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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_84/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. März 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
vertreten durch A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. D.________, 
2. E.________, 
3. F. und G. H.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Stadt Liestal, Rathausstrasse 36, 4410 Liestal, 
Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Baugesuch für Mehrfamilienhaus mit Einstellhalle; Bausperre, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Januar 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
In einem zwischen A.________ und Mitbeteiligten und anderseits D.________ und Mitbeteiligten hängigen Bauprozess gelangten die Erstgenannten gegen einen am 1. September 2015 ergangenen Entscheid der Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft mit einer Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Dem Entscheid war die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, dass gegen ihn innert 10 Tagen, ab Empfang gerechnet, beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden könne. Gemäss den von A.________ selber gemachten Angaben ist ihm der Entscheid am 10. Dezember 2015 rechtsgültig schriftlich eröffnet worden. 
Mit Urteil vom 12. Januar 2016 ist die Präsidentin des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten. Dabei hat sie was folgt in Betracht gezogen: Die Beschwerdeeingabe sei laut Poststempel erst am 4. Januar 2016 der Post übergeben worden (d.h. mit Blick auf die am 10. Dezember 2015 erfolgte Zustellung des Entscheids erst nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist; eine feiertagsgebundene Fristenstillstandsregelung wie etwa nach Art. 46 BGG ist dem massgebenden Verfahrensrecht des Kantons Basel-Landschaft nicht bekannt). An der Fristversäumnis vermöge auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis nichts zu ändern (wonach ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. November 2015 bis 31. Januar 2016 attestiert wurde), seien doch die Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit auch in der Lage gewesen, ihre umfassende "Beschwerdeerklärung" vom 4. Januar 2016 einzureichen. Auch sonstwie werde von ihnen nicht geltend gemacht oder aufgezeigt, inwiefern sie an der fristgerechten Einreichung der Beschwerde gehindert gewesen seien. 
 
2.   
Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 führen A.________ und Mitbeteiligte Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, das Urteil vom 12. Januar 2016 sei aufzuheben. 
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
Die Beschwerdeführer bringen gegen das angefochtene Urteil des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts ganz allgemein vor, es gehe nicht an und stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, dass in der ihnen mitgeteilten Rechtsmittelbelehrung kein Hinweis angebracht worden sei, im Verfahren des Kantons Basel-Landschaft gebe es im Unterschied zur Regelung im Zürcher Verwaltungsverfahren keine Fristenstillstandsregelung betreffend Weihnachtsgerichtsferien. Wäre ihnen dies bekannt gewesen, hätten sie die Frist einhalten können. 
Dabei zeigen indes die Beschwerdeführer nicht auf, gestützt auf welche Rechtsnorm die kantonale Vorinstanz gehalten gewesen wäre, in der Rechtsmittelbelehrung auf zwischenkantonal unterschiedliches Verfahrensrecht hinweisen zu müssen. Im Wesentlichen üben sie appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts, ohne aber rechtsgenüglich darzulegen, inwiefern durch die dem Urteil zugrunde liegende Begründung bzw. durch das Urteil selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG dadurch verletzt worden sein soll, dass eine solche Pflicht, auf zwischenkantonal unterschiedliche Regelungen aufmerksam zu machen, nicht bejaht worden ist. Abgesehen davon hätte dem Beschwerdeführer 1, Vertreter aller Beschwerdeführer sowie praktizierender und nach seinen Angaben im Anwaltsregister eingetragener Rechtsanwalt, das massgebende Verfahrensrecht eines Kantons, in dem er prozessiert, ohne weiteres bekannt sein müssen, um so mehr, als in der beanstandeten Rechtsmittelbelehrung jedenfalls ganz allgemein auf die hier einzig massgebende Prozessordnung des Kantons Basel-Landschaft aufmerksam gemacht worden ist (sogar unter Hinweis auf die Einreihung in der kantonalen Gesetzessammlung: SGS 271). 
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt Liestal, der Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft sowie dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. März 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp