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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_789/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. September 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 23. September 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1980 geborene A.________ bezog mit Unterbrüchen seit 7. Mai 2012 Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Mit in der Folge rechtskräftig gewordener Verfügung vom 9. Oktober 2013 stellte sie das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) wegen ungenügender Arbeitsbemühungen ab 30. August 2013 für die Dauer von drei Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Am 20. November 2013 zog daraufhin die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau die für die Monate August und September 2013 gewährten Taggeldleistungen verfügungsweise in Wiedererwägung und forderte zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 441.70 zurück. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 28. November 2013). 
 
B.   
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die dagegen geführte Beschwerde gut, da die für eine Wiedererwägung vorausgesetzte erhebliche Bedeutung der Berichtigung fehle. 
 
C.   
Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. 
A.________ und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesgericht gewährte den Parteien überdies das rechtliche Gehör zur Frage, ob der Rückkommenstitel der prozessualen Revision gegeben ist. Davon hat einzig die Arbeitslosenkasse mit Eingabe vom 13. Juli 2015 Gebrauch gemacht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte aufgrund nachträglich verfügter Einstelltage zu viel bezogene Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 441.70 zurückzuerstatten hat. 
 
2.1. Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine S. 320; 129 V 110 E. 1.1).  
 
2.2. Rechtsprechungsgemäss kann die Verwaltung während eines Zeitraumes, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht, voraussetzungslos, d.h. ohne Rechtstitel, auf ihren Entscheid zurückkommen (BGE 129 V 110 E. 1.2 S. 111). Beanstandet die rechtsuchende Person selbst eine faktische Verfügung, braucht sie dies nicht innert der für formelle Verfügungen geltenden Rechtsmittelfrist zu tun, sondern kann binnen einer nach den Umständen angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist eine anfechtbare Verfügung verlangen. In SVR 2004 ALV Nr. 1 S. 1, C 7/02, wurde diese Frist auf 90 Tage (maximal dreimal so lang wie die ordentliche Rechtsmittelfrist), gerechnet ab Eröffnung des formlosen Verwaltungsaktes, festgesetzt.  
 
2.3. Wie zu Recht von keiner Seite bestritten wird, können Leistungen bei nachträglichen Einstellungen in der Anspruchsberechtigung während der laufenden sechsmonatigen Vollstreckungsfrist zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen der Rückforderung erfüllt sind (BGE 114 V 350 E. 2b S. 352 f.; ARV 1999 Nr. 8 S. 30 E. 5, C 290/97; SVR 1997 ALV Nr. 80 S. 243 E. b, C 294/95; Urteile C 351/95 vom 28. August 1997 E. 2; 8C_1021/2012 vom 10. Mai 2013 E. 4.3; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, N. 128 zu Art. 30; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, Rz. 864 und Fn. 1806; E. 2.1 u. 2.2 hiervor).  
 
3.  
 
3.1.1. Die Vorinstanz hat sich mit Blick auf die Rückforderung weder mit der Frage der Rechtsbeständigkeit der formlos ausgerichteten Taggelder noch mit dem Rückkommenstitel der prozessualen Revision auseinandergesetzt und hierzu keine das Bundesgericht bindenden Feststellungen getroffen; dieses ist daher insoweit in der Sachverhaltsfeststellung frei (E. 1).  
 
3.1.2. Den Akten kann nicht entnommen werden, wann die Taggelder für den Monat August und September 2013 ausgerichtet worden sind, auf welche die Arbeitslosenkasse aufgrund der Einstellung in der Anspruchsberechtigung durch das RAV zurückzukommen hatte. Unter der Annahme, dass die Arbeitslosenkasse die Entschädigung für die abgelaufene Kontrollperiode im Lauf des folgenden Monats ausrichtete (Art. 30 Abs. 1 AVIV), ist davon auszugehen, dass sie die 30-tägige Frist, um voraussetzungslos auf die ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung zurückkommen zu können, verpasste.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Einstellungsverfügung des RAV vom 9. Oktober 2013 ist für die Arbeitslosenkasse bindend; sie hat sie zu vollziehen und diesbezüglich liegt mit dem Entscheid ein Rechtstitel für die Rückforderung der im Nachhinein materiell unrechtmässig gewordenen Taggeldleistungen vor. Eine Rückforderung ist jedoch erst zulässig, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfüllt sind (BGE 126 V 399 E. 2b S. 400).  
 
3.2.2. Der Rückkommenstitel der Wiedererwägung fällt ausser Betracht, da die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung zum damaligen Zeitpunkt vollständig korrekt und daher nicht zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG war. Damit fehlt es bereits an der ersten für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzung, weshalb der vorinstanzliche Entscheid insofern bundesrechtswidrig ist, als die zweifellose Unrichtigkeit bejaht wurde. Es erübrigen sich dementsprechend Ausführungen zur erheblichen Bedeutung der Berichtigung (als zweiter Wiedererwägungsvoraussetzung).  
 
3.2.3. Hinsichtlich der formlosen Zusprache und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ist vielmehr insofern eine die prozessuale Revision begründende, für die Anspruchsberechtigung erhebliche Tatsache eingetreten, als die Arbeitslosenkasse nachträglich erfuhr, dass sich die Versicherte im Hinblick auf eine drohende Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 1. bis 29. August 2013 nicht hinreichend um Arbeit bemühte und vom RAV in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Im Zeitpunkt der Auszahlung der Taggelder der Kontrollperioden August und September 2013 hatte die Arbeitslosenkasse noch keine Kenntnis der ungenügenden Arbeitsbemühungen mit Sanktionsfolge, welchen Umstand sie nicht zu vertreten hat, nachdem das RAV die Versicherte erst mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 in der Anspruchsberechtigung einstellte. Weiter hat die Arbeitslosenkasse mit der Rückforderung auch die für die prozessuale Revision von Verfügungen geltenden Fristen (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 67 VwVG; SVR 2005 ALV Nr. 8 S. 25 E. 3.1.2, C 214/03) erfüllt. Ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 441.70 war demnach zulässig, wenn auch auf dem Wege der prozessualen Revision und nicht mit dem Rückkommenstitel der Wiedererwägung. Es steht der Versicherten frei, gegebenenfalls ein Erlassgesuch zu stellen.  
 
4.   
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. September 2014 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom 28. November 2013 bestätigt. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. September 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla