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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_452/2023  
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 1. Juni 2023 (VSBES.2021.34). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1959 geborene A.________ meldete sich am 9. Juli 2019 zur Früherfassung und am 29. Januar 2020 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Er hielt fest, an Schmerzen in den Hand- und Fussgelenken mit Ausstrahlung in Arme und Beine zu leiden. Seit 1984 sei er als Möbel-Restaurator selbstständig erwerbstätig. Zudem arbeite er seit August 2007 als Sakristan bei der Römisch-katholischen Kirchgemeinde U.________. Die IV-Stelle Solothurn klärte den Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hinsicht ab. Unter anderem holte sie die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. Juli 2020 und den Situationsbericht für Selbstständigerwerbende vom 23. Oktober 2020 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 3. Februar 2021 einen Anspruch auf Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen. 
 
B.  
Hiegegen reichte A.________ Beschwerde ein. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn holte das auf allgemeinmedizinischen, orthopädischen und handchirurgischen Untersuchungen beruhende Gutachten der asim, Universitätsspital Basel, vom 29. Dezember 2022 ein. Mit Urteil vom 1. Juni 2023 hob es die Verfügung der IV-Stelle vom 3. Februar 2021 auf und sprach A.________ ab 1. Juli 2020 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Zudem verpflichtete es die IV-Stelle, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 14'164.45 zu erstatten. 
 
C.  
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei die Verfügung vom 3. Februar 2021 zu bestätigen. Eventualiter sei die Angelegenheit an das kantonale Versicherungsgericht zur Vornahme einer Invaliditätsbemessung zurückzuweisen. Weiter seien die Kosten des Gerichtsgutachtens der asim vollumfänglich oder zumindest teilweise der Vorinstanz zu überbinden. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
A.________ und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 V 234 E. 1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2021 aufhob und dem Beschwerdegegner ab 1. Juli 2020 eine ganze Invalidenrente zusprach. Prozessthema bildet dabei die Frage, ob der Beschwerdegegner die verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten vermag.  
 
2.2. Die Vorinstanz erkannte zutreffend, dass die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen des revidierten Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) in der vorliegenden Streitsache nicht anwendbar sind. Darauf wird verwiesen.  
 
2.3. Im angefochtenen Urteil werden die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung bei im Gesundheitsfall voll Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) richtig dargelegt. Auch darauf wird verwiesen.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Zu wiederholen ist, dass das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln ist, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.1).  
 
2.4.2. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 146 V 1b E. 7.1; 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.3). Die Vorinstanz hielt dazu fest, die Begutachtung bei der asim sei notwendig gewesen, weil die medizinischen Akten kein hinreichendes Bild vermittelten, inwieweit sich die Problematik an den Handgelenken auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte. Die Sachverständigen der asim hätten ihre Expertise im Dezember 2022 vorgelegt, als der Beschwerdegegner 63 1/2 Jahre alt gewesen sei. Die ihm verbleibende Aktivitätsdauer habe somit noch 1 1/2 Jahre betragen. An diese - im Übrigen unbestrittenen - Feststellungen ist das Bundesgericht gebunden (vgl. E. 1 oben).  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht erwog, aus handchirurgischer Sicht sei der Beschwerdegegner nur noch zu 15 % arbeitsfähig (volles Pensum mit 85 % reduzierter Leistung). Ihm sei die Tätigkeit als Schreiner im Anstellungsverhältnis nicht mehr möglich. Daher sei eine berufliche Neuorientierung unumgänglich. Der Beschwerdegegner sei seit 1984 ausschliesslich als Schreiner selbstständig erwerbstätig gewesen, mithin sei er mit beruflichen Umstellungen nicht vertraut. Weiter vermöge er laut Gutachten der asim nur noch leichte bis zeitweise mittelschwere Arbeiten mit sehr geringer Anforderung und Belastung für die Handgelenke zu verrichten (zu vermeiden seien hohe Kraftanwendung, repetitive Bewegungen, grössere Bewegungsauslenkungen, Arbeiten in Zwangshaltung der Hände, Schläge, Erschütterungen und Vibrationen sowie Exposition zu Kälte und Nässe). Dadurch sei das Feld möglicher Tätigkeiten stark eingeschränkt. Sodann könnten aus handchirurgischer Sicht keine spezifischen Massnahmen genannt werden, die zu einer Verbesserung der Handgelenkssituation und zu einer höheren Leistungsfähigkeit führen würden. Zudem wären chirurgische Eingriffe (Arthrodesen oder Prothesen als mögliche Interventionsmassnahmen) mit einer mehrmonatigen Ausheilphase verbunden, sodass vor dem Erreichen des Pensionsalters nicht mit einer Genesung zu rechnen wäre. Insgesamt, so das kantonale Gericht abschliessend, sei unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters (verbleibende Aktivitätsdauer von 1 1/2 Jahren), der ausgeprägten Handgelenksproblematik und des engen Zumutbarkeits- und Belastbarkeitsprofils nicht zu erwarten, dass der Beschwerdegegner die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten vermöge. Folglich sei er vollständig invalid im Sinn von Art. 8 Abs. 1 ATSG und habe daher ab 1. Juli 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das kantonale Gericht blende ohne jegliche Begründung aus, dass der Beschwerdegegner seit August 2007 in einem Pensum von 20 % für eine Kirchgemeinde tätig sei. Er reinige die Kirche im Stundenaufwand, sei für organisatorische Aufgaben wie das Aufstellen von Blumengebinden zuständig und besorge die Hauswartung des Pfarrhauses. Sodann sei die Werkstatt, in welcher der Beschwerdegegner antike Möbel restauriere, nach wie vor in Betrieb. Dem im Gerichtsgutachten beschriebenen Tagesablauf sei ansonsten zu entnehmen, dass er einen Haushalt führe, einen kleinen Garten pflege, viel spazieren gehe und sozial aktiv sei. Diese Umstände zeigten, dass er beruflich umstellungsfähig und flexibel sei. Die von der Vorinstanz besonders hoch gewichtete gesundheitliche Einschränkung sei insoweit zu relativieren, dass der handchirurgische Sachverständige die Leistungsfähigkeit in einer optimal angepassten Beschäftigung ab Februar 2019 auf 60 % einschätze. Leichte Überwachungs- oder Hilfsarbeiten seien dem Beschwerdegegner zumutbar, bei grösseren Belastungen sollte er Handgelenksschienen tragen. Insgesamt habe das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt, indem es einen erheblich erschwerten Zugang des Beschwerdegegners zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt bejaht und die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit verneint habe.  
 
3.3. Der Beschwerdegegner wendet ein, er habe einen Staubsaugerroboter angeschafft, um die Böden in der Kirche und im Pfarrhaus reinigen zu können. Bei den seltenen schwereren Arbeiten, beispielsweise dem Schneiden von Hecken, benötige er die Hilfe seines Bruders. Eine Steigerung des Pensums bei der Kirchgemeinde sei nicht möglich. Er habe den Eindruck, dass diese ihn eigentlich nur aus langjähriger Verbundenheit gleichsam durchschleppe. Die im angefochtenen Urteil erwähnte Bewerbung auf eine 50 %-Stelle bei der katholischen Kirchgemeinde V.________ in der Zentrumspfarrei B.________ sei erfolglos gewesen, weil der seinerzeit 60-jährige Beschwerdegegner laut Auskünften der zuständigen Person zu nah an der Grenze zum Pensionsalter gestanden habe. Der Umstand, dass ihm die Tätigkeit als Sakristan zumutbar sei, sei für die Beurteilung der sozialpraktisch und faktisch nicht bestehenden Verwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit ohne Relevanz.  
 
3.4. Die Beschwerdeführerin scheint sich der Tragweite der Handgelenkspathologien, an welchen der Beschwerdegegner leidet, nicht ganz im Klaren zu sein. Der handchirurgische Sachverständige hielt fest, die geringe Restarbeitsfähigkeit von bestenfalls 15 % vermöge der Beschwerdegegner nur umzusetzen, weil er die Arbeiten in seiner Werkstatt gänzlich frei über den ganzen Tag verteilt verrichten könne. Weiter führte er aus, jede Tätigkeit sei mit Handbelastungen verbunden. So sei der Beschwerdegegner auch im Antiquitätenhandel - welchen er laut seinen Angaben gemäss Gesprächsprotokoll Intake vom 29. Juli 2019 ebenfalls betrieben hatte - eingeschränkt, da er mit Möbeln und Gegenständen hantieren müsse. Selbst eine rein intellektuelle Tätigkeit, die in der Regel das Arbeiten am PC erfordere, wäre nur limitiert ausübbar. Hält man sich diese hochgradigen Einschränkungen vor Augen, kann aus dem Umstand, dass dem Beschwerdegegner gemäss Gutachten der asim die Beschäftigung als Sakristan in einem Pensum von 20 % zumutbar ist, wenig zur Beantwortung der streitigen Frage gewonnen werden. Zudem ist anzunehmen, dass er viele Aufgaben der Kirchgemeinde in zeitlicher Hinsicht ungebunden ausführen kann. Diese Beschäftigung stellt mithin eher einen Nischenarbeitsplatz dar, jedenfalls ist sie bezogen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht repräsentativ. Weiter sind zwar an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten nach ständiger Rechtsprechung keine übermässigen Anforderungen zu stellen (E. 2.4.1 hievor). Insoweit weist die Beschwerdeführerin zu Recht auf Überwachungs- und Kontrollfunktionen hin, die der Beschwerdegegner wohl uneingeschränkt auszuüben vermöchte. Indessen ist davon auszugehen, dass das Bedienen von Computern und automatisierten Maschinen sowie deren Überwachung und Kontrolle, wenn sie im Einsatz stehen, gewisse minimale Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (vgl. dazu Urteil 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.2.3), über die der Beschwerdegegner, der seit seinem 26. Lebensjahr Möbelstücke restauriert, kaum verfügen dürfte. Mithin ist damit zu rechnen, dass ein potentieller Arbeitgeber den Beschwerdegegner vorerst diesbezüglich ausbilden müsste. Sodann ist zu bemerken, dass die Substanziierungspflicht der Verwaltung bei der Bezeichnung entsprechender Arbeitsgelegenheiten umso weiter geht, je enger umschrieben das Anforderungsprofil und damit der Kreis der geeigneten Verweistätigkeiten ist (Urteil 9C_734/2012 vom 12. Juni 2013 E. 4.1 mit Hinweis). Dies gilt umso mehr, je näher das Ende der Aktivitätsdauer liegt. Die Beschwerdeführerin umschreibt die leichten Hilfsarbeiten, deren Ausübung dem Beschwerdegegner uneingeschränkt möglich sein sollen, nicht. Schliesslich erscheint angesichts des Umstands, dass der Beschwerdegegner selbst beim Bedienen einer PC-Tastatur eingeschränkt ist, die Verwertbarkeit der ihm verbleibenden Arbeitsfähigkeit ohne ein unrealistisches Entgegenkommen eines potentiellen Arbeitgebers nicht wahrscheinlich (vgl. Urteil 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.1 mit Hinweis).  
Insgesamt fehlt es an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, weshalb eine vollständige Erwerbsunfähigkeit im Sinn von Art. 8 Abs. 1 ATSG vorliegt. Das kantonale Gericht hat demnach zu Recht dem Beschwerdegegner eine ganze Invalidenrente zugesprochen und deren Beginn auf den 1. Juli 2020 (Ablauf der Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG) festgesetzt. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 
 
4.  
 
4.1. Zu prüfen ist schliesslich das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, die Kosten des Gerichtsgutachtens seien vollumfänglich oder zumindest teilweise der Vorinstanz zu überbinden.  
 
4.2. Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 stellte das Bundesgericht für den Bereich der Invalidenversicherung Kriterien auf, die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies sei der Fall, wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet habe, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfülle (vgl. auch BGE 140 V 70 E. 6.1 f.).  
 
4.3. Das kantonale Gericht erwog, die behandelnde Handchirurgin (Dr. med. C.________) habe zunächst zur Frage, inwieweit dem Beschwerdegegner eine den gesundheitlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit zumutbar sei, im Bericht vom 13. Juni 2020 geantwortet, je nach Typ der Arbeit müsste man ihn ausprobieren lassen und ihn sicher anfänglich begleiten. Damit, so die Vorinstanz, habe Dr. med. C.________ Eingliederungsmassnahmen als angezeigt erachtet. Am 19. März 2020 habe sie angegeben, der Beschwerdegegner wäre bei leichten Arbeiten, die keine Kräfte benötigten, ohne repetitive Verrichtungen und ohne das Steigen auf Leitern, zu 50 bis 70 % einsatzfähig. In einem weiteren Bericht vom 24. Mai 2020 halte sie fest, der Beschwerdegegner könne durchaus Arbeiten ausführen, bei welchen keine axialen Belastungen vorkämen. Insgesamt lasse sich aus ihren Auskünften nicht eindeutig entnehmen, inwieweit und ob überhaupt eine Einschränkung in einer Verweistätigkeit bestehe. Der RAD setze sich in seiner Aktenbeurteilung vom 28. Juli 2020 in keiner Art und Weise mit den Angaben der Dr. med. C.________ auseinander. Die von ihm geschätzte Leistungsminderung von 10 bis 20 % in einer angepassten Tätigkeit sei wenig nachvollziehbar. Da auch die übrigen medizinischen Akten nicht ausreichten, um allein gestützt darauf allfällige Auswirkungen der Handgelenksproblematik auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, sei ein Gerichtsgutachten einzuholen.  
 
4.4.  
 
4.4.1. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, ist nicht stichhaltig. Gerade die Diskrepanz zwischen den Einschätzungen der Dr. med. C.________ vom 19. März 2020 (Arbeitsfähigkeit von 50 bis 70 %) und denjenigen des RAD vom 28. Juli 2020 (Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90 %) führt die Notwendigkeit deutlich vor Augen, eine externe Begutachtung zu veranlassen. Im Übrigen legte das kantonale Gericht einlässlich dar, weshalb die Auskünfte der Dr. med. C.________ für sich allein genommen nicht überzeugten. Die Beschwerdeführerin übersieht mit ihrem Einwand, die Gutachter hätten die von dieser Ärztin bestimmte Arbeitsfähigkeit übernommen, dass die Notwendigkeit, eine Expertise einzuholen, unvermeidlich ex ante beurteilt werden muss.  
 
4.4.2.  
 
4.4.2.1. Zu prüfen bleibt das Vorbringen der Beschwerdeführerin, aus den medizinischen Akten habe sich klar ergeben, dass die handchirurgischen Befunde im Vordergrund standen. Ohne jeden Zweifel seien weitere Abklärungen auf dem allgemeinmedizinischen und orthopädischen Fachgebiet überflüssig gewesen. Es sei nicht ersichtlich und werde vom kantonalen Gericht auch nicht begründet, inwieweit diesbezüglich von den veranlassten, zusätzlichen Untersuchungen neue Erkenntnisse hätten erwartet werden können. Die ihr auferlegten Kosten des Gerichtsgutachtens seien daher ermessensweise zu reduzieren.  
 
4.4.2.2. Dazu äussert sich das kantonale Gericht in der Vernehmlassung nicht. Im angefochtenen Urteil hielt es, wie bereits oben erwähnt, zusammenfassend fest, die medizinischen Akten reichten nicht aus, um allein gestützt darauf allfällige Auswirkungen der Handgelenksproblematik auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Um diese Abklärungslücke zu schliessen, werde ein Gerichtsgutachten eingeholt. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass sich kein medizinisches Aktenstück finden lässt, aus dem sich neben der Handgelenkspathologie weitere aus orthopädischer Sicht behandlungsbedürftige Befunde ergäben. Namentlich hielt die im angefochtenen Urteil zitierte Hausärztin keine über die Beschwerden in den Handgelenken hinausgehenden Abklärungen für notwendig. Gemäss Bericht des Spitals D.________ vom 12. Juli 2019 konnte in Zusammenschau der Anamnese sowie der radiologischen und laborchemischen Untersuchungsbefunde kein Hinweis für eine Erkrankung aus dem rheumatologisch-entzündlichen Formenkreis gefunden werden. Insgesamt ist nicht ersichtlich, weshalb das kantonale Gericht neben der handchirurgischen zusätzlich eine orthopädische sowie allgemeinmedizinische Begutachtung anordnete. Antragsgemäss sind die Kosten des Gerichtsgutachtens der asim von Fr. 14'164.45 in Abänderung des angefochtenen Urteils ermessensweise lediglich zur Hälfte der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.  
 
5.  
Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 
 
6.  
Die Beschwerde ist im Hauptpunkt abzuweisen. Die Gerichtskosten sind daher der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sie hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 1. Juni 2023 wird insoweit abgeändert, dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachtens der Begutachtungsstelle asim im Umfang von Fr. 7'082.20 zu erstatten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Dezember 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder