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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_316/2015 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Juli 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, 
Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 12. März 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1971 geborene A.________ meldete sich am 19. Mai 2003 unter Hinweis auf eine Nervenkrankheit zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die neurologische Abklärung ergab einen diskreten, aus morphologischer Sicht unspezifischen Befund (Bericht der Frau Dr. med. B.________, Spezialärztin für Neurologie FMH, vom 26. Mai 2003 und Bericht des Spitals C.________, Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 10. April 2003). Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gelangte in seinem von der IV-Stelle des Kantons St. Gallen veranlassten Gutachten vom 30. Oktober 2003 zum Schluss, er sehe die heftigen Aggressionsausbrüche des Versicherten als Ausdruck akzentuierter Persönlichkeitszüge einer reizbaren Persönlichkeit mit eingeschränkter Fähigkeit zur Steuerung aggressiver Impulse (ICD-10 Z73.1). Die vorhandene Leistungsfähigkeit könne nicht umgesetzt werden, weshalb er arbeitsunfähig sei. Er empfahl ein Arbeitstraining mit begleiteter psychiatrischer/psychotherapeutischer Therapie und eine erneute Begutachtung nach einem halben Jahr. In einem weiteren Gutachten (vom 29. Juni 2005) gelangte die Psychiaterin Frau Dr. med. E.________, Oberärztin am Zentrum F.________, zum Schluss, wegen seiner möglichen Affektdurchbrüche sei der Versicherte einem Arbeitgeber nicht zumutbar. Es bestehe ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen Benzodiazepineinnahme und Affektkontrollstörung, weshalb eine stationäre Entzugsbehandlung vorzunehmen sei. Der Versicherte begab sich stattdessen in eine ambulante psychiatrische Behandlung und unterzog sich einem hausärztlichen Drogenscreening. In einer Verlaufsbeurteilung hielt Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest, es sei am ehesten von einer organischen affektiven Störung (ICD-10 F06.3) auszugehen. Er erachte den Versicherten in einer leidensadaptierten Tätigkeit unter Berücksichtigung der leichten neuropsychologisch nachgewiesenen Beeinträchtigung mit einer Leistungsminderung von 20 % als voll arbeitsfähig (Gutachten vom 5. Juni 2007). Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 20 %. Die hiegegen geführte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen teilweise gut und wies die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 11. Januar 2008 zur Durchführung einer stationären psychiatrischen Begutachtung mit eingehender Fremdanamneseerhebung an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 2. März 2009).  
Die IV-Stelle liess daraufhin eine Expertise bei der Klinik         H.________, einholen, worin eine organisch affektive Störung (ICD-10 F06.3) in Zusammenhang mit zerebralen Mikroinfarkten sowie ein Status nach Abhängigkeitssyndrom durch multiplen Substanzgebrauch (Opioide, Benzodiazepine und Kokain) gegenwärtig abstinent (ICD-10 F19.2) mit anhaltenden kognitiven Beeinträchtigungen (ICD-10 F19.74) diagnostiziert und eine leidensangepasste Tätigkeit in der freien Wirtschaft als kaum realistisch angesehen wurde (Gutachten vom 16. August 2010). Die IV-Stelle holte zudem weitere fremdanamnestische Angaben ein, nachdem die Gutachter einzig mit dem Spital I.________ und einem ehemaligen Arbeitgeber Kontakt aufgenommen hatten. Gestützt auf eine Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 29. Juni 2011, welcher von einer vollschichtig verwertbaren Arbeitsfähigkeit für die angestammte Hilfsarbeitertätigkeit wie für weitere, den Fähigkeiten angepasste Tätigkeiten mit einem 20%-igen Abzug aufgrund von Impulsdurchbrüchen im Sinn einer durch die Drogenkarriere bedingten sekundären Persönlichkeitsänderung ausging, verneinte die IV-Stelle abermals einen Rentenanspruch (Verfügung vom 25. Oktober 2011). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 18. Oktober 2012 ab, was das Bundesgericht mit Urteil 8C_979/2012 vom 15. März 2013 bestätigte. Ein gegen dieses Urteil gerichtetes Revisionsgesuch wies das Bundesgericht mit Urteil 8F_13/2013 vom 11. Dezember 2013 ab. 
 
A.b. Am 28. Mai 2013 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, indem er geltend machte, seit Oktober 2011 habe sich die organische psychische Störung deutlich verschlechtert, es sei mehrmals zu schweren Impulsdurchbrüchen gekommen. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen trat auf das erneute Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1. Juli 2013 nicht ein, da eine relevante Verschlechterung der seit Jahren bestehenden Beeinträchtigungen nicht glaubhaft gemacht worden sei.  
 
B.   
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 12. März 2015 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-heiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Es sei ihm zudem für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Voraussetzungen für den vom Beschwerdeführer verlangten zweiten Schriftenwechsel sind schon deshalb nicht erfüllt, weil das Bundesgericht bereits auf die Durchführung eines ersten Schriftenwechsels verzichtet hat (vgl. Art. 102 Abs. 1 und 3 BGG; BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99 f.; Urteil 8C_28/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2). 
 
2.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht      (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV [SR 831.201]).  
Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, resp. die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil 9C_683/2013 vom 2. April 2014      E. 3.3.1). 
 
3.2. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile I 724/99 vom       5. Oktober 2001 E. 1c/aa, nicht publiziert in: BGE 127 V 294, aber in: SVR 2002 IV Nr. 10, 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.1).  
 
3.3. Ob eine anspruchserhebliche Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht ist, stellt eine vom Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfbare Tatfrage dar. Um eine Frage rechtlicher Natur handelt es sich hingegen, wenn zu beurteilen ist, wie hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu stellen sind (Urteil 8C_341/2011 vom         27. Juni 2011 E. 2.2.3 mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Zur Untermauerung der geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung liegen einzig folgende Dokumente bei den Akten der IV-Stelle: der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. M.________ vom 15. Juni 2012, die Bestätigung des ehemaligen Hausarztes Dr. med. L.________, Facharzt FMH für Allgemeine und Innere Medizin, vom 26. November 2012, gemäss welcher er dem Beschwerdeführer wegen eines aggressiven Durchbruchs während einer Konsultation am 11. September 2012 Praxisverbot erteilt habe, ein Schreiben des Gemeinderates N.________ vom 20. Dezember 2012, worin dem Versicherten auf Antrag des Schulrates der Gemeinde N.________ aufgrund aggressiven Verhaltens gegenüber der Schulleiterin, der Lehrerin seines Sohnes und anderen Kindern ein Hausverbot für die Schulanlage O.________, erteilt wurde, ein Austrittsbericht des Spitals I.________ vom 8. Mai 2013, betreffend seine Tochter, die sich laut diesem Bericht in suizidaler Absicht oberflächliche Schnittverletzungen an beiden Handgelenksinnenseiten zufügte, wobei der Beschwerdeführer ihr gegenüber aufgrund ihrer frustranen beruflichen Situation ausfällig geworden sei und sie zudem Angst vor seiner Reaktion bezüglich ihrer Männerbekanntschaft habe, sowie schliesslich eine Bestätigung der P.________ AG vom 14. Juni 2013 über "spezielle Streitigkeiten mit verschiedenen Personen".  
 
4.2. Die Vorinstanz hat mit Blick auf den Vergleichszeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 1. Juli 2013 festgestellt, in Bezug auf die Persönlichkeitsstörung mit Impulsdurchbrüchen seien keine Dokumente für eine hinreichend glaubhaft gemachte (anspruchsrelevante) Verschlechterung eingereicht worden. Dr. med. M.________ habe in seinem Bericht vom 15. Juni 2012 weitgehend die gleichen Diagnosen wie die Klinik H.________ im Rahmen der stationären psychiatrischen Begutachtung im Oktober 2009 gestellt. Die vorhandene Impulsstörung und die Gefahr aggressiven Verhaltens sei bereits vor der letzten Leistungsablehnung hinlänglich bekannt gewesen. Das unberechenbare Verhalten des Beschwerdeführers möge für sein Umfeld schwierig und die Gefahr verwirklichter Impulsdurchbrüche real sein. Die Tatsache, dass sich die bereits berücksichtigte Gefahr von Impulsdurchbrüchen zwischenzeitlich in drei Einzelfällen mehr oder weniger gravierend manifestiert habe, vermöge keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen.  
 
4.3. Dass diese Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Entgegen seinen Darlegungen durfte die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu verletzen schliessen, dass sich u.a. aus den Ausführungen des Dr. med. M.________ in seinem Bericht vom 15. Juni 2012 keine glaubhaft gemachte anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ergibt. Aus seinen zur erheblichen Verschlechterung des psychischen Krankheitsbildes einzig erwähnten drei Vorfällen (Praxisverbot bei Dr. med. L.________, Arealverbot Schulanlage O.________, Vorfall betreffend Tochter) ergeben sich keine (medizinischen) Hinweise für eine rentenrelevante Verschlechterung. Die geschilderten Probleme am Arbeitsplatz bei der Firma Q.________ AG, betrafen sodann, wie die Vorinstanz darlegte, einen bereits bei der erstmaligen Leistungsablehnung berücksichtigten Zeitraum.  
 
4.4. Weiter hat die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht einzig unter dem Gesichtswinkel der Neuanmeldung geprüft, da Gegenstand des kantonalen Gerichtsverfahrens einzig die Frage bildete, ob die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2013 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz auf den Antrag betreffend Wiedererwägung der mit bundesgerichtlichem Urteil 8C_979/2012 vom 15. März 2013 in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 25. Oktober 2011 nicht einzutreten hatte (Art. 61 und Art. 2 Abs. 2 BGG). Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 8F_13/2013 vom 11. Dezember 2013 ein Gesuch um prozessuale Revision dieses Urteils abgewiesen hat, erübrigen sich Weiterungen hinsichtlich der namentlich gestützt auf den Bericht des Dr. med. M.________ vom 15. Juni 2012 vom Beschwerdeführer erneut verlangten prozessualen Revision. Eine Verletzung von Bundesrecht oder von Art. 6 EMRK liegt nicht vor.  
 
4.5. Ist eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts nicht glaubhaft, hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. Auf den letztinstanzlich vorgebrachten Antrag, es seien gesetzliche Leistungen zu gewähren, ist nicht einzutreten.  
 
5.   
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) kann nicht entsprochen werden, da die letztinstanzliche Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Juli 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla