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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_291/2019  
 
 
Urteil vom 9. August 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Herrn lic. iur. Felice Grella, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 6. Februar 2019 (VB.2018.00668). 
 
 
Sachverhalt:  
A. 
A.A.________ (1962; Staatsangehöriger Sri Lankas) reiste Anfang April 1991 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Ende August 1992 folgte ihm seine Ehegattin, B.A.________ (1965; Staatsangehörige Sri Lankas), mit den beiden Kindern C.A.________ (geboren 1985) und D.A.________ (geboren 1988); sie beantragte ebenfalls Asyl. 1995 wurde das dritte Kind geboren. Nach Nichtgewährung des Asyls im Jahr 2000 wurde die Familie vorläufig aufgenommen. Im Dezember 2002 bzw. Januar 2003 erhielten A.A.________ und B.A.________ aus humanitären Gründen je eine, zuletzt bis 3. Dezember 2016 verlängerte Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Die drei Kinder sind heute Schweizer Bürger. 
B. 
A.A.________ und B.A.________ wurden von Februar 1997 bis Januar 2002 sowie ab März 2007 (mit Unterbrüchen) von der Sozialhilfe unterstützt. In der Folge wies sie das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 29. November 2010 und vom 17. Mai 2013 darauf hin, dass eine weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen nur in Frage komme, wenn sie spätestens bei Ablauf der Bewilligungsdauer in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu bestreiten. Mit Verfügungen vom 30. November 2011 und vom 2. November 2015 wurden sie zudem ausländerrechtlich verwarnt und ihnen wurde der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen angedroht. In der Folge stieg jedoch der Sozialhilfebezug innert zwei Jahren von Fr. 145'130.30 auf Fr. 200'637.15 (2015-2017) an. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 verweigerte das Migrationsamt A.A.________ und B.A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und setzte ihnen zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 12. Januar 2018. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel waren in der Hauptsache erfolglos (Sicherheitsdirektion: 14. September 2018; Verwaltungsgericht: 6. Februar 2019). 
C. 
Vor Bundesgericht beantragen A.A.________ und B.A.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2019 aufzuheben, ihnen erneut eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und eventuell den Streitgegenstand zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem beantragen sie unentgeltliche Rechtspflege. 
D. 
Sowohl die Sicherheitsdirektion als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichten auf einen Antrag und auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführer haben weitere Unterlagen eingereicht. 
Antragsgemäss erteilte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK in seinem Aspekt "Recht auf Achtung des Privatlebens". In prozessualer Hinsicht genügt es, wenn ein Anspruch mit vertretbaren Gründen behauptet wird (BGE 139 I 330 E. 1.1). Dies ist in Bezug auf Art. 8 EMRK der Fall. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- (Art. 42 BGG) und fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 
Kein Anspruch auf Verlängerung der Ausländerbewilligung besteht nach Art. 33 Abs. 3 AIG (SR 142.20; bis zum 1. Januar 2019: AuG [AS 2007 5437]). Entsprechend Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde insoweit unzulässig. 
 
2.  
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (zum Ganzen: BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22f. mit Hinweisen). 
Die Beschwerdeführer haben vor Bundesgericht zum einen Unterlagen eingereicht, welche nach dem Datum des vorinstanzlichen Entscheids entstandene Tatsachen oder Beweismittel enthalten, zum anderen solche, welche sie bereits vor Vorinstanz hätten rechtzeitig einreichen können. Inwiefern letztere vor Bundesgericht hätten zulässig sein sollen, haben die Beschwerdeführerinnen nicht dargelegt. Sowohl die echten als auch die unechten Noven sind deshalb nicht zu berücksichtigen. 
 
3.  
 
3.1. Die Europäische Menschenrechtskonvention verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.2.1; 137 I 247 E. 4.1.1; 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 144 II 1 E. 6 S. 12 mit Hinweisen).  
 
3.2. Eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung kann Art. 8 EMRK u.a. in seinem Aspekt des Schutzes des Privatlebens verletzen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3 S. 271 ff.). Danach bedarf die Beendigung des Aufenthalts nach einer rechtmässigen Anwesenheit von zehn Jahren besonderer Gründe, da nach dieser Zeitspanne regelmässig eine gute Integration vorliegt. Die Zumutbarkeit der Rückkehr ist für sich genommen noch kein Grund, das Aufenthaltsrecht zu entziehen, ebenso wenig das öffentliche Interesse an einer Steuerung der Zuwanderung. Erfüllt die betroffene ausländische Person einen  Widerrufsgrund, liegt hierin ein besonderer Umstand, der - unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen (öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit usw.) - einen Eingriff in den Schutzbereich des Anspruchs auf Privatleben rechtfertigt (Urteil 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.2.4).  
 
3.3. Der Anspruch auf Privatleben nach Art. 8 EMRK gilt nicht absolut: Eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme erweist sich dann als zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint. Danach ist ein Eingriff statthaft, soweit er einen Akt bildet, der sich in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, für die öffentliche Ruhe und Ordnung, für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer als nötig erweist. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.1). Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht. Im Rahmen der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen sind je nach der Ursache des Eingriffs verschiedene Elemente zu beachten. Dazu gehören u.a. die Art und Schwere der den Eingriff auslösenden Ursache, die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land, der seit der den Eingriff auslösenden Ursache vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland, der Gesundheitszustand, die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in die Heimat oder in einen Drittstaat (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; in Bezug auf die Sozialhilfeabhängigkeit vgl. 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.3). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. das Urteil 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.3.3). Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt - in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite - als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung vorgenommen wird (dazu die Hinweise in Urteil 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.3.3).  
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die zu erwartende finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (Urteil 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Beim Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (Urteil 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des Widerrufsgrundes, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung (Urteil 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).  
 
4.2. Ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist, wird objektiv, d.h. wie bereits ausgeführt ohne Rücksicht auf das Verschulden, beurteilt. Massgeblich ist die  Höhe der ausgerichteten Beträge und die  prognostische Beurteilung, ob in absehbarer Zeit eine Ablösung von der Sozialhilfe erfolgen kann.  
 
4.3. Per 31. Dezember 2017 haben die Beschwerdeführer rund Fr. 320'000.-- an Fürsorgeleistungen bezogen (Fr. 114'449.05 [Stadt Zürich Februar 1997 - Januar 2002] + Fr. 208'445.-- [Gemeinde Birmensdorf 1. - 31.3.07, 1.11.09 - 30.6.13, 1.2.15 - 31.12.17]). Die Summe ist beträchtlich. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sie seit dem 1. Januar 2018 über stabile und tragfähige Einkommen verfügen würden. Sie führen auch aus, dass keine konkreten Indizien bestehen würden, dass sie in absehbarer Zeit auf Sozialhilfe angewiesen sein würden. Dies haben sie bereits vor Vorinstanz geltend gemacht. Diese hat sich in der Folge deshalb einlässlich mit den Argumenten der Beschwerdeführer auseinandergesetzt und festgehalten, dass eine nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe wenig wahrscheinlich anmute. So seien keine beständigen Arbeitsstellen gegeben, der Lohn sei nicht besonders hoch, weshalb auch ihre Kinder die Beschwerdeführer finanziell unterstützen würden und schliesslich seien in der Vergangenheit trotz Sozialhilfe in beträchlichem Ausmass Schulden angehäuft worden. Die Beschwerdeführer setzten sich nicht begründet damit auseinander und stellen lediglich ihre Sicht der Dinge dar. Insofern hat die Vorinstanz zu Recht den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG bejaht.  
 
4.4. Zu prüfen ist nunmehr die Verhältnismässigkeit der Massnahme (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Art. 96 AIG; Art. 8 Abs. 2 EMRK). Es sind dabei die gewichteten öffentlichen und die gewichteten privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Mit der Abklärung des Verschuldens der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführer wird u.a. das Gewicht des öffentlichen Interessens bestimmt. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführer ihre Bedürftigkeit zumindest teilweise vorwerfen lassen müssten. Diese verweisen für eine Entkräftung dieses Befundes darauf, dass die Sozialhilfebehörden nicht von einem Selbstverschulden ausgegangen seien und sie selbst der Vorinstanz noch während des Verfahrens Unterlagen zukommen liessen. Diese Unterlagen bestätigen indes lediglich, dass die Beschwerdeführer seit Januar 2018 keine Unterstützung mehr beantragt und erhalten haben. Insofern ist am vorinstanzlichen Befund, wonach sich die Beschwerdeführer ihre Bedürftigkeit zumindest teilweise vorwerfen lassen müssten, nichts zu ändern. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer bereits zweimal formlos und zweimal verfügungsweise verwarnt worden waren und sich die staatliche Unterstützung - zwar mit Unterbrüchen - über zwei Jahrzehnte mit einem beträchtlichen Betrag hinzieht. Schliesslich haben die Beschwerdeführer trotz Sozialhilfe in hohem Ausmass auch Schulden angehäuft. Insofern ist das öffentliche Interesse sehr gewichtig.  
Als private Interessen sind vor allem die lange Anwesenheit in der Schweiz zu nennen. Der Beschwerdeführer ist seit 28 Jahren, die Beschwerdeführerin seit 27 Jahren in der Schweiz. Insofern ist das private Interesse sehr gewichtig. Keine Erhöhung erfährt das private Interesse durch die Integration. Sprachlich integriert ist allenfalls der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin verfügt nur über sehr rudimentäre Deutschkenntnisse. Angesichts dieses Umstands beschränken sich die sozialen Kontakte auf ihr familiäres Umfeld und auf Personen aus ihrem Heimatland. Die soziale Integration ist daher mangelhaft. Beruflich haben die Beschwerdeführer gewisse Anstrengungen unternommen, um sich zu integrieren, allerdings waren diese nicht besonders intensiv. Insgesamt muss das Gewicht des privaten Interessen reduziert werden. Wie die Vorinstanz auch zutreffend ausgeführt hat, sind die Beschwerdeführer in Sri Lanka sozialisiert worden, haben dort die Schulen besucht und hat der Beschwerdeführer auch eine Berufsausbildung genossen. Beide haben dort Verwandte, welche sie in den letzten Jahren auch regelmässig besucht haben. Eine Rückkehr nach Sri Lanka wäre deshalb ohne Weiteres möglich. Auch der Gesundheitszustand stünde dem nicht entgegen, wie die Vorinstanz einlässlich dargelegt hat. 
 
4.5. Insgesamt vermag deshalb das zwar noch gewichtige private Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib in der Schweiz das sehr gewichtige öffentliche Interesse nicht zu überwiegen.  
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend diesem Verfahrensausgang wären die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66Abs. 1 BGG). Sie haben allerdings für dieses ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt (Art. 64 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist gutzuheissen, da die Beschwerdeführer bedürftig sind und das Rechtsbegehren aufgrund ihrer langen Anwesenheit in der Schweiz nicht als aussichtslos erscheinen musste (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind deshalb keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch für die unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen, da im bundesgerichtlichen Verfahren nur zugelassene Anwälte als Rechtsbeistände bezeichnet werden können (vgl. Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. August 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass