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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_765/2017  
 
 
Urteil vom 18. Januar 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahren trotz Entzugs des Führerausweises; Notstand; Kosten- und Entschädigungsregelung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 14. Februar 2017 (2M 16 28). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am Abend des 18. August 2015 chauffierte A.________ X.________ und dessen beiden Töchter nach B.________ zur Reitstunde. Die Fahrt erfolgte mit dem Auto von X.________. Diesem war zuvor der Führerausweis entzogen worden. Nach Ankunft bei der Reitschule fuhr A.________ nach C.________ und später wieder nach B.________, wo er X.________ und seine beiden Töchter abholen sollte. Weil X.________ der Auffassung war, A.________ fahre zu schnell, forderte er diesen zum Anhalten auf. X.________ wird vorgeworfen, A.________ nach dem Anhalten des Fahrzeugs aus dem Auto gezerrt und ihn zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Danach habe er sich ans Steuer seines Fahrzeugs gesetzt und sei damit ca. 50 Meter bis zum Reitstall zurückgefahren. Damit habe sich X.________ der Tätlichkeiten und des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises schuldig gemacht. 
 
B.  
Mit Strafbefehl vom 1. Oktober 2015 wurde X.________ der Tätlichkeiten schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. X.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft erliess einen neuen Strafbefehl. Mit Strafbefehl vom 15. April 2016 wurde X.________ sowohl der Tätlichkeiten als auch des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 180.-- sowie einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen. X.________ und A.________ erhoben Einsprache gegen den Strafbefehl. 
 
C.  
Das Bezirksgericht Willisau sprach X.________ am 19. August 2016 der Tätlichkeiten sowie des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 160.-- sowie einer Busse von Fr. 1'200.--. Es verwies die Zivilforderungen auf den Zivilweg. 
 
D.  
X.________ erhob Berufung gegen das Urteil vom 19. August 2016. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung. Am 14. Februar 2017 sprach das Kantonsgericht Luzern X.________ des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises schuldig. Vom Vorwurf der Tätlichkeiten sprach es ihn hingegen frei. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und einer Busse von Fr. 500.--. Es auferlegte X.________ die Kosten des Untersuchungsverfahrens, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln und entschied, dass er seine Parteikosten im Verfahren vor Kantonsgericht zu zwei Dritteln selber zu tragen hat. 
 
E.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises freizusprechen. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und ihm sei eine Parteientschädigung von Fr. 10'039.90 zuzusprechen. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und er des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises schuldig zu sprechen. Es sei ihm jedoch der entschuldbare Notstand zuzubilligen. Er sei mit einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen. Die Verfahrenskosten seien ihm zu einem Drittel aufzuerlegen und der Kanton Luzern habe ihm eine Parteientschädigung von Fr. 6'693.25 zu entrichten. Subeventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt Art. 17 und Art. 18 StGB als verletzt. Er macht geltend, sein Fahrzeug sei nach der Auseinandersetzung mit A.________ mitten auf der Strasse gestanden. Die Sichtverhältnisse seien schlecht gewesen. Es habe daher ein übergeordnetes Interesse daran bestanden, den herannahenden Verkehr vor dem auf der Strasse stehenden Fahrzeug zu schützen. Daher habe er sich hinter das Steuer gesetzt, um die Gefährdung durch das auf der Strasse stehende Fahrzeug zu beseitigen. Es sei nicht einzig entscheidend, ob er das Fahrzeug auch mit anderen Mitteln aus der Gefahrenzone hätte schaffen können und ob es notwendig war, das Auto zurück zum Reitstall zu fahren. Entscheidend sei vielmehr die Wahrung höherwertiger Interessen. Die Interessenabwägung falle klarerweise zu seinen Gunsten aus.  
 
1.2. Nach Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (rechtfertigender Notstand). Der entschuldbare Notstand ist in Art. 18 StGB geregelt. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben (Abs. 1). War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (Abs. 2).  
 
1.3. Die Vorinstanz erwägt, wenn das Fahrzeug aufgrund seiner Lage tatsächlich eine Verkehrsgefährdung dargestellt hätte, wäre es möglich gewesen, dieses mit anderen Mitteln aus der Gefahrenzone zu schaffen. Dafür wäre es nicht nötig gewesen, dieses zum Reitstall zurückzufahren. Die Notstandssituation sei daher zu verneinen.  
 
1.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist beim Notstand nicht einzig entscheidend, dass höherwertige Interessen gewahrt werden. Sowohl der rechtfertigende (Art. 17 StGB) als auch der entschuldbare (Art. 18 StGB) Notstand setzen voraus, dass die Gefahr nicht anders abwendbar ist. Die Notstandshandlung steht somit unter der Voraussetzung absoluter Subsidiarität (vgl. Urteil 6B_368/2017 vom 10. August 2017 E. 3.3 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb er die von ihm erwähnte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer nicht auf andere Weise hätte beseitigen können, beispielsweise indem er das Fahrzeug von einer anderen Person wie etwa A.________ oder dem anwesenden Zeugen D.________ an den Strassenrand stellen oder zum Reitstall fahren liess. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die Notstandssituation verneint und annimmt, die Gefahr wäre anders abwendbar gewesen. Nach dem Gesagten erweist sich auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz befasse sich nicht mit der subjektiven Seite des Notstandes und nehme keine Interessenabwägung vor, als unbegründet. Die Vorinstanz musste sich nicht weiter mit Fragen des Notstandes auseinandersetzen, wenn sie der Ansicht ist, das Kriterium der absoluten Subsidiarität sei nicht erfüllt. Nicht zielführend ist der Einwand des Beschwerdeführers, er sei lediglich teilweise auf einer öffentlichen Strasse gefahren. Damit bestätigt er, dass er zumindest teilweise auch auf einer öffentlichen Strasse fuhr. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem Bundesgerichtsentscheid 106 IV 66, wo die Notstandssituation in Zusammenhang mit einem SVG-Delikt bejaht wurde. Denn im erwähnten Fall war das Gericht der Ansicht, dass der Beschuldigte das mildeste Mittel zur Gefahrenabwehr gewählt hatte. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus dem von ihm erwähnten BGE 104 IV 364 (gemeint: BGE 116 IV 364) ableiten. Die Umstände, unter welchen dem Beschuldigten in jenem Fall die Notstandshilfe zugebilligt wurde, sind mit den vorliegenden nicht vergleichbar. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verhältnismässigkeit respektive zum Opportunitätsprinzip wird anschliessend eingegangen (E. 2.3).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Er beantragt, für den Fall einer Verurteilung sei er lediglich mit einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen.  
 
2.2. In erster Linie begründet der Beschwerdeführer seinen Antrag damit, dass die Strafe gestützt auf Art. 18 StGB zu mildern sei. Da die Bestimmung vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, ist auf diesbezügliche Ausführungen nicht weiter einzugehen.  
 
2.3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das begangene Delikt sei derart harmlos gewesen, dass die Vorinstanz gestützt auf das Opportunitätsprinzip (Art. 8 StPO) von einer Strafe hätte absehen müssen. Gestützt auf Art. 48a StGB hätte die Vorinstanz auch von der Strafart abweichen und lediglich eine Busse anstelle einer Geldstrafe ausfällen können.  
Anfechtungsgegenstand bildet einzig das Urteil vom 14. Februar 2017 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Frage des Verzichts auf eine Strafe gestützt auf das Opportunitätsprinzip respektive die Anwendung von Art. 48a StGB bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb sich das Bundesgericht mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht dazu zu äussern hat. Bezüglich Art. 48a StGB ist aber anzumerken, dass die tat- und täterangemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen ist. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Das Gericht ist bei Vorliegen eines Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgrundes lediglich dann nicht mehr an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu mildeerscheint. Das Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens kann namentlich dann angezeigt sein, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine innerhalb des ordentlichen Rahmens liegende Strafe dem Rechtsempfinden widerspräche (Urteil 6B_794/2016 vom 6. Januar 2017 E. 4.3.2). Inwiefern vorliegend besondere Umstände im Sinne der erwähnten Rechtsprechung vorliegen sollten, wird vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Strafzumessung, dass die Strafe aufgrund der Geringfügigkeit des Delikts im untersten Bereich anzusiedeln ist. Sie attestiert dem Beschwerdeführer keine grosse kriminelle Energie. Zu seinen Lasten berücksichtigt sie jedoch die fehlende Reue und Einsicht und den Umstand, dass der Führerausweisentzug nur kurze Zeit vor dem erneuten Verstoss erfolgt war. Die Vorinstanz schöpft das ihr bei der Strafzumessung zustehende Ermessen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; je mit Hinweisen) hinsichtlich des zu beurteilenden Bagatelldelikts zwar vollständig aus. Ihr Ermessen überschreitet sie dabei jedoch nicht. Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung methodisch falsch vorgegangen wäre oder wesentliche Strafzumessungsfaktoren nicht berücksichtigt oder falsch gewichtet hätte. Weitere Rügen in Zusammenhang mit der Strafzumessung bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die Beanstandungen hinsichtlich der vorinstanzlichen Strafzumessung erweisen sich insgesamt als unbegründet. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Kostenverlegung. Er macht geltend, vor Vorinstanz habe er in der Hauptsache obsiegt. Er sei vom Vorwurf der Tätlichkeiten freigesprochen worden. Ausserdem seien in sämtlichen Verfahrensstadien die Tätlichkeiten zwischen ihm und A.________ im Vordergrund gestanden. Der gesamte Aufwand der Staatsanwaltschaft sowie der Gerichte habe sich auf die Eruierung und Beurteilung dieses Delikts beschränkt. Der Aufwand für die Sachverhaltsermittlung und die Beurteilung des Verfahrens wegen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises hätten im Vergleich dazu eine untergeordnete Rolle gespielt. Dass ihm die Verfahrenskosten zu zwei Drittel auferlegt worden seien, sei willkürlich und bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz verstosse damit gegen das Prinzip des adäquaten Kausalzusammenhangs (Art. 426 StPO). Auch stelle die Deliktsschwere kein zulässiges Kriterium bei der Kostenverteilung dar. Ferner habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass die angefallenen Gebühren ausschliesslich zur Deckung des angefallenen Aufwandes dienen dürften. Sie müssten mit dem objektiven Wert der Leistung vereinbar sein und sich in einem vernünftigen Rahmen halten.  
 
3.1.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer obsiege mit seiner Berufung betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten, unterliege aber bezüglich dem erheblich schwerer wiegenden Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises. Diesbezüglich sei die Strafe gar erhöht worden. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei teilweise erfolgreich gewesen. Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens rechtfertige es sich, dem Beschwerdeführer zwei Drittel und dem Staat einen Drittel der Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel dem Staat aufzuerlegen.  
 
3.1.2. Die Verlegung der Kosten im Strafprozess (Art. 422 ff. StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; Urteil 6B_1053/2014 vom 3. Dezember 2015 E. 1.2; je mit Hinweis). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (vgl. Urteile 6B_1053/2014 vom 3. Dezember 2015 E. 1.2; 6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).  
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3 mit Hinweis). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 
Innerhalb der rechtlichen Grundsätze liegt die Kostenverteilung im sachrichterlichen Ermessen. Da das Sachgericht am besten in der Lage ist, die Angemessenheit zu beurteilen, auferlegt sich das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteil 6B_634/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2 mit Hinweis). 
 
3.1.3. Im Rechtsmittelverfahren beantragte der Beschwerdeführer einen vollumfänglichen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft verlangte hingegen einen Schuldspruch wegen Tätlichkeiten sowie wegen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises. Somit war die Berufung des Beschwerdeführers teilweise erfolgreich. Die vorinstanzliche Strafzumessung wirkt sich allerdings leicht zu seinen Ungunsten aus, da die Busse zusätzlich zur Geldstrafe ausgesprochen wurde, während die erste Instanz einen Teil der Geldstrafe als Verbindungsbusse aussprach. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Aufwand für die Beurteilung des SVG-Delikts verglichen mit den Tätlichkeiten verschwindend klein war, trifft nicht zu. Der Vorwurf der Tätlichkeiten war in sachverhaltsmässiger Hinsicht bestritten, weshalb diesbezüglich die Sachverhaltsermittlung im Vordergrund stand. Hinsichtlich des SVG-Verstosses gestand der Beschwerdeführer den Sachverhalt zwar ein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass keinerlei Sachverhaltsabklärungen mehr erforderlich gewesen wären. Zwar fallen die Erwägungen zum Sachverhalt vergleichsweise kurz aus. Dafür mussten sich die kantonalen Gerichte aber mit den Einwänden des Beschwerdeführers und der Frage des Notstandes auseinandersetzen. In Anbetracht dessen überschreitet die Vorinstanz bei der Verlegung der vorinstanzlichen Gerichtskosten ihr Ermessen nicht. Das Gesagte gilt auch für die Verteilung der erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie der Kosten der Untersuchung. Zwar stand auch hier die Erstellung des Sachverhalts in Zusammenhang mit den Tätlichkeiten im Vordergrund. Trotz Anerkennung des Sachverhalts mussten allerdings auch in Zusammenhang mit dem SVG-Delikt weitere Beweise erhoben und (Zeugen-) Einvernahmen durchgeführt werden, wie die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage des Notstandes zeigen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.4). Jedenfalls kann nicht ohne weiteres gesagt werden, der Verfahrensaufwand wäre ohne die Tätlichkeiten lediglich halb so gross gewesen. Eine Ermessensüberschreitung ist auch hier nicht ersichtlich. Soweit sich der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss auf das Kostendeckungsprinzip beruft und dieses als verletzt ansieht, ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Es spielt im Allgemeinen für Gerichtsgebühren keine Rolle, decken doch erfahrungsgemäss die von den Gerichten eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten bei Weitem nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Somit ist auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Neuverteilung der Parteikosten abzuweisen. Was die Höhe des Honorars seines Anwalts anbetrifft, so wird darauf unter E. 4 einzugehen sein.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Höhe der entschädigungsfähigen Parteikosten. Diesbezüglich rügt er das rechtliche Gehör gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Ziff. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK als verletzt, da die Vorinstanz das Honorar seines Anwalts gekürzt, sich dabei aber nicht mit den einzelnen Positionen der Aufwand- und Kostennote auseinandergesetzt habe. Vielmehr habe sie die Entschädigung nach Gutdünken auf Fr. 4'500.-- festgesetzt. Die Vorinstanz verletzte dabei auch ihr Ermessen, denn es sei kein übertriebener Zeitaufwand fakturiert worden. Das Sichten der Aussagen und Protokolle habe einen erheblichen Zeitaufwand verursacht.  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, angesichts des einfachen Sachverhalts und der rechtlich nicht komplexen Argumentation sei die vom Verteidiger für das Berufungsverfahren geltend gemachte Entschädigung von Fr. 9'250.-- übersetzt. Es sei kein umfangreiches Akten- und Rechtsstudium erforderlich gewesen. Bei einer Beschränkung auf die notwendigen und sinnvollen Bemühungen erscheine ein Arbeitsaufwand von 18 Stunden angemessen für das Studium des erstinstanzlichen Urteils, die notwendigen Instruktionen, das Verfassen eines rund einstündigen Plädoyers und die Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Die anrechenbaren Parteikosten würden daher auf Fr. 4'929.90 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer festgesetzt.  
 
4.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO u.a. Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b; vgl. für das Rechtsmittelverfahren: Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; vgl. zum Ganzen: BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht prüft die Auslegung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO frei. Es auferlegt sich indessen eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der vorinstanzlichen Einschätzung, insbesondere hinsichtlich der Frage, welcher Aufwand der Verteidigung im konkreten Fall noch als angemessen zu bezeichnen ist (BGE 142 IV 45 E. 2.1 mit Hinweis; 138 IV 197 E. 2.3.6). Es ist in erster Linie Aufgabe der Strafbehörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches Ermessen verfügen. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. zur amtlichen Verteidigung BGE 141 I 124 E. 3.1 f.; Urteil 6B_1189/2016 vom 16. November 2017 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 
Das Bundesgericht überprüft die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür (vgl. Art. 95 BGG; BGE 140 III 385 E. 2.3 mit Hinweisen; 138 IV 13 E. 2). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Für die Rüge der Willkür gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
4.4. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf die kantonale Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 26. März 2013 (JusKV; SLR 265). Diese sieht für den vorliegenden Fall einen Gebührenrahmen von Fr. 500.-- bis Fr. 24'000.-- vor (§ 32 Abs. 3 i.V.m. § 21 JusKV). Die Vorinstanz hat den Vertretungsaufwand in pauschaler Weise auf 18 Stunden festgesetzt anstelle der geltend gemachten 37 Stunden. Gleichwohl ist die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht verletzt. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass der vorliegende Fall weder in sachverhaltlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex ist. Aus der vorinstanzlichen Urteilsbegründung geht denn auch hervor, dass die Vorinstanz vor allem die Position "Vorbereitung Plädoyer" als übersetzt erachtete. Angesichts der Tatsache, dass gemäss Kostennote vom 8. Februar 2017 insgesamt beinahe 22 Stunden für die Vorbereitung des Plädoyers fakturiert wurden, verletzt die Vorinstanz mit der Kürzung des entschädigungspflichtigen Anwaltshonorars ihr Ermessen nicht.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Januar 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär