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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_793/2011 
 
Urteil vom 4. April 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
D.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Britta Keller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 31. August 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
D.________, geboren 14. August 1974, war als arbeitslose Person bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, als er am 26. April 2003 als Mitfahrer in einem Personenwagen einen schweren Verkehrsunfall erlitt. Im Spital Q.________, Chirurgische Klinik A, wo die Erstbehandlung nach dem Unfall stattfand, wurden eine traumatische Milzruptur, eine Pneumothorax beidseits, eine Hüftluxation links mit Zerstörung des Pfannendaches sowie eine Nasenbeinfraktur diagnostiziert (Austrittsbericht vom 28. April 2003). Die SUVA erbrachte die Versicherungsleistungen. 
Mit Verfügung vom 24. Juli 2009 sprach die SUVA D.________ für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall ab 1. September 2008 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 17 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % im Betrag von Fr. 5'340.- zu. Die hiegegen erhobene Einsprache hiess die SUVA mit Entscheid vom 4. Januar 2010 bezüglich der Höhe der Integritätsentschädigung teilweise gut und legte die Integritätseinbusse neu auf 15 % fest. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. 
 
B. 
Beschwerdeweise liess D.________ die Anordnung eines interdisziplinären Gutachtens und gestützt darauf die Neuberechnung des Invaliditätsgrades sowie der Höhe der Integritätsentschädigung, eventualiter die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 30 % im Betrag von Fr. 32'040.- sowie einer Rente von mindestens 36 %, subeventualiter von 20 %, beantragen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 31. August 2011 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt D.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei ihm eine Invalidenrente im Umfang von 23 % zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die SUVA zurückzuweisen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist lediglich noch der Rentenanspruch ab September 2008 und hiebei namentlich die Höhe des der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde zu legenden Valideneinkommens. Die hiefür massgebenden Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden. 
 
3. 
Während die Beschwerdegegnerin als Valideneinkommen den letzten als Bodenleger erzielten Lohn von Fr. 65'000.- aus dem Jahr 2002 beigezogen und diesen entsprechend der Nominallohnindexierung für das Jahr 2008 auf Fr. 69'852.- festgesetzt hatte, ermittelte das kantonale Gericht anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008, Baugewerbe, Anforderungsniveau 4, unter Berücksichtigung der branchenüblichen Arbeitszeit ein Valideneinkommen von Fr. 64'272.-. 
 
3.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was eine versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die bisherige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der statistisch ausgewiesenen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). 
 
3.2 Vorliegend ereignete sich der Unfall am 26. April 2003. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt bereits während mehreren Monaten arbeitslos, da sein letztes Arbeitsverhältnis bei der Bodenhandwerk X.________ AG am 2. Dezember 2002 fristlos gekündigt worden war. Er war bei dieser Firma seit 1. Mai 2002 als Bodenleger tätig gewesen und hatte seinen letzten Arbeitstag am 29. November 2002 geleistet. Zuvor hatte der Beschwerdeführer ab 1. August 1997 bis 22. Februar 2002 ebenfalls als Bodenleger bei der Y.________ GmbH gearbeitet. Gemäss den Angaben im Handelsregister war über diese Firma mit Verfügung vom 20. Februar 2002 der Konkurs eröffnet worden. 
 
3.3 In Anbetracht der beruflichen Situation vor dem Unfallereignis hat das kantonale Gericht für die Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht auf die Durchschnittslöhne im Baugewerbe gemäss Tabelle TA1 der LSE 2008 abgestellt, da der Beschwerdeführer im Jahr 2008 aufgrund der im Dezember 2002 erfolgten fristlosen Entlassung nicht mehr bei der Bodenhandwerk X.________ AG tätig gewesen wäre. Diesem Vorgehen opponiert der Versicherte im Grundsatz nicht. 
 
3.4 Der Beschwerdeführer kritisiert indessen bezüglich Anwendung der Tabelle TA1, Baugewerbe, das Abstellen auf das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) statt auf das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt). Er macht geltend, dass er über eine Anlehre sowie über sechs bzw. neun Jahre Berufserfahrung im Bodenlegergewerbe verfüge, während welchen er qualifizierte Arbeiten als Bodenleger ausgeübt habe. 
3.4.1 Belege, wonach der Beschwerdeführer tatsächlich eine Anlehre gemäss den Vorgaben des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) absolviert hätte, sind in den Akten nicht vorhanden. Gegenüber der Case Managerin der SUVA hatte der Versicherte anlässlich der Besprechung vom 16. September 2003 denn auch nur geltend gemacht, er habe eine erstmalige Ausbildung "on the job" als Bodenleger absolviert. Daher ist die Berufung des Beschwerdeführers auf das Urteil I 667/04 vom 5. April 2005 unbehelflich, da jene Versicherte in der dort massgebenden Branche des Gastgewerbes offensichtlich angelernt gewesen war, was beim Versicherten - wie dargelegt - nicht der Fall ist. 
3.4.2 Hätte der Beschwerdeführer - wie er vorbringt - eine Anlehre absolviert und wäre für seinen Arbeitgeber auch die langjährige Berufserfahrung wesentlich gewesen, wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung der Lohn am Anfang des Arbeitsverhältnisses tiefer gewesen und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses angestiegen. Gemäss den Einträgen im individuellen Konto war der Beschwerdeführer ab August 1997 bis März 2000 bei der Z.________ AG und ab April 2000 bis Dezember 2001 bei der Y.________ GmbH angestellt. Wie aus dem Handelsregister hervorgeht, waren beide Firmen im Verlegen von Parkett-Bodenbelägen und Bodenbelägen (vgl. die entsprechenden Handelsregisterauszüge vom 29. Februar 2012) tätig. Der Beschwerdeführer verdiente im Jahr 1997 zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Z.________ AG im Zeitraum August bis Dezember Fr. 27'744.-, was auf ein Jahr umgerechnet Fr. 66'585.60 ergibt. In den darauf folgenden Jahren erzielte er 1998 ein Jahresgehalt von Fr. 58'875.-, 1999 von Fr. 62'600.-, 2000 von Fr. 65'850.- und 2001 von Fr. 60'000.-. Aus diesen Zahlen kann nicht abgeleitet werden, dass beim Versicherten mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses eine namhafte Steigerung seines Gehaltes festzustellen gewesen wäre. Vielmehr war das Anfangsgehalt bei der Z.________ AG am höchsten, obwohl der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben lediglich über eine zweijährige Ausbildung als Maschinentechniker nach acht Jahren Grundschule sowie über ca. drei Jahre Berufserfahrung als Plattenleger verfügte, wobei er aufgrund seiner mangelnden Berufsausbildung wohl lediglich als Hilfskraft im Plattenlegergewerbe zum Einsatz gelangen konnte. Insgesamt ist daher auch aufgrund dieser Angaben davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Hilfskraft im Bodenlegergewerbe ausübte. Die Vorinstanz hat somit für die Festlegung des Valideneinkommens zu Recht auf das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) und nicht auf das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2008 abgestellt. Dem Beschwerdeführer ist es denn offensichtlich auch nicht gelungen, in den nahezu fünf Monaten zwischen der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 2. Dezember 2002 und dem Unfallereignis vom 26. April 2003 eine neue Erwerbstätigkeit zu finden, bei welcher er einen ähnlich hohen Lohn wie bei den früheren Arbeitgebern erzielt hätte. Es fehlen schliesslich jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz das Valideneinkommen willkürlich anhand des Anforderungsniveau 4 festgesetzt hätte, damit sie bis auf 1 % an den von der Beschwerdegegnerin berechneten Invaliditätsgrad herankomme, wie dies der Beschwerdeführer vortragen lässt. Vielmehr hat das kantonale Gericht - wie dargelegt - die Festlegung des Valideneinkommens nachvollziehbar begründet. 
3.4.3 Zusammenfassend ist die Ermittlung des Valideneinkommens anhand der LSE 2008, Tabelle TA1, Ziff. 45, Anforderungsniveau 4 nicht zu beanstanden. Der dort festgehaltene Wert von Fr. 5'150.- ist - wie dies das kantonale Gericht getan hat - auf ein Jahr umzurechnen und an die branchenübliche Arbeitszeit im Baugewerbe gemäss den Angaben des Bundesamtes für Statistik von 41,6 Stunden anzupassen, was ein Valideneinkommen von Fr. 64'272.- (Fr. 5'150.- x 12 x 41,6 : 40) ergibt. Aus der Gegenüberstellung mit dem von der Vorinstanz ermittelten, unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 53'981.- resultiert ein Invaliditätsgrad von 16 %. Das kantonale Gericht hat davon abgesehen, wegen der diesbezüglichen Abweichung gegenüber dem Einspracheentscheid im Umfang von einem Prozent eine reformatio in peius vorzunehmen, was mangels Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids durch die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht weiter zu prüfen ist (Art. 107 Abs. 1 BGG). Vielmehr ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 
 
4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 4. April 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch