätte wissen können. Er kann sich nicht aus der Verantwortung ziehen mit dem Hinweis darauf, dem Kreditvermittler vertraut und von dessen Machenschaften nichts gewusst zu haben.  
 
2.6.4. In Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten lediglich über ein beschränktes Einkommen verfügt und seien überschuldet gewesen. Der Beschwerdeführer habe in Kauf genommen, das Darlehen nicht rechtzeitig zurückzahlen zu können. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz führe nicht aus, was damit gemeint sei. Jedenfalls habe er während vieler Jahre keine Betreibungen gehabt. Er und seine Frau hätten über ein regelmässiges Einkommen verfügt. Im Wesentlichen habe er nur Kreditschulden bei der A.________-Bank gehabt. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen stünden auch im Widerspruch zu den diesbezüglichen Erwägungen in Zusammenhang mit dem Brandschaden. Es sei daher unzutreffend, dass er in Kauf genommen habe, die Kreditsumme nicht zurückzahlen zu können. Selbst wenn eine Überschuldung vorgelegen hätte, könne gestützt darauf nicht auf einen Eventualvorsatz geschlossen werden. Denn er habe sein gut laufendes Geschäft ausbauen wollen und fest daran geglaubt, dass er den Kredit zurückzahlen könne.  
Der Beschwerdeführer legt mit diesen Ausführungen nicht konkret dar, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen in Zusammenhang mit dem Brandschaden in Widerspruch zu den vorliegenden stehen sollten. Derartiges ist auch nicht ersichtlich. Ferner ist auch nicht zutreffend, dass die Vorinstanz nicht ausführt, weshalb sie annimmt, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten über beschränkte finanzielle Mittel verfügt. Die Einkommenssituation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau werden in den kantonalen Entscheiden mehrfach erörtert. Weiter ermittelt die Vorinstanz die Vermögenssituation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Zeitpunkt der Kreditbeantragung anhand von Kontoauszügen. Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass sich auf den Bankkonten des Beschwerdeführers im Januar 2007 insgesamt rund Fr. 1'500.-- befanden. Ein weiteres Konto war überzogen. Seine Ehefrau hatte rund Fr. 250.-- auf einem Konto. Zudem habe der Beschwerdeführer bei der A.________-Bank Kreditschulden von Fr. 39'437.65 gehabt. Daraus folgert die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau über ein beschränktes Einkommen verfügten und überschuldet waren. Angesichts der erwähnten finanziellen Verhältnisse ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen zu Beanstandungen Anlass geben sollten. 
 
2.6.5. Zusammengefasst hätte der Beschwerdeführer feststellen können, dass die Lohnangaben in der Budgetberechnung nicht stimmten. Aufgrund seiner finanziellen Situation musste er auch damit rechnen, dass er gestützt auf korrekte Angaben keinen Kredit erhalten hätte, da er riskierte, diesen nicht zurückzahlen zu können. Unter den genannten Umständen verstösst die Bejahung des Eventualvorsatzes sowie die Verurteilung wegen Betrugs nicht gegen Bundesrecht.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, mit der Auferlegung der Kosten verletze die Vorinstanz die Unschuldsvermutung, das Beschleunigungsgebot, den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. der Verfahrensfairness, den Anklagegrundsatz, die Rechtsgleichheit sowie Art. 426 Abs. 2 StPO. Zudem ist er der Ansicht, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, im ersten Anklagepunkt (Betrug zum Nachteil der A.________-Bank) sei es zu einer Verurteilung gekommen. Sämtliche Untersuchungshandlungen hätten der Aufdeckung dieser Straftat gedient und die Kosten seien dem Beschwerdeführer vollumfänglich aufzuerlegen. Im Anklagepunkt 2 sei der Beschwerdeführer vollumfänglich freigesprochen worden. Da nicht ersichtlich sei, dass er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe, seien ihm insoweit keine Kosten zu überbinden. Im dritten Anklagepunkt sei der Beschwerdeführer ebenfalls freigesprochen worden. Als Inhaber des Einzelunternehmens D._________ wäre der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 bis 2009 verpflichtet gewesen, diejenigen Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und aufzubewahren, die nach Art und Umfang seines Geschäftes nötig seien, um die Vermögenslage des Geschäfts und die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schulden- und Forderungsverhältnisse sowie die Ergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen. Weil der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit die Bücher seines Einzelunternehmens nicht ordnungsgemäss geführt habe, habe nicht geprüft werden können, ob die von ihm gegenüber der B.________-Versicherung angegebenen Inventarwerte stimmten. Damit habe er die Einleitung des Strafverfahrens verursacht. Zudem habe er auch dessen Durchführung beträchtlich erschwert. Er habe daher die Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Prozesses zu tragen. In Anbetracht dessen, dass in den Anklagepunkten 1 und 3 im Vergleich zum Anklagepunkt 2 der weitaus grösste Aufwand entstanden sei, erscheine es als angezeigt, dem Beschwerdeführer diese Kosten zu fünf Sechstel aufzuerlegen.  
 
3.3. Die Verlegung der Kosten im Strafprozess (Art. 422 ff. StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Absatz 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.  
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c-e; Urteil 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). 
Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2c) und das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm verstossen hat (Urteil 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). 
Das Bundesgericht prüft frei, ob der Kostenentscheid direkt oder indirekt den Vorwurf strafrechtlicher Schuld enthält und ob die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstiess und dadurch das Strafverfahren veranlasste. Unter Willkürgesichtspunkten prüft es die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung sowie gegebenenfalls kantonales Recht (Urteil 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). 
 
3.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, letztlich werfe das Gericht ihm eine Verletzung von Art. 325 StGB (Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher) vor, ohne dies ausdrücklich zu erwähnen. Die mangelhafte Buchführung sei nicht Gegenstand der Anklageschrift gewesen. Die Untersuchung sei auch nicht darauf gerichtet gewesen. Deshalb habe er sich auch nicht gegen diesen Vorwurf wehren können und müssen. Ihm werde trotz Freispruchs ein strafbares Verhalten vorgeworfen. Bei der Auferlegung der Verfahrenskosten handle es sich somit um eine unzulässige Verdachtsstrafe. Die Verteidigerkosten würden seine finanziellen Ressourcen bei weitem übersteigen. Der hohe Betrag stehe in auffallender Diskrepanz zur gemäss Art. 325 StGB angedrohten Strafe.  
 
3.5. Mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid wird, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht der Eindruck erweckt, er könnte allenfalls im Sinne des Strafrechts schuldig sein.  
Nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer buchführungspflichtig im Sinne von Art. 957 OR (in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung) war. Er machte nach einem Brandereignis in seinem Warenlager eine Schadensmeldung bei der B.________-Versicherung und gab an, dass das Inventar einen Wert von mindestens Fr. 470'000.-- aufgewiesen habe. Der Beschwerdeführer führte kein Wareninventar. Er ermittelte daher den Bestand nachträglich aufgrund von Einkaufsrechnungen und einer kalkulatorischen Warenbestandskorrektur. Weiter fehlten ein Journal und Bilanzen. Eine Erfolgsrechnung wurde für das Jahr 2008 sowie zwei Quartale des Jahres 2009 erstellt. Allerdings war der Beschwerdeführer nicht mehr im Besitz sämtlicher Quittungen. Es bestanden daher Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Schadensmeldung und die Angaben des Beschwerdeführers liessen sich nicht leicht verifizieren. Ein grosser Teil der Aufwendungen der kantonalen Gerichte bestand darin, seine finanziellen Verhältnisse zu ermitteln. Um die Angaben in der Schadensmeldung zu verifizieren, mussten die Warenkäufe nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer tätigte die Warenkäufe in Indien teilweise auf Kredit. Es konnte allerdings nicht mehr festgestellt werden, zu welcher Zeit und in welchem Betrag Kreditorenforderungen entstanden sind. Zur Plausibilisierung der Schadensmeldung mussten auch die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel ermittelt werden. Dieser hatte Geld von verschiedenen Personen sowie einen Bankkredit erhalten, was jedoch nicht sauber dokumentiert worden war. Dass die Ermittlung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers aufgrund der unvollständigen Buchhaltung erheblich erschwert war, ist nicht von der Hand zu weisen. 
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer damit nicht vor, den objektiven und subjektiven Tatbestand der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher gemäss Art. 325 StGB erfüllt zu haben. Dem Beschwerdegegner wurden die fraglichen Verfahrenskosten einzig deshalb auferlegt, weil er nach Ansicht der Vorinstanz die Einleitung des Strafverfahrens durch ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten (Verletzung der in Art. 957 aOR festgesetzten Buchführungspflicht) veranlasst und dessen Durchführung erschwert hat. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die Kostenpflicht wegen Verletzung von Art. 957 OR die Unschuldsvermutung nicht per se verletzt (Urteile 6B_117/2014 vom 5. Februar 2015 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdegegner allein unter zivil rechtlichen Gesichtspunkten ein Verschulden vor und bringt in ihren Erwägungen zur Kostentragungspflicht keine strafrechtliche Missbilligung zum Ausdruck. Infolgedessen kann der Beschwerdeführer aus der Argumentation, eine Verletzung von Art. 325 StGB sei nicht Teil der Anklage gewesen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch der Vergleich der Höhe der auferlegten Kosten mit der Strafandrohung von Art. 325 StGB ist nicht zielführend. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt der Kostenauferlegung auch kein Strafcharakter zu. Es geht um die Auferlegung der durch sein Verhalten verursachten Kosten, was den in E. 3.3 erwähnten Grundsätzen entspricht. Letztlich wird dem Beschwerdeführer auch in Zusammenhang mit der fingierten Rechnung der Firma E.________ kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht. 
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er geltend macht, ein Inventar sei in erster Linie eine Parteibehauptung und die Strafverfolgungsbehörden hätten auch dann an dessen Richtigkeit zweifeln können, wenn er ein solches ordnungsgemäss erstellt hätte. Gemäss ständiger Praxis kommt der kaufmännischen Buchführung hinsichtlich der in ihr aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 141 IV 369 E. 7.1 mit Hinweisen). Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind kraft Gesetzes (Art. 957 ff. OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1 mit Hinweisen). D ie Argumentation des Beschwerdeführers, es handle sich bei den Angaben in der Buchhaltung um eine reine Parteibehauptung, ist daher unzutreffend und nicht zielführend. 
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz nicht angibt, wie zeitnah der Beschwerdeführer die Buchhaltung hätte führen müssen. Denn wie sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid ergibt, konnte auch im Nachhinein keine vollständige Buchhaltung erstellt werden, da der Beschwerdeführer nicht alle Quittungen aufbewahrt hatte. Dementsprechend ist auch nicht von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer sämtliche Belege umgehend zur Verfügung gestellt haben will. Denn dies ändert nichts daran, dass die Klärung der finanziellen Verhältnisse im Nachhinein einen erheblichen Aufwand verursachte. Dass die unterlassene Buchführung das Verfahren wesentlich erschwert hat, ist offensichtlich und bedarf entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keiner weiteren Begründung. 
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die angebliche Nichteinhaltung der Buchführungspflichten sei nicht der Grund für die Einleitung des Strafverfahrens gewesen. Grund für die Strafanzeige der B.________-Versicherung sei die vom Beschwerdeführer gegen die Versicherung am 1. Juli 2010 eingeleitete Zivilklage gewesen. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Es ist für die Frage der Kostenauferlegung nicht von Bedeutung, aus welchem Grund die B.________-Versicherung die Strafanzeige stellte. Zudem ist ohne Belang, ob der Beschwerdeführer wusste oder hätte wissen können, dass die unterlassene Buchführung zu einem Strafverfahren wegen Betrugs oder Urkundenfälschung führen kann. Einerseits handelt es sich dabei um eine blosse Behauptung. Andererseits erfordert eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen Vorsatz, Fahrlässigkeit genügt (YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 14 zu 426 StPO). 
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus seiner Argumentation, ihm dürften keine Kosten auferlegt werden, da die Staatsanwaltschaft das Verfahren unzweckmässig geführt habe. Wenn ihm trotz Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots Kosten auferlegt würden, verstosse dies gegen die Verfahrensfairness und den Grundsatz von Treu und Glauben sowie gegen die Rechtsgleichheit. Die Vorinstanz berücksichtigte die Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der S trafzumessung. Dass die Verfahrensverzögerung zu einer Erhöhung der Kosten geführt hätte, ist allerdings weder ersichtlich noch dargetan. 
Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aufzuzeigen, inwiefern aufgrund der Auferlegung der Kosten eine Bundesrechtsverletzung, insbesondere eine Verletzung der Unschuldsvermutung, vorliegen sollte. 
 
 
3.6. Der Beschwerdeführer beantragt, die Kosten für das Berufungsverfahren seien zur Hälfte der B.________-Versicherung und zur Hälfte dem Staat aufzuerlegen.  
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3 mit Hinweis). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag nicht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er die Neuverteilung der Kosten im Berufungsverfahren als Folge seines beantragten Freispruchs fordert. Es bleibt aber beim Schuldspruch, daher ist auf seinen Antrag nicht einzutreten. 
 
3.7. Der Beschwerdeführer beanstandet die ihm auferlegte Rückzahlungspflicht hinsichtlich des Honorars des amtlichen Verteidigers. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Bunde oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, die Höhe des Honorars stehe in einem Missverhältnis zur Strafandrohung von Art. 325 StGB (Busse), verfängt seine Argumentation nicht. Das Strafverfahren betraf den Vorwurf des (versuchten) Betrugs. Sein Vergleich mit der Strafandrohung von Art. 325 StGB zielt daher ins Leere. Die Begründung, dass er sich aufgrund der Auferlegung der Kosten finanziell nicht mehr erholen werde, ist ebenfalls nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Ihm wurden die Kosten für die amtliche Verteidigung ohnehin unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO auferlegt.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer hatte für die erstandene Untersuchungshaft eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- verlangt. Er beanstandet die Abweisung dieses Antrags. 
Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Für die Anrechnung der Haft ist weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung (BGE 141 IV 236 E. 3.3 mit Hinweisen). 
Die Vorinstanz rechnet die Haft an die ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen an. Es besteht somit kein Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Art. 426 ff. StPO ist nicht weiter einzugehen. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das Beschleunigungsgebot verletzt, indem sie acht Monate für die Urteilsbegründung aufgewendet habe. Er verlangt dafür eine Entschädigung von Fr. 4'000.--.  
 
5.2. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 mit Hinweisen). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
5.3. Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu (Art. 84 Abs. 4 StPO). Das vorinstanzliche Urteilsdispositiv wurde im Anschluss an die Verhandlung am 21. September 2016 mündlich eröffnet. Das begründete Urteil wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 1. Juni 2017 zugestellt. Damit wurden die Fristen von Art. 84 Abs. 4 StPO nicht eingehalten. Bei Art. 84 Abs. 4 StPO handelt es sich um Ordnungsvorschriften, welche das Beschleunigungsgebot konkretisieren. Deren Nichteinhaltung kann ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein (Urteil 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.4 mit Hinweisen). Mit der Missachtung der Fristen von Art. 84 Abs. 4 StPO geht allerdings nicht zwingend auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots einher (Urteil 6B_731/2017 vom 16. November 2017 E. 3.3 mit Hinweisen). Weitere Umstände, welche die gerügte Rechtsverletzung belegten, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Der Einwand des Beschwerdeführers ist damit unbegründet und das Begehren um Entschädigung abzuweisen.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der A.________-Bank ist keine Entschä digung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und ihr somit keine Umtriebe entstanden sind. Soweit das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2017 nicht bereits als abgewiesen gilt, wird es mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 
Beschwerde von X.________ im Verfahren 6B_778/2017 
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass er trotz Freispruchs zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die B.________-Versicherung verpflichtet wurde.  
 
7.2. Die Vorinstanz erwägt, die B.________-Versicherung habe im strafgerichtlichen Verfahren ohne Nennung einer Rechtsnorm vom Beschwerdeführer eine Entschädigung für den Beizug eines Rechtsvertreters im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Prozess in Höhe von Fr. 18'091.-- verlangt. Weil das Strafgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden habe, müsse es prüfen, ob der B.________-Versicherung unter den Rechtstiteln von Art. 433 Abs. 1 lit. a und b StPO eine Entschädigung zustand.  
Der Beschwerdeführer habe in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO fünf Sechstel der Kosten des Strafverfahrens bis zum erstinstanzlichen Urteil zu tragen. Die Kosten der B.________-Versicherung seien zweifelsohne durch ihre Beteiligung im Strafverfahren veranlasst worden. Aufgrund der Schwierigkeit der Sache sei der Beizug eines Anwalts nötig gewesen. In Anbetracht all dessen erscheine es angezeigt, den Beschwerdeführer zur Bezahlung von fünf Sechstel des Aufwands der B.________-Versicherung für den Beizug eines Anwalts im Strafpunkt während des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Prozesses zu verpflichten. Hingegen stehe der B.________-Versicherung für ihre Aufwendungen im Zivilpunkt keine Entschädigung zu, da sie mit ihrer Forderung auf den Zivilweg verwiesen worden sei. Die Vorinstanz sprach der B.________-Versicherung zu Lasten des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 10'912.95 zu. 
 
7.3. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO) oder die beschuldigte Person nach Artikel 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).  
 
7.4. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die B.________-Versicherung habe keine Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO verlangt. Das Gericht könne nicht von Amtes wegen eine Entschädigung zusprechen gestützt auf eine Rechtsnorm, die nicht angerufen worden sei. Die Rüge ist unbegründet. Gemäss Urteil des Strafgerichts vom 21. August 2015 hatte die B.________-Versicherung bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung beantragt. Im Urteil vom 21. August 2015 wurde festgehalten, dass über die von der B.________-Versicherung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO beantragte Parteientschädigung nach erfolgtem Schriftenwechsel entschieden werde, um dem Beschwerdeführer diesbezüglich noch das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Vertreter der B.________-Versicherung reichte am 20. August 2015 zwei Honorarnoten ein, wobei eine davon seine Aufwendungen im Straf- und die andere diejenigen im Zivilpunkt betraf. Der Einwand des Beschwerdeführers, die B.________-Versicherung habe keine Entschädigung beantragt, ist damit unbegründet.  
 
7.5. Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer sein Begehren im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen von Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 2 StPO nicht erfüllt seien. Dieser Einwand ist aus den vorstehend genannten Erwägungen (siehe E. 3 hiervor) unbegründet. Rügen betreffend Angemessenheit und Notwendigkeit der Auslagen im Strafpunkt macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen.  
 
8.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der B.________-Versicherung ist keine Entschä digung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und ihr somit keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_777/2017 und 6B_778/2017 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gesuche des Beschwerdeführers in den Verfahren 6B_777/2017 und 6B_778/2017 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen. 
 
4.  
Dem Beschwerdeführer werden in den Verfahren 6B_777/2017 und 6B_778/2017 Gerichtskosten von je Fr. 1'200.-- auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Februar 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär