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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_757/2019  
 
 
Urteil vom 27. Juni 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Betrug, falsche Anschuldigung etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Mai 2019 (BK 18 500). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland stellte das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren wegen Betrugs, falscher Anschuldigung und weiteren Delikten am 8. November 2018 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 9. Mai 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Das Ausstandsgesuch wies es ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
2.   
Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG). 
 
3.   
Offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in der Sache überhaupt zur Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. Mai 2019 legitimiert ist. 
 
4.   
Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist allein der kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde daher, soweit sich der Beschwerdeführer darin z.B. ausführlich auch zu andern Verfahren äussert oder er sich inhaltlich gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft wendet bzw. deren Verfahrensführung beanstandet, ohne einen hinreichend konkreten Bezug auf das vorinstanzliche Verfahrensdossier und den angefochtenen Beschluss herzustellen. 
 
5.   
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt unter anderem voraus, dass auf die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und der Anfechtung des Sachverhalts besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176). 
 
6.   
Der Beschwerdeführer zeigt in seiner weitschweifigen Beschwerde nicht auf, inwiefern das Obergericht Recht verletzt haben soll. Die wahllose Anrufung von Konventions-, Verfassungs- und Gesetzesnormen genügt dazu ebenso wenig wie die Schilderung der Sachlage aus subjektiver Sicht, die blosse Wiederholung der eigenen Standpunkte oder die Behauptungen, es seien z.B. Eingaben unterdrückt und Dokumente manipuliert worden. Mit den Erwägungen des Obergerichts zur Sache und zum Ausstandsgesuch befasst sich der Beschwerdeführer gar nicht bzw. nicht substanziiert. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die geltend gemachte Staatshaftung. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG). Daraus ergibt sich nicht, inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. 
 
7.   
Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe der bezahlten Sicherheitsleistung von Fr. 2'500.--. Indessen sagt er nicht, weshalb und inwiefern das Vorgehen des Obergerichts Art. 383 StPO oder eine andere Norm verletzt haben könnte. 
 
8.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seine finanzielle Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juni 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill