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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.136/2005 /bnm 
 
Urteil vom 29. September 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Konkursandrohung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 20. Mai 2005 (BE.2005.00012). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungsamt Aarau stellte der X.________ AG in der gegen diese laufenden Betreibung Nr. 1 am 24. Januar 2005 die Konkursandrohung zu. Hiergegen erhob die X.________ AG Beschwerde, welche das Gerichtspräsidium Aarau als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit Entscheid vom 17. Februar 2005 abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Die X.________ AG gelangte an das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Mai 2005 abwies. 
 
Die X.________ AG hat den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 25. Juli 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sowie die Konkursandrohung seien aufzuheben und die Forderung der Betreibungsgläubigerin (Erbengemeinschaft Y.________) sei abzuweisen. 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit der Bestreitung der Betreibungsforderung nicht gehört werden könne und die Konkursandrohung des Betreibungsamtes nicht zu beanstanden sei. Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen erneut entgegen, die Forderung der Betreibungsgläubigerin sei nicht geschuldet, weil die Plakatstelle nicht auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft stehe. Mit diesen Vorbringen kann die Beschwerdeführerin nicht gehört werden. Auf dem Beschwerdeweg (Art. 17 SchKG) kann der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nicht in Frage gestellt werden (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens verkannt habe, wenn sie auf die Kritik an der Betreibungsforderung nicht eingetreten ist. Ebenso wenig setzt die Beschwerdeführerin auseinander, inwiefern die Vorinstanz die Regeln über die Fortsetzung der Betreibung (vgl. Art. 88, Art. 159 SchKG) unrichtig angewendet habe, wenn sie geschlossen hat, das Betreibungsamt habe der Beschwerdeführerin zu Recht den Konkurs angedroht. Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist - unter Vorbehalt der mut- oder böswilligen Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt Aarau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. September 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: