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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_110/2007 
 
Urteil vom 8. Februar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Parteien 
Z.________, 1951, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Unia Arbeitslosenkasse, Zentralverwaltung, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1951 geborene Z.________ war vom 27. Juni 2000 bis 30. November 2002 als kaufmännische Sachbearbeiterin bei der Firma C._______ AG tätig gewesen. Am 13. November 2002 meldete sie sich zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2003 teilte die Arbeitslosenkasse VHTL (ab 1. Januar 2005: Unia Arbeitslosenkasse) der Versicherten mit, sie setze den versicherten Verdienst auf monatlich Fr. 7'425.- fest, wobei ein Bonus aus dem Jahr 2002 im Betrag von Fr. 4'207.- im Jahressalär enthalten sei. Daran hielt sie mit Verfügung vom 22. Januar 2004 und Einspracheentscheid vom 11. März 2004 fest. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 1. September 2004 teilweise gut, indem es den Einspracheentscheid vom 11. März 2004 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung hinsichtlich des Beginns der Rahmenfrist für den Leistungsbezug und der Frage, für welchen Zeitraum Z.________ den im Jahr 2002 ausbezahlten Bonus in der Höhe von Fr. 7'522.- erhalten habe sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Arbeitslosenkasse zurückwies. 
Nach durchgeführten Abklärungen errechnete die Arbeitslosenkasse Unia verfügungsweise am 4. November 2005 - bei einem Beginn für die Leistungsrahmenfrist am 1. Dezember 2002 - einen Verdienst von Fr. 7'959.-, was sie mit Einspracheentscheid vom 30. März 2006 bestätigte. 
B. 
Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, soweit es darauf eintrat, teilweise gut und setzte den versicherten Verdienst auf Fr. 8'305.- fest (Entscheid vom 5. Februar 2007). 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten stellt Z.________ das Rechtsbegehren, der versicherte Verdienst sei wegen eines Versehens oder Rechnungsfehlers des kantonalen Gerichts auf neu Fr. 8'442.- festzulegen. 
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während seco und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen auf eine Vernehmlassung verzichtet haben. 
 
Erwägungen: 
1. 
1.1 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG wegen der dargelegten Bindungswirkkung eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zur Berechnung des versicherten Verdienstes (Art. 23 Abs. 1 AVIG) sowie zu den dabei je nach Sachlage anwendbaren Bemessungszeiträumen (Art. 37 AVIV) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist die Höhe des der Bemessung der Taggeldleistungen zu Grunde zu legenden versicherten Verdienstes. 
3.1 Die Vorinstanz hat nach eingehender Auseinandersetzung mit der gesamten Aktenlage festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma C._______ AG einen Bruttolohn von Fr. 6'500.- zuzüglich 13. Monatslohn erzielte und dass gemäss der Bonusregelung vom 9. Juni 2000 ein Bonus von 3 % vom Gewinn vor Steuern und 10 % vom Nettoverkaufserlös als Lohnbestandteil auszurichten ist. Anhand der Angaben der Firma C._______ AG vom 30. November 2004 ging die Vorinstanz sodann davon aus, dass für das Jahr 2001 in der Höhe von Fr. 7'522.- brutto und für das Jahr 2002 im Umfang von Fr. 4'207.- brutto Bonuszahlungen ausgerichtet worden sind. Im Weiteren hat sie gestützt auf das Ergebnis der vor Bezirksgericht Höfe am 15. November 2004 zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin und der Versicherten geführten Vergleichsverhandlungen Bonusnachzahlungen in der Höhe von Fr. 15'563.- brutto in die Berechnung des versicherten Verdienstes einfliessen lassen. Zur Klärung der Frage, auf welchen Anstellungszeitraum sich diese Bonuszahlungen bezogen, nahm die Vorinstanz sodann die vor Bezirksgericht Höfe klageweise geltend gemachten Bonusforderungen für die hier interessierenden Jahre 2001 und 2002 zur Hand und ging schliesslich zu Gunsten der Versicherten hinsichtlich des Bemessungszeitraumes vom Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate aus, was zu folgender Berechnung führte: Die Beschwerdeführerin habe vor Bezirksgericht eine Bonusnachzahlung von Fr. 17'392.70 geltend gemacht und Fr. 15'563.- erhalten, was 89,48 % des eingeklagten Betrages entspreche. Für das Jahr 2002 habe sie einen Bonus von insgesamt Fr. 15'041.03 gefordert und davon bereits einen Betrag von Fr. 4'207.- erhalten, weshalb Fr. 10'834.03 eingeklagt worden seien. 89,48 % von Fr. 10'843.03 entsprächen Fr. 9'694.30, was bei 11 Monaten einem monatlichen Bonus von Fr. 881.30 im Jahr 2002 entspreche. Bei einer Lohnsumme von Fr. 49'832.50 (6,5 x Fr. 6'500.- + Fr. 2'294.70 [Bonus 2002 für sechs Monate] + Fr. 5'287.80 [Bonusnachtrag 2002 für sechs Monate] ergäbe sich ein versicherter Verdienst von monatlich Fr. 8'305.40. 
3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Berechnungsweise von der Beschwerdeführerin grundsätzlich als richtig beurteilt wird und auch letztinstanzlich insofern Stand hält, als die Sachverhaltsfeststellung nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Was letztinstanzlich vorgebracht wird, ist nach eingehender Prüfung jedoch geeignet, die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts als eindeutig und somit zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (vgl. Ulrich Meyer, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 57 zu Art. 105 BGG). Der beschwerdeführerische Einwand, es sei lediglich der 3%ige Umsatz- (recte wohl Gewinn-)bonus Gegenstand der Klage vor Bezirksgericht Höfe gewesen, der mit Vergleich und einer Nachzahlung des Arbeitgebers abgeschlossen worden sei, weshalb bei der Berechnung der Bonusnachzahlung bezüglich des bereits erhaltenen Betrages nur diejenige Summe in Abzug zu bringen sei, die den 3%igen Bonus betreffe (Fr. 2'530.-) und nicht der gesamte vorab erhaltene Bonus in der Höhe von Fr. 4'207.-, welcher Betrag auch den nie bestrittenen 10%igen Anteil am Nettoverkaufserlös enthalte, ist - wie sich nachstehend ergibt - begründet. 
3.3 Das vorinstanzliche Gericht hat vorliegend einen überzeugenden Weg zur Berechnung des versicherten Verdienstes aufgezeigt, indem es hinsichtlich der nunmehr einzig umstrittenen Höhe der für das Jahr 2002 erhaltenen Bonuszahlungen von der gegen die Arbeitgeberin eingereichten Lohnforderungsklage ausging. Aktenmässig erstellt und letztinstanzlich unbestritten ist dabei die tatsächlich seitens der Arbeitgeberin erhaltene Bonusnachzahlung in der Höhe von Fr. 15'563.- brutto. Ferner steht ausser Zweifel, dass die Versicherte für das Jahr 2002 vorab bereits einen Bonus von insgesamt Fr. 4'207.- erhielt, welcher sich gemäss vereinbarter Bonusregelung vom 9. Juni 2000 aus einer Gewinnbeteiligung von 3 % und einer Beteiligung am Nettoverkaufserlös von 10 % zusammensetzt. Dies ergibt sich überdies auch aus der Aufstellung der Firma Z._______ AG vom 8. April 2003, wonach der Bonus für das Jahr 2002 10 % des Nettoverkaufserlöses im Umfang von Fr. 1'677.- und 3 % Gewinnbeteiligung in der Höhe von Fr. 2'530.- ausmachte. Fusst die vor Bezirksgericht Höfe geltend gemachte und der vorinstanzlichen Berechnung des versicherten Verdienstes zu Grunde gelegte Forderungshöhe aber - wie aus der auszugsweise vorliegenden Klageschrift eindeutig hervorgeht - einzig auf der erzielten Gewinnsumme der Unternehmung, ist die vorinstanzliche Feststellung der für den versicherten Verdienst massgebenden Lohnsumme insofern objektiv unrichtig und fehlerhaft, als es sich bei der eingeklagten Bonussumme von Fr. 15'041.03 für das Jahr 2002 und der erhaltenen Nachzahlung von Fr. 15'563.- brutto um einen Gewinnbonus in der Höhe von 3 % handelte und hievon lediglich Fr. 2'530.- vorgängig von der Arbeitgeberin ausbezahlt worden sind. Da die Bonuszahlung von Fr. 4'207.- demnach eindeutig auch den auf den Nettoverkaufserlös fallenden Anteil enthielt, hätte nicht die ganze bereits erhaltene Bonussumme, sondern einzig der ausbezahlte Gewinnbonus von Fr. 2'530.- in Abzug gebracht werden sollen. Damit ist die vorgebrachte Rüge begründet, womit die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung infolge fehlender Bindungswirkung (vgl. E. 1 hievor) wie folgt zu korrigieren ist: 
3.4 Für die Berechnung des versicherten Verdienstes ist mit der Vorinstanz von einer erhaltenen Bonussumme von Fr. 15'563.- brutto auszugehen. In Anwendung des vorinstanzlichen Berechnungsmodells hat die Beschwerdeführerin damit 89,48 % der eingeklagten Forderung von Fr. 17'392.70 erhalten. Für das Jahr 2002 machte sie Fr. 15'041.03 Gewinnbeteiligung geltend, wobei sie hievon bereits Fr. 2'530.- erhalten hatte, womit eine Forderung von Fr. 12'511.03 eingeklagt wurde und sie 89,48 % von Fr. 12'511.03 in Form einer Bonusnachzahlung erhielt, was einen Betrag von Fr. 11'194.90.- für die Monate Januar bis November 2002, oder monatlich Fr. 1'017.70.- ergibt. Unter Heranziehung eines sechsmonatigen Bemessungszeitraumes im Sinne von Art. 37 Abs. 1 AVIV (von Juni bis November 2002) hat die Versicherte demnach ein Durchschnittseinkommen von Fr. 50'651.- erzielt (6.5 x Fr. 6'500.- + Fr. 2'294.70 [Bonus 2002 für sechs Monate] + Fr. 6'106.20 [Bonusnachzahlung 2002 für sechs Monate]), was einem monatlichen Durchschnittslohn von Fr. 8'442.- entspricht. 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Februar 2007 und der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 30. März 2006 werden insoweit abgeändert als der versicherte Verdienst auf Fr. 8'442.- festgesetzt wird. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 8. Februar 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Polla