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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1F_3/2008 
 
Urteil vom 28. Januar 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesgericht Aeschlimann, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Parteien 
X.________, Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Baukommission der Gemeinde Lindau, Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau, 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 27. November 2007 (1C_276/2007). 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Beschluss vom 22. Februar 2007 erteilte die Baukommission Y.________ und Z.________ die nachträgliche Baubewilligung für einen bereits erstellten Hühner-Unterstand am Stationsweg in Tagelswangen. 
 
Auf den hiergegen erhobenen Rekurs des Nachbarn X.________ trat die Baurekurskommission III des Kantons Zürich am 16. Mai 2007 mit der Begründung nicht ein, dass dieser die Zustellung des baurechtlichen Entscheids nicht innert der 20-tägigen Frist von § 315 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) verlangt habe, weshalb sein Rekursrecht gemäss § 316 Abs. 1 PBG verwirkt sei. 
 
B. 
Dagegen führte X.________Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde am 18. Juli 2007 ab. 
 
Am 27. November 2007 wies das Bundesgericht die dagegen gerichtete Beschwerde von X.________ ab, soweit darauf eingetreten wurde (Urteil 1C_276/2007). 
 
C. 
Mit Schreiben vom 15. Januar 2008 beantragt X.________die "Überprüfung" des bundesgerichtlichen Urteils. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Gesuchsteller verlangt sinngemäss die Revision des bundesgerichtlichen Urteils. 
 
1.1 Hierfür beruft er sich einleitend auf Art. 121 BGG, legt aber nicht dar, welchen der in Art. 121 lit. a-d genannten Revisionsgründe er anrufen will. 
 
Als "Hauptgrund" für sein Gesuch nennt er verschiedene, zum Teil schwere Verfahrensfehler, die von den Rechtsmittelinstanzen jeweils übersehen worden seien. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision jedoch nur verlangt werden, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller auch nicht dargelegt, inwiefern dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 27. November 2007 ein derartiges Versehen zugrunde liegt. 
 
1.2 Weiter macht der Gesuchsteller geltend, die Baukommission Lindau habe sich mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 schriftlich von ihrer bisherigen Darstellung distanziert und völlig neue Erkenntnisse geliefert. 
 
Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie in früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 
 
Der Gesuchsteller begründet jedoch nicht, inwiefern dieses Schreiben neue Tatsachen oder Beweismittel enthält; dies ist auch nicht ersichtlich. Die darin enthaltenen Ausführungen zum Streitgegenstand sind rechtlicher (und nicht tatsächlicher) Natur und stimmen im Übrigen mit dem vom Bundesgericht im Urteil 1C_276/2007 zugrunde gelegten Streitgegenstand überein. 
 
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Streitgegenstand sei von der Baukommission Lindau frei erfunden und von den Instanzen mehrmals verschoben worden, stellt keinen Revisionsgrund dar und ist im Übrigen auch unbegründet: Nachdem die Baurekurskommission auf den Rekurs des Gesuchstellers gegen die nachträgliche Baubewilligung für den Hühner-Unterstand nicht eingetreten war, mussten die nachfolgenden Instanzen, d.h. das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht, diesen Nichteintretensentscheid überprüfen. Streitgegenstand dieser Verfahren war somit nur noch die Frage, ob die Baurekurskommission auf den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Bewilligung des Hühner-Unterstands hätte eintreten müssen. Die Gerichte sind an die vom Gesetzgeber statuierten Sachurteilsvoraussetzungen gebunden. Sie können deshalb - sofern kein Rekursrecht besteht oder dieses verwirkt wurde - nicht in der Sache prüfen, ob die angefochtene Bewilligung zu Recht erteilt worden ist. 
 
2. 
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 65 f. BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Baukommission der Gemeinde Lindau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Januar 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Aemisegger Gerber