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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_39/2022  
 
 
Urteil vom 31. August 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiber Eschle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Hausfriedensbruch usw.), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. August 2022 (SW.2022.52). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 21. September 2021 reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft Frauenfeld eine Strafanzeige gegen Unbekannt ein "wegen Verdachtes auf Störung der Privatsphäre und/oder Hausfriedensbruch" durch Betreten seines Grundstücks und Erstellen von Fotografien davon. 
Am 25. April 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Frauenfeld, in Bezug auf die Strafanzeige von A.________ werde keine Untersuchung gegen B.________, C.________ oder allfällige weitere Beteiligte wegen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) anhand genommen. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die von A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde am 25. August 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei der Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Sache sei an die Staatsanwaltschaft Frauenfeld zur Eröffnung einer Strafuntersuchung zurückzuweisen. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).  
Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR
 
1.2. Der Beschwerdeführer führt aus, Auslöser seines Strafantrags seien Bilder gewesen, welche die Beschuldigten in einem von ihnen gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2021 vor der Rekurskommission für Landwirtschaftssachen des Kantons Thurgau geführten Rekursverfahren als Beweismittel verwendet hätten. Die Beschuldigten hätten die Verfügung des Landwirtschaftsamtes des Kantons Thurgau vom 9. März 2021 angefochten, mit welcher eine im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Scheune aus dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) entlassen worden sei. Mit dem Rekurs hätten die Beschuldigten ein monetäres Ziel verfolgt, da sie über ein Vorkaufsrecht am betreffenden Grundstück verfügten und verhindern wollten, dass durch die Entlassung aus dem BGBB der Wert des Grundstücks und damit der allfällige Kaufpreis steige. Es habe sich somit um einen rechtsmissbräuchlichen Rekurs gehandelt, der dem Beschwerdeführer die Nutzung und Vermarktung seiner Grundstücke während der Dauer des hängigen Beschwerdeverfahrens verunmöglicht habe. Insbesondere seien in dieser Zeit die Hypothekarzinsen in die Höhe geschnellt, was sich auf die Nachfrage von potenziellen Kaufinteressenten und damit den Wert der Liegenschaft negativ ausgewirkt habe.  
 
1.3. Mit diesen Ausführungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Auswirkung auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche i.S. von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG darzutun. Die nach Art. 41 Abs. 1 OR massgebende Widerrechtlichkeit leitet der Beschwerdeführer nämlich nicht aus den zur Anzeige gebrachten Delikten (Hausfriedensfriedensbruch nach Art. 186 StGB und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater StGB), sondern aus der angeblichen Rechtsmissbräuchlichkeit des Rekurses vor der Rekurskommission für Landwirtschaftssachen des Kantons Thurgau ab. Mit einem allfälligen Verstoss gegen Art. 186 StGB oder Art. 179quater StGB wäre aber noch kein Rechtsmissbrauch, geschweige denn eine nach Art. 41 Abs. 1 OR relevante Widerrechtlichkeit im Zusammenhang mit der Einleitung des Rekursverfahrens indiziert. Die Verbindung der zur Anzeige gebrachten Delikte zu einer möglichen Zivilforderung ist damit zu lose, um dem Beschwerdeführer eine Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zuzuerkennen.  
 
1.4. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
1.5. Der Beschwerdeführer beruft sich auch auf formelle Rechtsverweigerung, die er mit diversen Gehörsverletzungen zu begründen versucht. Die entsprechenden Vorbringen zielen aber im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids ab oder genügen den strengen Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.  
 
2.  
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Eschle