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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.370/2004 /gij 
 
Urteil vom 23. September 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Féraud, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marcel Grass, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg, 
Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, 
Postfach 56, 1702 Freiburg. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Entschädigung bei Freispruch), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 
19. Mai 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde vom Bezirksstrafgericht des Sensebezirks mit Urteil vom 25. Juni 2003 zu einer zweimonatigen Gefängnisstrafe und einer Busse von Fr. 1'000.-- wegen Verletzung von Verkehrsregeln, Fahren in angetrunkenem Zustand und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Vom Vorwurf der Schändung, eventuell der Vergewaltigung wurde er freigesprochen. 
B. 
Am 10. Juli 2004 reichte X.________ bei der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg ein Entschädigungsgesuch ein. Er beantragte, es sei ihm für die Voruntersuchung und die durchgeführte Hauptverhandlung vor dem Bezirksstrafgericht der Sense eine Entschädigung für seine persönlichen Umtriebe in gerichtlich zu bestimmender Höhe sowie der Ersatz der Verteidigungskosten gemäss beigelegter Kostennote zuzuerkennen. Die Kostennote wies einen Betrag von Fr. 13'518.05 für Anwaltskosten auf. 
 
Das Kantonsgericht wies das Gesuch mit Entscheid vom 19. Mai 2004 ab. Als Begründung führte es an, X.________ habe die Eröffnung einer Strafuntersuchung veranlasst. Er habe die erst knapp sechzehneinhalbjährige Y.________, kurz nachdem er sie kennen gelernt hatte, in die Wohnung eines Bekannten geführt und an ihr sexuelle Handlungen und den Beischlaf vollzogen. Seinen eigenen Aussagen zufolge sei Y.________ sehr müde gewesen, habe unter starkem Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden und den genauen Ort ihres Aufenthalts nicht gekannt. Dieses aus zivilrechtlicher Sicht vorwerfbare Verhalten rechtfertige es, die Ausrichtung einer Entschädigung trotz Freispruch zu verweigern. 
C. 
X.________ hat mit Eingabe vom 1. Juli 2004 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 19. Mai 2004 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache "zur neuen Festlegung der Kostentragung bzw. zur Bestimmung und Ausrichtung der anbegehrten Entschädigungen an die Vorinstanz zurückzuweisen." 
 
Das Kantonsgericht Freiburg sowie die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Sachurteilsvoraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verweigerung einer Entschädigung trotz Freispruchs verletze den Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Das Bezirksstrafgericht habe im Strafurteil festgehalten, dass nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass Y.________ im Zeitpunkt des Beischlafs unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss gestanden habe. Damit falle aber auch eine Verletzung einer zivilrechtlichen Verhaltensvorschrift, welche die Verweigerung einer Entschädigung rechtfertigen würde, ausser Betracht. Die Abweisung des Entschädigungsgesuchs enthalte eine deutliche strafrechtliche Missbilligung, welche beim Publikum den Anschein erwecke, er sei schuldig, obwohl er nicht verurteilt worden sei. Zudem habe das Kantonsgericht Art. 242 der Strafprozessordnung des Kantons Freiburg vom 14. November 1996 (StPO/FR) in sachlich nicht vertretbarer Weise ausgelegt. Sie habe die für die Kostenauflage geltenden Grundsätze nicht auch auf die Frage der Entschädigung angewendet, obwohl die Voraussetzungen der Verweigerung einer Entschädigung gleich umschrieben seien wie diejenigen für die Auferlegung der Kosten. Damit habe das Kantonsgericht gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen. 
2.1 Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK bestimmen, dass jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig zu gelten hat. Nach der Rechtsprechung ist es mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung unvereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten Verfahrenskosten aufzuerlegen oder ihm eine Entschädigung zu verweigern, gestützt auf den - direkten oder indirekten - Vorwurf, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 116 Ia 162 E. 2e S. 175). Schutzobjekt der Unschuldsvermutung ist in diesem Fall der gute Ruf des Angeschuldigten gegen Vermutungen, ihn treffe trotz der Nichtverurteilung strafrechtlich relevante Schuld (BGE 114 Ia 299 E. 2b S. 302). 
 
Mit Verfassung und Konvention ist es dagegen vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2e S. 175). Entsprechenden Vorschriften der kantonalen Strafprozessordnungen liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit die Allgemeinheit für Verfahrenskosten aufkommen soll, die von einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht wurden (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2a S. 166). 
 
Wird die Auferlegung von Verfahrenskosten oder die Verweigerung einer Entschädigung wegen Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten, so prüft das Bundesgericht frei, ob sich aus dem Dispositiv oder aus den Erwägungen des Kostenentscheids ein direkter oder indirekter Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld ableiten lässt. Nur auf Willkür hin untersucht es dagegen, ob der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und durch dieses Benehmen das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Insoweit geht es nicht mehr um den Schutzbereich von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK, welche den guten Ruf des Angeschuldigten gegen den direkten oder indirekten Vorwurf schützen wollen, ihn treffe trotz Freispruch oder Einstellung des Verfahrens eine strafrechtlich relevante Schuld. Die Voraussetzungen der Kostenauflage werden durch die kantonalen Strafprozessordnungen umschrieben, und in diesem Bereich greift ausschliesslich Art. 9 BV Platz, wonach die betreffenden Gesetzesbestimmungen nicht willkürlich angewendet werden dürfen (BGE 116 Ia 162 E. 2f S. 175 f.). 
2.2 Das Kantonsgericht begründete die Verweigerung der beantragten Entschädigung wie folgt: 
"Indem der Gesuchsteller die nicht einmal 16-1/2-jährige Y.________, die seinen ersten Aussagen zufolge in der Nacht vom 21./22. August 2001 sehr müde gewesen und unter starkem Alkohol- und unter Drogeneinfluss stand und offenbar nicht genau wusste, wo sie war, unmittelbar nachdem er sie im Zug kennen gelernt hatte, nach Mitternacht in die Wohnung eines Bekannten mitnahm und an ihr sexuelle Handlungen und den Beischlaf vollzog, hat er den starken Verdacht erweckt, eine Schändung nach Art. 191 StGB begangen zu haben. Aufgrund der konkreten Umstände - das heisst des Zustandes, in dem sich Y.________ nach seinen eigenen Aussagen befand - hätte er sich bewusst sein müssen, dass sein Verhalten nach allgemeiner Lebenserfahrung den Verdacht einer Schändung erwecken bzw. Y.________ die Angelegenheit am nächsten Tag, nachdem die Wirkungen des Alkohol- und Drogenkonsums abgeklungen waren, zur Anzeige bringen würde. Er hat folglich die Eröffnung eines Strafverfahrens und dessen Weiterführung bis zur Hauptverhandlung veranlasst und sich deshalb in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise schuldhaft verhalten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Gesuchsteller bei seinen Einvernahmen vom 19. April 2002 vor der Untersuchungsrichtern (act. 3008 ff.) und vom 24. Juni 2003 vor dem Bezirksstrafgericht (act. 45/18 ff.) zum Teil erheblich von seinen ersten Aussagen abwich. Denn namentlich aufgrund dieser ersten Aussagen drängte sich eine Überweisung an den urteilenden Richter, dem schlussendlich die Beweiswürdigung zusteht, auf. Da ohne das dem Gesuchsteller in zivilrechtlicher Hinsicht vorwerfbare Verhalten das Verfahren weder eröffnet noch durchgeführt worden wäre, rechtfertigt es sich, ihm jegliche Entschädigung zu verweigern und das Gesuch abzuweisen." 
In seinen Erwägungen erhebt das Kantonsgericht nirgends - auch nicht indirekt - den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand der Schändung nach Art. 191 StGB erfüllt und wäre, wenn das Tatbestandsmerkmal der Widerstandslosigkeit des Opfers hätte nachgewiesen werden können, zu bestrafen gewesen. Insbesondere behauptet das Kantonsgericht mit keinem Wort, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich resp. eventualvorsätzlich gehandelt, was zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 191 StGB erforderlich wäre (vgl. Philipp Maier, in: Marcel A. Niggli / Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafgesetzbuch Bd. II, Art. 111-401 StGB, Art. 191 N. 13). Wie sich aus der zitierten Erwägung klar ergibt, geht das Kantonsgericht vielmehr davon aus, der Beschwerdeführer habe sich unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten schuldhaft verhalten, weshalb ihm die beantragte Entschädigung zu verweigern sei. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung liegt somit nicht vor. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. 
2.3 Nach Art. 242 Abs. 2 StPO/FR kann derjenige, der durch eine Prozesshandlung einen erheblichen Schaden erleidet, Ersatz dafür verlangen; dem Gesuch wird stattgegeben, wenn und soweit dies angemessen erscheint. 
 
Das Kantonsgericht wirft dem Beschwerdeführer vor, durch sein Verhalten den Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt und dadurch eine Strafuntersuchung veranlasst zu haben, weshalb die Ausrichtung einer Entschädigung nicht angemessen sei. 
 
Die unmittelbaren und mittelbaren Kosten eines Strafverfahrens, einschliesslich der allenfalls einem freigesprochenen Angeklagten auszurichtenden Entschädigung, stellen einen Schaden für den Staat dar. Die kantonalen Strafprozessordnungen, hier diejenige des Kantons Freiburg, enthalten deshalb ein implizites Verbot, durch ein aus zivilrechtlicher Sicht vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2d/bb S. 172 f.; Antoine Thélin, L'indemnisation du prévenu acquitté en droit vaudois, in: JdT 143 (1995) Nr. 4 S. 103, mit Hinweisen). Dabei wird das in Frage stehende Verhalten nach einem objektiven Massstab bewertet, d.h. es wird verglichen mit jenem Verhalten, das nach der Rechtsordnung unter den gegebenen Verhältnissen von einem Durchschnittsmenschen erwartet werden durfte. Tadelnswert und damit schuldhaft ist ein Verhalten dann, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht, wobei das Verschulden umso schwerer wiegt, je grösser das Ausmass der Abweichung vom Durchschnittsverhalten ist (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170, mit Hinweisen). 
 
Nach dem Urteil des Bezirksstrafgerichts ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die damals sechzehneinhalbjährige Strafklägerin in der Nacht vom 21. auf den 22. August 2001 in einem Zugabteil kennen lernte, mit ihr in eine fremde Wohnung ging und dort mit ihr Sexualkontakt hatte. Erstellt ist ebenfalls, dass die Strafklägerin auf der Zugfahrt einen sehr müden Eindruck machte, wobei die Ursache der Müdigkeit - lange Arbeitszeit, Alkohol, Drogen - nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich eruiert werden konnte. Festgestellt ist zudem, dass die Strafklägerin in der besagten Nacht nicht genau wusste, wo sie sich örtlich befand. 
 
Unter diesen Umständen ist die Auffassung des Kantonsgerichts vertretbar, dass dem Beschwerdeführer hätte bewusst sein sollen, dass sein Verhalten nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein strafrechtliches Nachspiel haben könnte. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der fraglichen Nacht wich vom Verhalten eines durchschnittlich vorsichtigen Menschen eindeutig ab. Der Beschwerdeführer nahm mit einer sehr jungen, ihm völlig unbekannten Frau, deren physische Verfassung offensichtlich schlecht war, spontanen Sexualkontakt auf. Mit diesem Verhalten ist zweifelsohne ein gewisses Risiko verbunden, den Anschein zu erwecken, mit dem Strafgesetz in Konflikt zu geraten. Wie sich den Einvernahmeprotokollen entnehmen lässt, haben die Behörden des Kantons Freiburg weder vorschnell noch aus Übereifer eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet. Jedenfalls ist es nicht willkürlich, wenn das Kantonsgericht das Verhalten des Beschwerdeführers als unvorsichtig qualifiziert und dem Beschwerdeführer infolge seines unvorsichtigen und zivilrechtlich zu missbilligenden Verhaltens, welches Anlass zu einer Strafuntersuchung bot, eine Entschädigung verweigert. 
2.4 Wie dargelegt (vgl. E. 2.2 hiervor) begründete das Kantonsgericht die Verweigerung der Entschädigung damit, der Beschwerdeführer habe sich aus zivilrechtlicher Sicht schuldhaft verhalten. Damit wirft das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer einen Verstoss gegen die Rechtsordnung vor. Aufgrund dieses Rechtsverstosses erachtet es die Ausrichtung einer Entschädigung als nicht angemessen. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Kantonsgericht habe das kantonale Strafprozessrecht willkürlich angewendet, indem es die für die Kostenauflage vorgesehene Voraussetzung eines Verstosses gegen die Rechtsordnung (vgl. Art. 229 Abs. 2 StPO/FR) nicht auch für die Verweigerung einer Entschädigung heranzieht, stösst damit ins Leere. 
3. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Kantonsgericht weder die Unschuldsvermutung noch das Willkürverbot verletzte, indem es dem Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Entschädigung trotz Freispruchs verweigerte. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 
 
Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36b OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. September 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: