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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_61/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. August 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schlichtungsbehörde Höfe,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Aufsichtsverfahren, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, 
vom 6. Juni 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Vizepräsident des Bezirksgerichts Höfe mit Verfügung vom 27. September 2013 auf eine Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die bezirkseigene Schlichtungsbehörde im Mietwesen mangels Rechtsschutzinteresse nicht eintrat; 
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz erhob, das auf das Rechtsmittel mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2014 wegen verspäteter Einreichung nicht eintrat; 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 18. August 2014 Beschwerde erhob; 
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde; 
dass Ausgangspunkt des kantonalen Verfahrens vorliegend die Aufsichtsbeschwerde bildet, die der Beschwerdeführer am 19. August 2013 gegen die Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirkes Höfe eingereicht hatte, und der angefochtene Entscheid mithin in einem Aufsichtsbeschwerdeverfahren ergangen ist; 
dass der Beschwerdeführer vom Bundesgericht bereits in den Entscheiden 4A_571/2013 vom 4. Februar 2014 und 4D_11/2014 vom 22. April 2014 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass Entscheide, die im Rahmen eines kantonalen Aufsichtsbeschwerdeverfahrens ergangen sind, beim Bundesgericht nicht anfechtbar sind, wozu auf die Begründung dieser Entscheide verwiesen werden kann (vgl. auch der Hinweis darauf im angefochtenen Entscheid E. 4 in fine); 
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. August 2014 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer