Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8F_16/2008 
 
Urteil vom 2. Februar 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
E.________, Gesuchsteller, 
vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. Dieter Kehl, Poststrasse 22, 9410 Heiden, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2008. 
 
Nach Einsicht 
in das von E.________ am 15. Oktober 2008 gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2008 (8C_280/2008) eingereichte Revisionsgesuch mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 13. Februar 2008 sowie Gutheissung der Beschwerde vom 9. April 2008 sei die SUVA zu verpflichten, ihm "für alle Folgen des Unfalls vom 22. Oktober 2001 die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen - Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie Geldleistungen: Taggelder, Rente, Integritätsentschädigung usw. - zu erbringen, rückwirkend und weiterhin", 
 
In Erwägung, 
dass der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch auf den Revisionsgrund des Art. 121 lit. d BGG stützt, wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat, 
 
dass nach der Rechtsprechung ein Versehen im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen worden ist, wogegen eine allenfalls unzutreffende Würdigung von Beweisen ebenso wenig zu einer Revision zu führen vermag wie die rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes, d.h. dass mit appellatorischen Vorbringen gegen die Würdigung der Beweise und der tatsächlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG begründet werden kann; der Revisionsgrund ist daher nicht erfüllt, wenn das Bundesgericht die fraglichen Aktenstellen und Vorbringen zwar durchaus berücksichtigt, aber nicht so gewürdigt und beurteilt hat, wie der Gesuchsteller dies wünscht (Urteile des Bundesgerichts 5F_6/2007 vom 7. April 2008 und 1F_10/2007 vom 2. Oktober 2007), 
 
dass der vom Gesuchsteller bezüglich des geltend gemachten Versehens in E. 3.4.2 (S. 7) des angefochtenen Urteils angerufene Revisionsgrund offensichtlich nicht gegeben ist, indem das Bundesgericht es "aufgrund der technischen Analysen (vgl. Gutachten des Ing. HTL W.________, Versicherungen X.________, vom 4. März 2003 und des Dipl.-Ing. FH P.________, Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, vom 29. April 2003), der biomechanischen Stellungnahme der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 19. November 2003 sowie der ärztlichen Unterlagen" als nicht nachweisbar erachtete, "ob der umkippende Wassertank mit der oberen Kante auf die Lade- und Kabinenwand aufschlug und einen lokalisierbaren Bereich des Rückens traf, oder vollständig umfiel, nach vorne rutschte und mit der Breitseite an die Lade- und Kabinenwand prallte, wodurch die wahrscheinlich direkte Krafteinwirkung mehr oder weniger gleichmässig auf die gesamte Rückenfläche erfolgt wäre", womit das Gericht eine Würdigung der vom Gesuchsteller erwähnten Gutachten und Stellungnahmen vornahm und keinesfalls eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat, 
 
dass dies ebenfalls für die in E. 3.3 (S. 6) des angefochtenen Urteils beanstandete Stelle gilt, wonach "die Wucht des Anpralls ... nicht überaus heftig gewesen sein (konnte), zumal der Beifahrer keine Beschwerden davontrug", weil das Gericht auch insoweit eine Würdigung der zuvor erwähnten Stellungnahme der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 19. November 2003 und einen "Vergleich mit Unfällen, welche das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung als mittelschwere an der Grenze zu den schweren Ereignissen qualifiziert(e)", vorgenommen hat, wodurch es den Unfall vom 22. Oktober 2001 "höchstens dem mittleren Bereich ... (zuordnete)", so dass auch hier die fragliche Aktenstelle durchaus berücksichtigt worden ist, 
 
dass auch bezüglich der in E. 3.4.4 (S. 9) des Urteils enthaltenen, auf die Beurteilung des Dr. S.________ gestützten Aussage von einer versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG offensichtlich nicht die Rede sein kann, 
 
dass das Gericht in E. 3.4.7 (S. 10) des Urteils in Würdigung der Beurteilungen des Prof. Dr. N.________ und des Dr. S.________ dargelegt hat, dass zwischen den geklagten Beschwerden und den medizinisch feststellbaren Befunden "eine Diskrepanz" besteht, womit keinesfalls eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen worden ist, 
dass auch sämtliche weiteren Vorbringen des Gesuchstellers und seines Rechtsvertreters nicht geeignet sind, eine versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG darzutun, sondern sich in einer appellatorischen Kritik an der Würdigung der Beweise und der Erwägungen des angefochtenen Urteils erschöpfen, womit der angerufene Revisionsgrund klarerweise nicht erfüllt ist, 
 
dass sich somit das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb es analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG), namentlich ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt wird, 
 
dass vorliegend dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 2. Februar 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz