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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_828/2008 
 
Urteil vom 25. Februar 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 
3007 Bern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 4. September 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Mit Verfügung vom 30. Mai 2002 sprach die IV-Stelle Bern S.________ (geboren 1941) einen Beitrag an die Anschaffung eines Treppenliftes - in Austauschbefugnis zu einem Treppenfahrstuhl - im Betrag von Fr. 8'000.-- zu. Gleichzeitig verfügte sie, dass Reparaturkosten, die trotz sorgfältigem Gebrauch entstehen und für welche kein Dritter haftet, durch die Invalidenversicherung übernommen würden. 
A.b Am 26. März 2007 änderte die IV-Stelle die Verfügung vom 30. Mai 2002 wiedererwägungsweise (ex nunc et pro futuro) ab und verneinte nunmehr einen Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten durch die Invalidenversicherung. Hiegegen liess S.________ Beschwerde erheben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat darauf mit einzelrichterlichem Entscheid vom 20. Juli 2007 nicht ein, weil die angefochtene - als nichtig betrachtete - Verfügung von der IV-Stelle erlassen worden war, obwohl diese nicht mehr zuständig gewesen wäre, nachdem S.________ im März 2004 das Rentenalter erreicht hatte. 
A.c S.________ liess daraufhin am 14. Dezember 2007 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern um Übernahme der Reparaturkosten für den Treppenlift ersuchen. Die Ausgleichskasse verfügte am 15. Februar 2008 die wiedererwägungsweise Abänderung der Verfügung vom 30. Mai 2002 insoweit, als sie einen künftigen Anspruch auf Vergütung von Reparaturkosten verneinte (wobei die Kosten für eine Reparatur in Höhe von Fr. 300.- noch durch die Invalidenversicherung übernommen würden). Mit Einspracheentscheid vom 22. April 2008 bestätigte die Ausgleichskasse ihre Verfügung. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der S.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 4. September 2008 ab. 
 
C. 
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie des Einspracheentscheides beantragen. 
 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). 
 
2. 
Im angefochtenen Entscheid wird die Rechtsgrundlage für die Zusprechung von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung bei vorangehender Abgabe durch die Invalidenversicherung (Art. 4 HVA) zutreffend dargelegt. Korrekt sind auch die Erwägungen zum fehlenden Anspruch auf Kostenübernahme von Reparaturkosten eines Treppenliftes, welcher anstelle eines Treppenfahrstuhles eingebaut wird, durch die Altersversicherung (gemäss den massgeblichen invalidenversicherungsrechtlichen Vorschriften; Rz. 14.05 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitten durch die Invalidenversicherung [KHMI] bzw. die seit 1. Januar 2008 geltende ergänzte Ziff. 14.05 Liste der Hilfsmittel [HVI-Anhang]). Richtig erörtert werden schliesslich die Voraussetzungen für die wiedererwägungsweise Abänderung einer Verfügung oder eines Einspracheentscheides (Art. 53 Abs. 2 ATSG; Urteile 8C_512/2008 vom 14. Januar 2009 E. 6.1 und 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 2.2; vgl. auch BGE 126 V 48 E. 3d S. 54). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen hat, indem sie die wiedererwägungsweise Abänderung der Verfügung vom 30. Mai 2002 durch die Ausgleichskasse (betreffend der darin zugesprochenen Übernahme von Reparaturkosten für den Treppenlift; Einspracheentscheid vom 22. April 2008) schützte. 
 
3.1 Das kantonale Gericht erwog, eine Übernahme der Reparaturkosten für den Treppenlift hätte bereits nach der im Jahre 2002 gültig gewesenen (seither unverändert gebliebenen) Fassung von Ziff. 14.05 KHMI nicht verfügt werden dürfen. Die unrichtige Anwendung der massgeblichen Bestimmung bewirke eine zweifellose Unrichtigkeit. Sodann müsse bei zunehmendem Alter des Treppenliftes mit höheren Reparaturkosten gerechnet werden, weshalb auch das weitere Kriterium der erheblichen Bedeutung ohne weiteres erfüllt und daher die wiedererwägungsweise Abänderung der Verfügung vom 30. Mai 2002 nicht zu beanstanden sei. 
 
3.2 Die Versicherte rügt, im angefochtenen Entscheid werde ausser Acht gelassen, dass die nunmehr in Wiedererwägung gezogene Verfügung bereits sechs Jahre zurückliege. Weiter sei die ursprüngliche Verfügung nicht offensichtlich unrichtig, zumal sie sich ausschliesslich auf ein der gerichtlichen Überprüfung zugängliches Kreisschreiben, nicht aber auf ein Gesetz stütze. Vor allem fehle es angesichts der geringen bisherigen Reparaturkosten (in Höhe von Fr. 300.-) an der für eine Wiedererwägung erforderlichen Erheblichkeit. Rein spekulativ unterstellte zukünftige Kosten vermöchten eine Erheblichkeit nicht zu begründen. 
 
4. 
Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung durch die IV-Stelle ausgegangen war. Dies hätte zur Folge, dass eine Wiedererwägung der Verfügung vom 30. Mai 2002 - die Erheblichkeit der Berichtigung vorausgesetzt -, zumindest soweit sie für die Zukunft erfolgt, ohne (weitere) Interessenabwägung zulässig wäre (Ulrich Meyer-Blaser, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, in: ZBl 1994 S. 352 und 354; Alexandra Rumo-Jungo, Die Instrumente zur Korrektur der Sozialversicherungsverfügung, in: RENÉ SCHAFFHAUSER/ FRANZ SCHLAURI, Verfahrensfragen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1996, S. 283). 
 
4.1 Nicht nur die unrichtige Anwendung eines Gesetzes oder einer Verordnung, sondern auch diejenige der Rechtspraxis kann die zweifellose rechtliche Unrichtigkeit eines Entscheides bewirken (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17). Dass sich die hier in Frage stehende Regelung in dem vom BSV erlassenen Kreisschreiben findet, und erst nachträglich in die HVI aufgenommen wurde (HVI-Anhang Ziff. 14.05, in der Fassung vom 22. November 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 [AS 2007 6039]), schliesst eine anfängliche rechtliche Unrichtigkeit der Verfügung somit nicht aus. 
4.2 
4.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei "nicht einsichtig, weshalb bei derartigen Konstellationen Reparaturkosten nicht übernommen werden sollen". Soweit sie damit geltend machen will, Rz. 14.05 KHMI bzw. die seit 1. Januar 2008 geltende, ergänzte Ziff. 14.05 HVI-Anhang sei verfassungs- und gesetzwidrig, kann ihr nicht gefolgt werden. Korrekt ist, dass das Bundesgericht nicht nur Verwaltungsweisungen sondern auch Verordnungen des Bundesrates und der Departemente, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen kann, wobei es bei (unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, nur prüft, ob sie sich in den Grenzen der im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Verordnungsgeber durch die gesetzliche Delegation - wie hier - ein sehr weiter Ermessensspielraum eingeräumt (im Einzelnen: E. 4.2.2 hienach), hat sich das Gericht auf die Prüfung zu beschränken, ob die umstrittene Verordnungsvorschrift offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfällt oder aus anderen Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig ist. Es kann sein eigenes Ermessen aber nicht an die Stelle desjenigen des Verordnungsgebers setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen, sondern es prüft nur, ob eine Verordnungsregelung gegen das Willkürverbot oder das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 BV) verstösst. Dies ist dann der Fall, wenn ernsthafte Gründe fehlen, die Regelung sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 133 V 42 E. 3.1 S. 44; 132 V 273 E. 4 S. 275). 
4.2.2 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch seit jeher ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste enthalten sind. Damit hat der Gesetzgeber dem Bundesrat und dieser seit 1. Januar 1971 dem Departement (Art. 14 IVV; BGE 105 V 23 E. 3a S. 26; ZAK 1974 S. 425 E. 3b) die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen und er nahm auch in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht alle sich stellenden Bedürfnisse invalider Personen gedeckt werden. Der Spielraum des Verordnungsgebers bezieht sich aber nicht nur auf die Auswahl des Hilfsmittels als solches. Steht es ihm grundsätzlich frei, einen Gegenstand, dem Hilfsmittelcharakter zukommt, in die Liste im Anhang überhaupt aufzunehmen, kann er umso mehr im Rahmen des Gesetzes die Abgabe von Hilfsmitteln an weitere Bedingungen und Auflagen knüpfen (BGE 124 V 7 E. 5b/aa S. 9 mit Hinweisen). Mangels weiterführender gesetzlicher Auswahlkriterien steht ihm dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. 
4.2.3 Soweit Rz. 14.05 KHMI in der schon 2002 geltenden Fassung und nunmehr Ziff. 14.05 HVI-Anhang die Vergütung von Reparaturkosten beim Einbau eines Treppenliftes anstelle eines Treppenfahrstuhles ausschliesst, ist dies weder willkürlich noch verstösst es sonstwie gegen Verfassung und Gesetz. Die Regelung auf Weisungs- und Verordnungsstufe steht vielmehr im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung, wonach sich der in Art. 7 Abs. 2 HVI statuierte Reparaturkostenanspruch auf Hilfsmittel beschränkt, welche in der bundesrätlichen Liste enthalten sind. Dies trifft, abgesehen von Ziff. 13.05* HVI-Anhang, auf Treppenlifte, welche im Rahmen der Austauschbefugnis nach Ziff. 14.05 HVI-Anhang anstelle eines Treppenfahrstuhls von der versicherten Person selbst eingebaut werden, unbestrittenermassen nicht zu. Weiter widerspricht die Weisungs- und seit 1. Januar 2008 Verordnungsregelung auch nicht der bundesgerichtlichen Konkretisierung des Reparaturkostenanspruches. Danach ist eine blosse Kostenbeteiligung mit Überbindung eines Selbstbehaltes an die versicherte Person für die Kosten eines einfachen und zweckmässigen Hilfmittels, das die Versicherte ausschliesslich für die Eingliederung benötigt und ohne Invalidität nicht angeschafft hätte, unzulässig und zwar auch dann, wenn die Versicherte das Hilfsmittel selbst angeschafft hat (BGE 113 V 267 E. 3c S. 372; Art. 8 Abs. 1 HVI). Diese Präzisierung gilt indes nicht für kostspielige Hilfsmittel, zu denen auch ein Treppenlift zählt (BGE 131 V 161 E. 4 S. 163). Der Grund liegt darin, dass die Invalidenversicherung nicht für Reparaturkosten aufkommen soll, die darauf zurückzuführen sind, dass die versicherte Person eine besonders teure Ausführung eines Hilfsmittels gewählt hat (BGE 113 V 267 a.a.O.). Rz. 14.05 KHMI (und nunmehr Ziff. 14.05 HVI-Anhang) konkretisiert somit die rechtlichen Vorgaben in nicht zu beanstandender Weise. Das kantonale Gericht hat die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 30. Mai 2002 zu Recht bejaht, weil sie mit der schon damals geltenden, nach dem Gesagten rechtskonformen Verwaltungspraxis gemäss BSV-Weisung im Widerspruch stand. 
 
5. 
Da eine Leistungsanpassung ex nunc et pro futuro in Frage steht (E. 4 hievor), kann auf eine weitere Interessenabwägung verzichtet werden. Ob der zwischen ursprünglicher Verfügung (vom 30. Mai 2002) und Einspracheentscheid (vom 22. April 2008) liegende Zeitraum von fast sechs Jahre einer Wiedererwägung entgegensteht, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, braucht daher nicht weiter geprüft zu werden (vgl. hiezu etwa Daniel Jacobi, Der Anspruch auf Wiedererwägung von Verfügungen in der Sozialversicherung, in: ZBJV Band 138 2002 S. 467). Innerhalb einer Zeitspanne von zehn Jahren wäre eine Wiedererwägung aber grundsätzlich ohnehin möglich (ob im Rahmen von Art. 53 Abs. 2 ATSG eine zehnjährige Verwirkungsfrist analog Art. 67 Abs. 2 VwVG gilt, hat das Bundesgericht bisher offengelassen; vgl. Urteil I 276/04 vom 28. Juli 2005 E. 2 und Ulrich Meyer-Blaser a.a.O. S. 356 f.) und schliesslich war der Beschwerdeführerin bereits seit Erlass der nichtigen Wiedererwägungsverfügung vom 26. März 2007 bekannt, dass die Verwaltung von der teilweisen anfänglichen rechtlichen Unrichtigkeit der Verfügung vom 30. Mai 2002 ausging, weshalb jedenfalls ab diesem Zeitpunkt ein vertrauensbildendes Verhalten der Behörde nicht mehr angenommen werden könnte. 
 
6. 
Zu prüfen bleibt, ob die Berichtigung der Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Nach den korrekten Erwägungen der Vorinstanz lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Erheblichkeit einer Verfügungsberichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles (Urteil C 44/02 vom 6. Juni 2002 E. 3b). Bei periodischen Leistungen wird die Erheblichkeit praktisch immer bejaht, bei punktuellen Leistungen liegt die Grenze praxisgemäss bei ungefähr Fr. 500.- (vgl. Meyer-Blaser a.a.O. S. 352 Fn 77 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; seither vgl. E. 5 von Urteil C 205/00, in BGE 129 V 110 nicht publiziert: Fr. 601.20 an einmaliger Rückerstattung als nicht erheblich bezeichnet). Beträge von wenigen hundert Franken vermögen in aller Regel keine Erheblichkeit zu begründen, soweit sie punktuell sind. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, fallen nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einem Treppenlift mit zunehmender Gebrauchsdauer Reparaturkosten häufiger an und dürften mit steigendem Alter des Geräts auch betragsmässig anwachsen. Zwar verbietet sich angesichts der in Bestand und Höhe nicht zum Voraus bestimmbaren Reparaturkosten eine unbesehene Parallelisierung mit periodischen Leistungen. In Würdigung der konkreten Umstände (zu erwartender vermehrter Reparaturbedarf) ist den in Frage stehenden Leistungen aber der punktuelle Charakter in der Tat abzusprechen. Wenn die Vorinstanz unter Berücksichtigung der konkreten Umstände die künftigen Reparaturkosten bei der Prüfung der Erheblichkeit einbezogen hat, verletzte sie damit kein Bundesrecht. Mit der Zusprechung des Kostenbeitrages von Fr. 8'000.-- (gemäss Verfügung vom 30. Mai 2002) hatte die Invalidenversicherung demzufolge sämtliche der Versicherten auch unter diesem Gesichtspunkt zustehenden Ansprüche in rechtlich zulässiger Weise pauschal abgegolten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 25. Februar 2009 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Bollinger Hammerle