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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 150/03 
 
Urteil vom 12. August 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
G.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Untermüli 6, 6302 Zug, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 20. Mai 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1951 geborene G.________ ist Alleinaktionär und technischer Geschäftsleiter der Firma I.________ AG. In dieser Eigenschaft ist er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 1. Mai 1999 wurde der Versicherte in eine Autokollision verwickelt und erlitt dabei eine Commotio cerebri und multiple Prellungen an der Brustwirbelsäule, der Lendenwirbelsäule und am Daumen links. Ab 2. August 1999 richtete die SUVA ihm ein Taggeld auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % aus und am 12. August 1999 nahm der Versicherte die Arbeit wieder zu 50 % auf. Wegen eines akuten lumboradikulären Schmerzsyndroms L5 war G.________ vom 11. bis 15. Januar 2000 hospitalisiert. Auf Grund einer ärztlich bescheinigten vollen Arbeitsunfähigkeit gewährte ihm die SUVA ein entsprechendes Taggeld. Ab dem 15. Juni 2000 wurde mit dem Versicherten eine 25 %ige Arbeitsfähigkeit vereinbart, wobei der volle Taggeldansatz Fr. 152.55 betrug. 
 
Mit Verfügung vom 22. Februar 2001 hielt die SUVA fest, als Taggeldgrundlage sei ein versicherter Verdienst von jährlich Fr. 78'900.- oder Fr. 172.95 pro Tag zu berücksichtigen. Dieser setze sich zusammen aus einem Grundgehalt von monatlich Fr. 5'700.- x 13 plus Kinderzulagen von Fr. 400.- x 12 und entspreche dem effektiv bezogenen Lohn im Zeitpunkt des Unfalles. Belegt sei eine volle Arbeitsunfähigkeit ab dem 12. April 2000, wobei ab dem 15. Juni 2000 mit dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % vereinbart worden sei. Vorbehältlich einer in der Zwischenzeit geänderten Bescheinigung könne das Taggeld auf dieser Basis bis heute abgerechnet werden. 
 
Gegen diese Verfügung erhob G.________ Einsprache und beantragte die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 97'200.- und einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 75 % ab 1. Mai 1999. Im Einspracheentscheid vom 16. Januar 2002 hielt die SUVA am effektiv bezogenen Lohn als versichertem Verdienst im Betrage von Fr. 78'900.- fest und wies die Einsprache in diesem Punkt ab. In teilweiser Gutheissung derselben änderte sie die Verfügung vom 22. Februar 2001 in dem Sinne ab, als dem Versicherten vom 2. August bis 6. Dezember 1999 ein Taggeld auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und vom 7. Dezember 1999 bis 11. April 2000 ein Taggeld auf Grund einer 75 %igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet wurde. 
B. 
Dagegen erhob G.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Beschwerde und beantragte, es sei ihm, ausgehend von einem versicherten Verdienst von jährlich Fr. 97'200.-, ein Taggeld von Fr. 214.- auszurichten. 
 
Mit Schreiben vom 3. Juni 2002 teilte die SUVA dem Gericht mit, dass die Verfügung vom 22. Februar 2001 und der Einspracheentscheid vom 16. Januar 2002 aufgehoben würden und die Sache zwecks weiteren Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung ins Verwaltungsverfahren zurückzunehmen sei. Es wurde um entsprechende Abschreibung des Prozesses ersucht. Am 14. Juni 2002 machte der Versicherte gegenüber dem Gericht geltend, er sei mit der Abschreibung des Beschwerdeverfahrens nicht einverstanden. Die SUVA erneuerte am 25. Juni 2002 den Antrag auf Abschreibung des Prozesses. Eventualiter habe das Gericht Verfügung und Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an sie zurückzuweisen. Subeventuell sei der Prozess zu sisitieren. Demgegenüber beantragte der Versicherte, das Gericht habe über die Sache einen materiellen Entscheid zu fällen. Mit Schreiben vom 5. Juli 2002 teilte das Gericht der SUVA mit, dass ihre Mitteilung vom 3. Juni 2002, wonach der Einspracheentscheid vom 16. Januar 2002 betreffend Taggeld lite pendente aufgehoben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung ins Verwaltungsverfahren zurückgenommen würde, als Antrag an das Gericht qualifiziert werde. Vernehmlassungsweise erneuerte die SUVA am 12. Juli 2002 ihre Anträge. Am 29. August 2002 liess sich der Rechtsvertreter des Versicherten dazu vernehmen und stellte bezüglich des streitigen Lohnes Beweisanträge. Sodann liess das Gericht bei der SUVA bezüglich der Firma des Versicherten sowie dessen Funktion verschiedene Akten einholen. Am 26. November 2002 nahm der Rechtsvertreter des Versicherten dazu Stellung und die SUVA liess sich zu dieser Eingabe am 6. Januar 2003 vernehmen. 
 
Mit Entscheid vom 20. Mai 2003 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde ab. Es erwog, es sei zu prüfen, ob die Beschwerde materiell beurteilt oder zur weiteren Abklärung an die SUVA zurückgewiesen werden müsse. In materieller Hinsicht wies das Gericht die Beschwerde sodann mit der Begründung ab, ein Versicherter, der einen geringeren als den effektiv bezogenen Lohn für die Prämienberechnung dem Versicherer melde, verdiene keinen Rechtsschutz, wenn damit eine geringere Prämienerhebung erwirkt und alsdann im Leistungsfall ein höherer Lohn geltend gemacht werde. 
C. 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung und des kantonalen Entscheides sei die SUVA unter Entschädigungsfolgen zu verpflichten, von einem versicherten Verdienst von Fr. 97'200.- pro Jahr auszugehen und ein volles Taggeld von Fr. 214.- auszurichten. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und führt aus, für den Fall, dass ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Beschwerdeführers verneint werden sollte, halte sie daran fest, dass die Angelegenheit zwecks weiteren Abklärungen bezüglich versichertem Verdienst an sie zurückzuweisen wäre. Insbesondere sei unklar, ob der Beschwerdeführer im Laufe der Jahre sein Arbeitspensum reduziert habe. Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 16. Januar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Gemäss Art. 58 VwVG kann die Verwaltung bis zu ihrer Vernehmlassung an die Beschwerdeinstanz die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Abs. 1). Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (Abs. 2). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Verwaltung nicht gegenstandslos geworden ist (Abs. 3 erster Halbsatz). Diese Bestimmungen finden zwar nach Massgabe von Art. 1 Abs. 3 erster Satz VwVG auf das Verfahren kantonaler Instanzen grundsätzlich keine Anwendung. Es ist indessen nicht bundesrechtswidrig, wenn die Kantone auf Grund ausdrücklicher prozessualer Vorschriften oder einer sinngemässen Praxis ein dem Art. 58 VwVG entsprechendes Verfahren vorsehen (BGE 103 V 109 Erw. 2). Dabei haben die Kantone bei Anwendung eines solchen Verfahrens nicht nur nach Abs. 1, sondern auch in sinngemässer Anwendung der Abs. 2 und 3 von Art. 58 VwVG vorzugehen (ZAK 1992 S. 117 Erw. 5a, 1989 S. 310 Erw. 2a, 1986 S. 304 Erw. 5b mit Hinweisen). 
2.2 Gemäss Einspracheentscheid vom 16. Januar 2002, welcher durch die Vorinstanz bestätigt wurde, wären dem Beschwerdeführer gestützt auf einen versicherten Verdienst von jährlich Fr. 78'900.- (Fr. 172.95 pro Tag bei 100 %iger Arbeitsunfähigkeit) Taggelder vom 2. August bis 6. Dezember 1999 auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und vom 7. Dezember 1999 bis 11. April 2000 basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % zu gewähren gewesen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt der Beschwerdeführer neben dem Begehren um Berücksichtigung eines versicherten Verdienstes von jährlich Fr. 97'200.- Antrag um Ausrichtung eines vollen Taggeldes von Fr. 214.- (maximales Taggeld bei 100 %iger Arbeitsunfähigkeit), sodass die Arbeitsunfähigkeit ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Deren Ausmass wird in der Beschwerde jedoch nicht beanstandet und eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit wird mit keinem Wort begründet. Mangelt es diesbezüglich an einer gemäss Art. 108 Abs. 2 OG hinreichenden Begründung, kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig bezüglich des bei der Ausrichtung von Taggeldern zu berücksichtigenden versicherten Verdienstes eingetreten werden. 
3. 
3.1 Nachdem die Vorinstanz davon ausging, es sei zu prüfen, ob über die Beschwerde materiell zu befinden sei, oder ob die Sache zur weiteren Abklärung an die SUVA zurückgewiesen werden müsse, hat sie den Rechtsstreit ohne weiteres materiellrechtlich beurteilt. Sie erwog dabei insbesondere, für die Berechnung des Taggeldes sei grundsätzlich vom Höchstbetrag des versicherten Verdienstes und damit von Fr. 97'200.- auszugehen, da beim Beschwerdeführer als orts- und berufsüblicher Lohn mindestens ein Lohn in dieser Höhe anzunehmen sei. Mit einem entsprechenden maximalen Taggeldanspruch von Fr. 214.- sei der anrechenbare berufs- und ortsübliche Lohn zum massgebenden Zeitpunkt jedoch höher gewesen, als jener, den die SUVA 1999 der Prämienberechnung zu Grunde gelegt hatte. Die Firma I.________ AG habe sich darauf beschränkt, gegenüber der SUVA den ausbezahlten Lohn zu melden. Ab 1996 seien die Lohnzahlungen mit einem Jahreslohn von Fr. 82'841.- im Jahr 1996, Fr. 43'789.- (+ Fr. 25'822.-) im Jahr 1997, Fr. 74'100.- im Jahr 1998 und Fr. 62'374.- (+ Fr. 7'226.-) im Jahr 1999 für den Beschwerdeführer unter den Höchstbetrag von Fr. 97'200.- gefallen. Diese Lohnangaben seien teilweise von der SUVA korrigiert (1997 und 1999) und somit als prämienpflichtige Löhne berücksichtigt worden. Da der Beschwerdeführer im Jahr 1999 jedoch einen weit höheren als den gegenüber der SUVA deklarierten Lohn bezogen habe, sei davon auszugehen, dass er bei richtiger Deklaration die Prämien für den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes hätte bezahlen müssen. Die für die Prämienberechnung bestimmte Meldung eines geringeren als des effektiv bezogenen Lohnes verdiene keinen Rechtsschutz. Daher gebiete das Rechtsmissbrauchsverbot zusammen mit dem Äquivalenzprinzip, dass der Leistungsbemessung der gleiche versicherte Verdienst zu Grunde gelegt werde, wie zuletzt der Beitragsbemessung. 
3.2 Um zur Schlussfolgerung zu gelangen, der Versicherte habe das Rechtsmissbrauchsverbot verletzt, hat sich die Vorinstanz auf eine Rechtsprechung gestützt, bei welcher die Auskunftspflicht des Arbeitgebers gegenüber der SUVA verletzt worden war, weil eine ausdrücklich gestellte Frage des Versicherers nach einer allfälligen Erhöhung des versicherten Verdienstes von Gesellschaftern und Familienangehörigen nicht beantwortet wurde (RKUV 2002 Nr. U 450 S. 57 ff. Erw. 6). Im vorliegenden Fall ist ein solcher Tatbestand indessen nicht gegeben, wurden doch weder den Organen der Firma noch dem Versicherten ausdrückliche Fragen zum dem Beschwerdeführer tatsächlich ausbezahlten Lohn gestellt. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird überzeugend dargelegt, der Arbeitgeber des Beschwerdeführers habe in der SUVA-Jahresabrechnung 1999 nur einen Lohn von Fr. 62'374.- gemeldet, weil das Ersatzeinkommen infolge Ausrichtung von Taggeldern gar nicht abrechnungspflichtig gewesen sei. Bereits 1991 sei der betriebsübliche Lohn auf das Maximum festgesetzt worden und aus dem Revisionsbericht vom 29. August 1996 ergebe sich ebenfalls ein orts- und berufsüblicher Lohn von Fr. 97'200.-. Erst im Revisionsbericht vom 14. November 2000 habe die SUVA die effektiv ausbezahlten Löhne des Versicherten nicht mehr korrigiert, sodass dem Arbeitgeber keine falsche Meldung eines geringeren als des effektiv bezogenen Lohnes vorgeworfen werden könne. 
 
Nachdem dem Versicherten keine Verletzung der Mitwirkungspflichten der Firma I.________ AG bei der Erörterung der prämienpflichtigen Löhne anzurechnen ist, besteht kein Anlass, von den durch die Vorinstanz für die Berechnung des massgeblichen versicherten Verdienstes vorgenommenen Erhebungen abzuweichen. Das kantonale Gericht hat diesbezüglich zutreffend festgestellt, als versicherter Verdienst sei dem Beschwerdeführer der Höchstbetrag von Fr. 97'200.- als orts- und berufsüblicher Lohn anzurechnen, da bei ihm mindestens ein Verdienst in dieser Höhe anzunehmen sei. Dies entspricht dem maximalen Taggeldanspruch von Fr. 214.-, welcher in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt wird. Damit ist dem in der Vernehmlassung gestellten Begehren der Beschwerdegegnerin, bei verneintem rechtsmissbräuchlichem Vorgehen des Beschwerdeführers sei die Angelegenheit zwecks weiteren Abklärungen bezüglich versichertem Verdienst an die SUVA zurückzuweisen, nicht stattzugeben. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 20. Mai 2003 und der Einspracheentscheid vom 16. Januar 2002 bezüglich der Höhe des versicherten Verdienstes aufgehoben und dieser auf Fr. 97'200.- festgelegt wird. Die Sache wird an die SUVA zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers neu befinde. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1800.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 12. August 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: