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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
{T 0/2}  
 
6B_818/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. April 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Kantonsstrasse 6, 3930 Visp, 
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Truffer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sachbeschädigung (Art. 144 i.V.m. Art. 110 
Abs. 3bis StGB); Tragen und Besitz von Waffen und Waffenzubehör ohne Berechtigung (Art. 33 Abs. 1 
lit. a WG); Beweiswürdigung; Parteientschädigung 
der Privatklägerschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, 
vom 6. Juni 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Kantonsgericht Wallis verurteilte X.________ am 6. Juni 2014 zweitinstanzlich wegen Sachbeschädigung (Art. 144 i.V.m. Art. 110 Abs. 3bis StGB) sowie mehrfachen unberechtigten Tragens und Besitzes von Waffen und Waffenzubehör (Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG; SR 514.54]) zu einer bedingten Geldstrafe von 54 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 1'020.--. Es verpflichtete ihn, A.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'100.-- und für das zweitinstanzliche Verfahren eine solche von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 
 
 Das Kantonsgericht hält folgende Sachverhalte für erwiesen: 
 
 X.________ nahm in den Jahren 2006 bis 2009 auf dem Vorplatz auf der Westseite seines Stalls unter freiem Himmel und öffentlich zugänglich Hofschlachtungen vor. Am 20. August 2009 schoss er auf den Jagdhund von A.________. Das Tier musste aufgrund der erlittenen Verletzungen noch gleichentags eingeschläfert werden. X.________ trug anlässlich der Schlachtungen sowie am 20. August 2009 jeweils ohne Waffentragbewilligung eine Waffe auf öffentlichem Grund. Er besass zudem unberechtigt zwei Schalldämpfer, ein Laserzielgerät und drei Pistolen. 
 
B.   
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, ihn von den Vorwürfen der Sachbeschädigung sowie des unberechtigten Tragens und Besitzes von Waffen und Waffenzubehör freizusprechen und A.________ keine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
C.   
Das Kantonsgericht reichte eine Stellungnahme ein. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. A.________ wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo als Beweislast- und Beweiswürdigungsregel sowie des Untersuchungsgrundsatzes. Er wirft den Untersuchungsbehörden vor, sie seien entlastenden Beweisen nicht genügend nachgegangen bzw. hätten solche nicht rechtzeitig sichergestellt und von Anfang an nie eine andere Täterschaft ins Auge gefasst. Eine Hausdurchsuchung bei ihm habe erst 26 Tage nach der angeblichen Straftat und 18 Tage nach Eingang der Strafanzeige stattgefunden. Es sei nie aktiv nach der Waffe gesucht worden. Stattdessen werfe die Vorinstanz ihm vor, er hätte diese zwischenzeitlich verstecken können, und verlange von ihm, dass er diesen Vorwurf entkräfte. Die Aussagen von B.________ enthielten zahlreiche Widersprüche, auf welche die Vorinstanz nicht eingehe. Dieser habe einen Hass auf seine Familie und damit auch ein Motiv zur Falschaussage.  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).  
 
 Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). 
 
1.3. Die Einwände des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Die Vorinstanz setzt sich mit den Aussagen der involvierten Personen auseinander. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers behandelt sie dessen Einwände und Vorbringen. Sie legt schlüssig dar, weshalb die Aussagen von B.________ glaubhaft und diejenigen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, die mehrere offensichtliche Widersprüche und Unstimmigkeiten aufweisen würden, unglaubhaft sind (Urteil S. 24). B.________ gab an, er habe gesehen, wie der Jagdhund in Richtung des Hofes des Beschwerdeführers lief. Später habe er einen Schuss und gleich darauf den Hund jammern und wimmern gehört. Er sei daraufhin zur Wiese oberhalb des Hauses des Beschwerdeführers gelaufen, wo der verletzte Hund gelegen sei. Dort sei ihm der Beschwerdeführer mit einem Gewehr in der Hand begegnet. Jener habe ihn daran hindern wollen, zum verletzten Hund zu gelangen, und sich gerechtfertigt sowie gesagt, der Hund würde sein Wild jagen (Urteil S. 15 f.). Die Vorinstanz durfte daraus ohne Willkür folgern, der Beschwerdeführer habe auf den Jagdhund geschossen. Sie begründet überzeugend und nachvollziehbar, dass die Zeitangaben von B.________, seine Angaben zum Sichtkontakt mit dem Hund und dem Standort von C.________ nicht widersprüchlich sind. Widersprüche anerkennt sie bezüglich dessen Aussagen zur Anzahl Gewehrläufe. Dieser habe bei der ersten Einvernahme die Anzahl Gewehrläufe nicht nennen können, während er bei der zweiten Einvernahme angegeben habe, es habe sich um eine einläufige Waffe gehandelt. Sie erwägt jedoch willkürfrei, dies vermöge an der Glaubhaftigkeit der im Kerninhalt übereinstimmenden Aussagen von B.________ nichts zu ändern (Urteil S. 23 f.).  
 
1.4. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welche zusätzlichen sachdienlichen Beweismittel hätten erhoben werden können und müssen. Ebenso wenig macht er geltend, er habe entsprechende Beweisanträge gestellt. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu sein, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge zu stellen (vgl. BGE 131 I 476 E. 2.1; 125 I 127 E. 6c/bb mit Hinweisen). Dass die erst 18 Tage nach der Strafanzeige erfolgte Hausdurchsuchung zu einer Verfälschung des Beweisergebnisses hätte führen können, ist nicht ersichtlich. Wohl konnte die Tatwaffe nicht sichergestellt werden. Dies führt - wie die Vorinstanz willkürfrei erwägt - angesichts der übrigen Beweise jedoch nicht zu einem Freispruch.  
 
1.5. Als Beweislastregel besagt der Grundsatz in dubio pro reo, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis).  
 
 Die Vorinstanz stützt den Schuldspruch nicht auf den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Sie stellt fest, die Tatwaffe sei nicht gefunden worden. Sie würdigt daher die übrigen Beweise und gelangt gestützt darauf zur Überzeugung, der Beschwerdeführer habe auf den Jagdhund geschossen. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers wirft sie diesem nicht vor, er hätte zu seiner Entlastung aktiv nach der Waffe suchen müssen (Beschwerde S. 7). Ebenso wenig hat sie den Grundsatz in dubio pro reo als Beweislastregel missachtet, weil sie angeblich Beweise zu spät erhob. 
 
1.6. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.  
 
2.   
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfachen unberechtigten Besitzes von Waffen und Waffenzubehör. 
 
2.1. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer hätte die Waffen und das Waffenzubehör in seinem Besitz gemäss Art. 42 Abs. 5 WG innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung der für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständigen kantonalen Behörde melden müssen. Der Besitzer, der die in Art. 42 Abs. 5 WG vorgesehene Frist nicht einhalte, mache sich gemäss der bundesrätlichen Botschaft nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG strafbar (Urteil S. 30 f.).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber in Art. 34 Abs. 1 lit. i WG die Verletzung der Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG unter Strafe stelle, wenn bei unbenutztem Ablauf der Meldefrist der Tatbestand des unberechtigten Besitzes gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG zur Anwendung gelange. Dadurch werde der Tatbestand der Meldepflichtverletzung seines Sinnes entleert. Anders als in Art. 42 Abs. 1 WG präzisiere der Gesetzgeber in Art. 42 Abs. 5 WG nicht, dass die Berechtigung zum Besitz der Waffe hinfällig werde, falls der Meldepflicht nicht nachgekommen werde.  
 
2.3. Am 12. Dezember 2008 ist das revidierte Waffengesetz in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 zur Änderung des Waffengesetzes und des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin (vgl. AS 2008 447 ff., AS 2008 5405 f., AS 2008 5499 ff.) in Kraft getreten. Die zwei Schalldämpfer, das Laserzielgerät und die drei Pistolen wurden anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer vom 15. Oktober 2009 (erstinstanzliches Urteil S. 20) und damit nach Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes sichergestellt. Die Vorinstanz prüft zu Recht, ob der Besitz dieser Gegenstände durch den Beschwerdeführer nach dem im Jahre 2009 geltenden Waffengesetz unrechtmässig war.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG stellt seit dem 12. Dezember 2008 nebst dem unrechtmässigen Erwerb auch den unrechtmässigen Besitz von Waffen und Waffenzubehör unter Strafe. Die Tat wird als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 33 Abs. 1 WG). Zum Besitz einer Waffe oder eines Waffenzubehörs ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat (Art. 12 WG).  
 
2.4.2. Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG; sog. bewilligungspflichtige Waffen). Für gewisse, hier nicht zur Diskussion stehende Waffen genügt ein schriftlicher Vertrag (Art. 10 ff. WG; sog. privilegierte bzw. meldepflichtige Waffen). Der Erwerb und Besitz von Seriefeuerwaffen sowie Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sind verboten (Art. 5 Abs. 1 lit. a und f WG, Art. 5 Abs. 2 lit. a und b WG) und nur mit einer Ausnahmebewilligung zulässig (Art. 5 Abs. 4 WG; sog. verbotene Waffen).  
 
2.4.3. Das Waffenbesitzverbot von Art. 5 Abs. 2 WG wurde mit der auf den 12. Dezember 2008 in Kraft getretenen Revision des Waffengesetzes neu in das Gesetz aufgenommen (vgl. Botschaft vom 1. Oktober 2004 zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen [«Bilaterale II»], BBl 2004 5965 ff., 6264; Botschaft vom 11. Januar 2006 zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition, BBl 2006 2713 ff., 2731).  
 
 Wer die in Art. 5 Abs. 2 WG aufgeführten Waffen unter dem neuen Waffenrecht weiterhin besitzen möchte, hat dafür innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots nach Art. 5 Abs. 2 WG ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 5 Abs. 4 WG einzureichen (Art. 42 Abs. 6 Satz 1 und 3 WG; BBl 2006 2731). Eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb nach altem oder geltendem Recht berechtigt zum weiteren Besitz der betreffenden Waffe (BBl 2006 2731). Ausgenommen von der Pflicht zur Einreichung eines Gesuchs um eine Ausnahmebewilligung nach Art. 42 Abs. 6 WG ist daher, wer bereits eine gültige Ausnahmebewilligung zum Erwerb der Waffe hat (Art. 42 Abs. 6 Satz 2 WG). Ist dies nicht der Fall und wird keine Ausnahmebewilligung beantragt oder ein solches Gesuch abgelehnt, so muss der Besitzer die Waffe an eine berechtigte Person veräussern oder zur Aufbewahrung übertragen, ansonsten er wegen unberechtigten Besitzes nach Art. 33 Abs.1 lit. a WG belangt werden kann (Art. 42 Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 WG; BBl 2006 2731). 
 
2.4.4. Auch bezüglich der bewilligungspflichtigen Waffen im Sinne von Art. 8 WG gilt, dass der rechtmässige Erwerb nach altem Recht (aArt. 8 f. WG) zum weiteren Besitz unter neuem Recht berechtigt. Gegenteiliges hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft. Die am 12. Dezember 2008 neu in Kraft getretenen materiellen Anforderungen von Art. 8 WG an den Waffenerwerb entfalten daher keine "Rückwirkung", sondern finden ausschliesslich auf Besitzverhältnisse Anwendung, die auf eine Handänderung nach Inkrafttreten der Gesetzesänderungen zurückgehen. Der Besitzstand bleibt daher gewahrt (vgl. BBl 2004 6278).  
 
2.4.5. Der Erwerb von Waffenzubehör ist nach altem und neuem Recht nur mit einer Ausnahmebewilligung zulässig (Art. 5 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 5 Abs. 4 WG; aArt. 5 Abs. 1 lit. e i.V.m. aArt. 5 Abs. 3 lit. a WG). Das Gesetz definiert das Waffenzubehör abschliessend (BBl 2006 2730). Darunter fallen Schalldämpfer sowie Laser- und Nachtsichtzielgeräte (Art. 4 Abs. 2 lit. a und b WG; aArt. 4 Abs. 2 lit. a und b WG). Seit der Gesetzesänderung vom 22. Juni 2007 werden als Waffenzubehör zudem auch jene Bestandteile erfasst, mit denen das Waffenzubehör mit wenigen Handgriffen hergestellt werden kann (besonders konstruierte Bestandteile), sowie Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden (Art. 4 Abs. 2 lit. a-c WG; BBl 2006 2730).  
 
2.5.  
 
2.5.1. Wer bei Inkrafttreten des revidierten Waffengesetzes am 12. Dezember 2008 bereits im Besitz von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Art. 5 Abs. 2 WG oder Waffenzubehör nach Art. 5 Abs. 1 lit. g WG ist, muss diese gemäss Art. 42 Abs. 5 WG innerhalb von drei Monaten den für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständigen kantonalen Behörden melden. Wer der Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft (Art. 34 Abs. 1 lit. i WG). Die Meldepflichtverletzung wird demnach - anders als der unrechtmässige Besitz von Waffen (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) - als blosse Übertretung geahndet.  
 
2.5.2. Werden die in den Art. 42 Abs. 5-7 WG vorgesehenen Fristen nicht eingehalten, so werden die Gegenstände gemäss der bundesrätlichen Botschaft nach Art. 31 WG wegen unerlaubten Besitzes von Waffen etc. beschlagnahmt. Der Besitzer wird zudem nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG bestraft (BBl 2006 2751). Eine solche Bestrafung kommt entgegen der Auffassung der Vorinstanz nur in Betracht, wenn die betroffene Person sowohl die dreimonatige Meldefrist von Art. 42 Abs. 5 WG als auch die Frist von Art. 42 Abs. 6 WG unbenutzt verstreichen liess. Die Verletzung der Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG wird in Art. 34 Abs. 1 lit. i WG ausdrücklich als Übertretung geahndet. Nach Art. 42 Abs. 6 WG, der eine Übergangsbestimmung zur Regelung der Besitzverhältnisse enthält (BBl 2006 2751), ist ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung zudem nicht erforderlich, wenn der Besitzer eine solche bereits hat. Die Botschaft hält dazu unmissverständlich fest, eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb nach altem oder geltendem Recht berechtige zum weiteren Besitz der betreffenden Waffe (BBl 2006 2731; oben E. 2.4.3). Der Besitz erfolgt daher nicht ohne Berechtigung, wenn unter altem Recht eine gültige Ausnahmebewilligung zum Erwerb der Waffe erworben und nur die Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG missachtet wurde. Gleich verhält es sich, wenn vor Inkrafttreten des revidierten Waffengesetzes eine Ausnahmebewilligung für den Erwerb von Schalldämpfern, Laser- oder Nachtsichtzielgeräten eingeholt wurde. Die blosse Verletzung der Meldepflicht ist ausschliesslich nach Art. 34 Abs. 1 lit. i WG zu ahnden.  
 
2.6. Bezüglich des Vorwurfs des unrechtmässigen Besitzes von Waffen und Waffenzubehör im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG hätte die Vorinstanz nach dem Gesagten prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer die Pistolen, die Schalldämpfer und das Laserzielgerät nach den im Erwerbszeitpunkt anwendbaren Bestimmungen rechtmässig erwarb (vgl. Art. 12 WG; oben E. 2.4). Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht, da die Vorinstanz dies unterliess und den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mit der Begründung schuldig sprach, er habe die Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG nicht beachtet.  
 
2.7.  
 
2.7.1. Eine Verletzung der Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG ist wie dargelegt nach Art. 34 Abs. 1 lit. i WG strafbar. Bezüglich der Schalldämpfer und des Laserzielgeräts bejaht die Vorinstanz zu Recht eine Meldepflicht nach Art. 42 Abs. 5 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. g und Art. 4 Abs. 2 lit. a und b WG.  
 
2.7.2. Der Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG unterstehen verbotene Waffen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WG. Waffen, für deren Besitz keine kantonale Ausnahmebewilligung erforderlich ist, sondern ein Waffenerwerbsschein genügt, werden von der Bestimmung nicht erfasst. Eine Meldepflicht für bewilligungspflichtige Waffen, die vor dem 12. Dezember 2008 erworben wurden und noch in keinem kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen registriert sind, bildet Gegenstand einer derzeit im Parlament noch hängigen Vorlage des Bundesrates vom 13. Dezember 2013 (vgl. Botschaft vom 13. Dezember 2013 zum Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, BBl 2014 303 ff., 315 ff.; Art. 42b Abs. 1 WG des Entwurfs).  
 
 Pistolen fallen grundsätzlich nicht unter Art. 5 Abs. 2 WG. Sie können mit einem Waffenerwerbsschein erworben werden (Art. 8 ff. WG) und bedürfen keiner kantonalen Ausnahmebewilligung (vgl. Schweizerisches Waffenrecht, Merkblatt des Bundesamtes für Polizei, Stand September 2014; BBl 2014 316). Entsprechend unterliegen sie keiner Meldepflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 5 WG. Dem angefochtenen Entscheid kann nicht entnommen werden, weshalb bezüglich der Pistolen im Besitz des Beschwerdeführers von einer Waffe im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WG auszugehen ist. Die Vorinstanz legt insbesondere nicht dar, es handle sich dabei um Seriefeuerwaffen (Maschinenpistolen). 
 
2.7.3. Fraglich ist, ob Art. 34 Abs. 1 lit. i WG in echter Konkurrenz zu Art. 33 Abs. 1 lit. a WG zur Anwendung gelangen kann. Die gleichzeitige Missachtung von Art. 42 Abs. 5-7 WG ist nach der Botschaft zum revidierten Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG strafbar (BBl 2006 2751; oben E. 2.5.2). Nach den Materialien soll in solchen Fällen folglich kein zusätzlicher Schuldspruch wegen Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. i i.V.m. Art. 42 Abs. 5 WG erfolgen.  
 
 Die Frage braucht jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden, da vorliegend eine Bestrafung wegen Verletzung der Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG (Art. 34 Abs. 1 lit. i WG) zusätzlich zu einer solchen wegen unrechtmässigen Besitzes nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG bereits aufgrund des in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerten Verbots der reformatio in peius nicht in Betracht kommt. Dieses untersagt nach der Rechtsprechung nicht nur eine Verschärfung der Sanktion, sondern auch eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat. Letzteres ist der Fall, wenn der neue Straftatbestand eine höhere Strafdrohung vorsieht, sowie bei zusätzlichen Schuldsprüchen (BGE 139 IV 282 E. 2.5). Massgebend ist das Dispositiv (BGE 139 IV 282 E. 2.6). 
 
2.7.4. Die Angelegenheit ist im Sinne dieser Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird bei der Neubeurteilung auch den Anklagegrundsatz zu beachten haben. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.  
 
3.  
 
3.1. Bezüglich des Schuldspruchs wegen unberechtigten Tragens von Waffen beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, der strittige Schlachthof sei öffentlich zugänglich gewesen. Davon sei in der Anklageschrift keine Rede. Die Wendung "unter freiem Himmel" und das Fehlen eines ausdrücklichen Betretungsverbots heisse noch lange nicht, dass dieser Ort öffentlich zugänglich sei. Die Vorinstanz ziehe aus seinen Aussagen falsche Schlüsse.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen trägt, erfüllt den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Das unberechtigte Tragen von Waffen war bereits vor Inkrafttreten des revidierten Waffengesetzes am 12. Dezember 2008 nach aArt. 33 Abs. 1 lit. a WG strafbar.  
 
3.2.2. aArt. 27 Abs. 1 WG untersagte in der vor dem 12. Dezember 2008 gültigen Fassung das Tragen von Waffen "in der Öffentlichkeit" ohne Waffentragbewilligung. Nach dem am 12. Dezember 2008 in Kraft getretenen Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 WG benötigt eine Waffentragbewilligung, wer eine Waffe an "öffentlich zugänglichen Orten" tragen oder sie transportieren will.  
 
 Der seit der Revision des Waffengesetzes vom 22. Juni 2007 in Art. 27 WG neu verwendete Begriff der "öffentlich zugänglichen Orte" dient der Klarstellung. Er stellt keine Erweiterung des Anwendungsbereichs, sondern eine Präzisierung des Begriffs der "Öffentlichkeit" im Sinne von aArt. 27 Abs. 1 WG dar (Gerhard Fiolka, Das Tragen von Waffen an öffentlich zugänglichen Orten unter Berücksichtigung des Revisionsentwurfes vom 20. September 2002, AJP 2003, S. 940 f.; Daniel Meier, Stellungnahme zum Aufsatz "Das Tragen von Waffen an öffentlich zugänglichen Orten" von G. Fiolka, AJP 2003, S. 1254). Mit dem Begriff der "öffentlich zugänglichen Orte" soll gemäss der Botschaft zum Ausdruck gebracht werden, dass das Tragen von Waffen auch diejenigen Bereiche von Lokalitäten einschliesst, die sich zwar im Eigentum von Privatpersonen befinden, die jedoch für eine nicht präzis definierbare Anzahl Personen (etwa die Kundschaft einer Bar) zugänglich sind. Damit wollte der Gesetzgeber dem häufig auftretenden Rechtsirrtum vorbeugen, Waffen dürften in einem privat geführten Lokal (z.B. Klub, Konzertlokal) bewilligungsfrei getragen werden (BBl 2006 2741). 
 
3.2.3. Der Begriff der "Öffentlichkeit" bzw. der "öffentlich zugänglichen Orte" bezieht sich u.a. auf öffentlichen oder fremden Grund, Verkehrsmittel und öffentliche Lokale (Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 158). Dazu gehören nebst den Strassen, Pärken, Bahnhöfen etc. auch die bereits erwähnten privat geführten Lokale wie Einkaufsläden, Restaurants, Kinos, Sportanlagen etc., die nicht nur einem präzis definierten Personenkreis offenstehen (BBl 2006 2741; Fiolka, a.a.O., S. 938; Meier, a.a.O., S. 1254). Nicht zum öffentlich zugänglichen Bereich gehört demgegenüber etwa der Bereich hinter Bartresen oder einem Ladentisch, da dieser nur dem Personal der Lokalität zugänglich ist (BBl 2006 2741). Unter Art. 27 Abs. 1 WG fallen zudem sowohl nach altem als auch nach neuem Recht Fahrzeuge auf öffentlichen Strassen oder Parkplätzen (Urteil 6B_336/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3.3).  
 
3.2.4. Ob ein Ort öffentlich zugänglich ist, beurteilt sich nicht nur nach rechtlichen (Privateigentum), sondern auch nach faktischen Gesichtspunkten. Zu einem Haus gehörende Plätze, Höfe oder Gärten sind in Anlehnung an Art. 186 StGB und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht "öffentlich" bzw. der "Öffentlichkeit nicht zugänglich" im Sinne von Art. 27 Abs. 1 WG, wenn sie umfriedet sind (Fiolka, a.a.O., S. 939 f.; zustimmend Meier, a.a.O., S. 1253). Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune, Mauern oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung und nicht deren Lückenlosigkeit (Urteil 6B_1056/2013 vom 20. August 2014 E. 2.1; Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 476; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 16 zu Art. 186 StGB). Offene Plätze zählen, auch wenn sie zu einem Haus gehören, nicht zu den geschützten Objekten im Sinne von Art. 186 StGB und sind insofern öffentlich zugänglich. An ihnen kann kein Hausrecht ausgeübt werden.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Der Schlachtort befand sich gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen auf der Westseite des Stalls des Beschwerdeführers unter freiem Himmel. Die Vorinstanz erwägt, dieser Schlachtort sei zumindest im fraglichen Zeitpunkt öffentlich zugänglich gewesen. Sie stellt hierfür auf die Aussagen des Beschwerdeführers ab, der angab, ab dem 1. April 2012 sei sein Eigentum nicht öffentlich zu betreten (Urteil E. 7.4.1.1 S. 29).  
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Er behauptet nicht, der Vorplatz seines Stalls sei umschlossen gewesen. Nicht umfriedete Vorplätze sind wie dargelegt öffentlich zugänglich im Sinne von Art. 27 Abs. 1 WG. Das Tragen von Waffen ist am betreffenden Ort daher nur mit einer Waffentragbewilligung zulässig. Der Beschwerdeführer trug anlässlich der Hofschlachtungen demnach eine Waffe ohne die erforderliche Waffentragbewilligung.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss auch eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Nach diesem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Grundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung.  
 
3.4.2. Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer u.a. vor, er habe die Tiere auf der Westseite seines Stalls auf dem betonierten Vorplatz geschlachtet. Er habe anlässlich der Schlachtungen mit Waffen auf öffentlichem Grund geschossen, ohne dafür eine Bewilligung gehabt zu haben (kant. Akten, act. 253). Daraus geht hervor, dass es sich beim Vorplatz auf der Westseite des Stalls des Beschwerdeführers um einen öffentlich zugänglichen Ort handelt. Der Beschwerdeführer wusste damit, was ihm vorgeworfen wird. Die Anklageschrift genügt den gesetzlichen Anforderungen.  
 
3.4.3. Unbegründet ist der Einwand, die Staatsanwaltschaft gebe nicht genau an, wann vor dem 12. Dezember 2008 Verfehlungen gegen das Waffengesetz erfolgt seien, weshalb das Tragen von Waffen nicht strafbar sei (vgl. Beschwerde S. 12). Die Zeitangaben in der Anklageschrift sind ausreichend präzise. Da die Rechtslage nach Inkrafttreten am 12. Dezember 2008 des revidierten Waffengesetzes trotz der Neuformulierung von Art. 27 Abs. 1 WG materiell keine Änderung erfuhr (oben E. 3.2.2), ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer Waffen vor oder nach diesem Datum trug. Das alte Recht war nicht milder.  
 
3.5. Der Schuldspruch wegen mehrfachen Tragens einer Waffe ohne Berechtigung (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 27 Abs. 1 WG) in den Jahren 2006 bis 2009 verletzt kein Bundesrecht.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Parteientschädigung an den Beschwerdegegner 2 für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren verletze Art. 433 Abs. 1 StPO. Es rechtfertige sich nicht, der Privatklägerschaft eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Strafverfahren zuzusprechen, wenn die Zivilansprüche auf den Zivilweg verwiesen würden.  
 
4.2. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person kann sich gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. a und b StPO als Straf- und/oder Zivilklägerin am Strafverfahren beteiligen. Strafkläger ist, wer die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangt (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), Zivilkläger, wer adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend macht, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die Parteistellung der geschädigten Person im kantonalen Verfahren hängt nicht davon ab, ob diese im Strafverfahren Zivilansprüche angemeldet hat. Die Rechtsprechung hat namentlich betont, dass diese unabhängig von der Geltendmachung von Zivilansprüchen zur Berufung im Schuldpunkt legitimiert ist (BGE 139 IV 78 E. 3, 84 E. 1.1).  
 
 Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person, obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin. Diese ist gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO daher für die im Zusammenhang mit der Strafklage notwendigen Aufwendungen zu entschädigen (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.3). Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdegegner 2 im Umfang seines Obsiegens als Strafkläger folglich zu Recht eine Entschädigung zu. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. 
 
5.   
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Kanton Wallis hat dem Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Soweit dieser unterliegt, hat er für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 Der Beschwerdegegner 2 nahm am bundesgerichtlichen Verfahren nicht teil. Er hat weder Anspruch auf eine Parteientschädigung noch muss er für Kosten oder die Parteientschädigung an den Beschwerdeführer aufkommen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Schuldspruch wegen mehrfachen unberechtigten Besitzes von Waffen und Waffenzubehör gemäss Dispositiv-Ziff. 6 des Urteils des Kantonsgerichts Wallis vom 6. Juni 2014 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt. 
 
3.   
Der Kanton Wallis hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. April 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld