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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_671/2023  
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, vom 23. August 2023 (OG BI 23 10). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 27. März 2023 erhob die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen B.________. Sie habe die C.________ AG beauftragt, Gipserarbeiten an ihrer Liegenschaft in U.________ TI auszuführen. Da diese nicht zu ihrer Zufriedenheit durchgeführt worden seien, habe sie nicht den vollen Betrag der Rechnung bezahlt, woraufhin B.________ die Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts eingeleitet habe. Dadurch habe sie sich genötigt und erpresst gefühlt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri nahm die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 2. Juni 2023 nicht an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Uri am 23. August 2023 ab. Die Beschwerdeführerin führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt im Wesentlichen die Aufhebung der obergerichtlichen Verfügung. Nachdem der Kostenvorschuss innert Nachfrist am 23. November 2023 geleistet wurde, ist die Sache spruchreif. 
 
2.  
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 139 III 536 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6.3; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Eingabe der Beschwerdeführerin lässt sich nicht entnehmen, dass und inwiefern die angefochtene Verfügung gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Die Vorinstanz trat nicht auf die Beschwerde ein, da diese nicht ausreichend begründet war. Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, dagegen erneut ihre eigene Sicht der Dinge vorzutragen. Damit verfällt sie in appellatorischer Kritik, die nicht zu hören ist. Die Vorinstanz schützt zudem in einer Eventualbegründung die Verfügung der Staatsanwaltschaft (Erwägung 4 der angefochtenen Verfügung). Im Wesentlichen erfolgte die Nichtanhandnahme, da eine reine zivilrechtliche Streitigkeit vorliegt, für deren Behandlung die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig sind. Mit dieser Eventualbegründung setzt sich die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht auseinander. Insgesamt kommt die Beschwerde damit den Begründungsanforderungen nicht nach. 
 
4.  
Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb insbesondere nicht geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (vgl. Urteil 6B_574/2022 vom 15. Juni 2022 E. 3.1; vgl. auch BGE 136 IV 41 E. 1.4; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin äussert keine solchen formellen Einwendungen, die nicht auf eine Überprüfung in der Sache abzielen, weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément