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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_669/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Januar 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Solothurn,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. Juni 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 A.C.________ (Jahrgang 1968) ist spanischer Staatsangehörigkeit. Er wurde in der Schweiz geboren, ist hier aufgewachsen und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Er ist der Vater des mittlerweile volljährigen D.________. Im Jahr 2003 heiratete er die weissrussische Staatsangehörige B.C.________. 
 
 Mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Mai 2009 verurteilte das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt A.C.________ wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und des mehrfachen Versuchs dazu, mehrfachen Versuchs sexueller Nötigung, Vergewaltigung sowie mehrfacher Pornographie zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 24 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. 
 
 Im Juli 2012 erging gegen A.C.________ ein Strafbefehl wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und Nötigung im Zeitraum zwischen Februar 2012 und 31. März 2012 sowie im Mai 2012. Er anerkannte die ihm zur Last gelegten Tatbestände, und das Strafverfahren wurde gestützt auf einen Vergleich eingestellt. 
 
B.  
 
 Das Migrationsamt des Kantons Solothurn widerrief mit Verfügung vom 20. Januar 2014 die Niederlassungsbewilligung von A.C.________ und setzte ihm eine Ausreisefrist an. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 26. Juni 2014 ab. 
 
C.  
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.C.________, die Verfügung des kantonalen Migrationsamtes vom 20. Januar 2014 sei in Aufhebung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. Juni 2014 aufzuheben. 
 
 Die Vorinstanz, das kantonale Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration schliessen auf eine Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Präsidialverfügung vom 29. Juli 2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).  
 
1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf den Fortbestand einer bereits erteilten Niederlassungsbewilligung. Wird die Niederlassungsbewilligung widerrufen, so steht gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die Beschwerde ist zulässig und der Beschwerdeführer dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich der Erfüllung der Rüge- und Begründungspflicht, in dem Umfang einzutreten, wie damit die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt wird. Unzulässig ist der Antrag auf Aufhebung der im vorinstanzlichen Verfahren angefochtenen, durch das vorinstanzliche Urteil ersetzten (Devolutiveffekt) und im vorliegenden Verfahren inhaltlich mitangefochtenen Verfügung des kantonalen Migrationsamtes vom 20. Januar 2014 (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).  
 
 Die Beweismittel, welche der Beschwerdeführer erstmals mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht ins Recht legt, sind novenrechtlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG) und daher nicht abzunehmen (Urteil 5A_291/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.2). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er deren Abnahme nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte beantragen können, sondern erst das angefochtene Urteil Anlass dazu gab. 
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die dem Bundesgericht durch Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumte Befugnis, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung von Art. 95 BGG beruht, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 63 Abs. 1 lit. a und b AuG, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip, sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK und den verfassungsmässigen Gehöranspruch verletzt. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU ist das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) nur insofern anwendbar, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG). Das FZA regelt den Entzug der Niederlassungsbewilligung nicht, weshalb die Art. 62 f. AuG Anwendung finden.  
 
2.1.2. Da der Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer Beschränkung der aus dem FZA fliessenden Rechte gleichkommt, hat der Bewilligungsentzug jedoch den Anforderungen dieses Abkommens zu genügen (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125; Urteil 2C_401/2012 vom 18. September 2012 E. 3.1). In Anwendung der Art. 5 Anhang I FZA zu Grunde liegenden Prinzipien ist ein Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nur gerechtfertigt, wenn eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt. Eine strafrechtliche Verurteilung erfüllt dieses Kriterium, wenn die betreffende Person mit der begangenen Tat ein persönliches Verhalten zeigt, das eine künftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung als wahrscheinlich erscheinen lässt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad sind nach der möglichen Rechtsgutsverletzung zu differenzieren; je schwerer die zu erwartende Rechtsgutsverletzung wiegt, umso niedriger sind die Anforderungen an die wahrscheinliche Rückfallgefahr anzusetzen (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20, 130 II 176 E. 4.3.1 S. 186, Urteil 2C_1141/2012 vom 1. Mai 2013 E. 2.1).  
 
 Ob die betreffende Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit künftige Rechtsverletzungen begehen wird und damit eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, ist im Einzelfall anhand einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Aspekte zu beurteilen. Als schwerwiegende Rechtsgutsverletzungen gelten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität, organisierte Kriminalität und namentlich Terrorismus, Menschenhandel und Drogenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 130 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zu Art. 5 Anhang I FZA). 
 
2.2. Der Anspruch auf Fortbestand einer Niederlassungsbewilligung erlischt, wenn Widerrufsgründe im Sinne von Art. 62 AuG vorliegen. Widerrufen werden kann die Niederlassungsbewilligung selbst bei einem Aufenthalt von mehr als fünfzehn Jahren, wenn die betreffende Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 2 und Art. 62 lit. b AuG). Als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe, wenn sie mehr als ein Jahr beträgt, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen. Mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AuG erfüllt.  
 
2.3. Der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung lässt sich mit den im Anhang I FZA festgehaltenen Prinzipien vereinbaren. Der Beschwerdeführer hat die minderjährige Tochter seiner Sexualpartnerin über einen längeren Zeitraum sexuell missbraucht und mit seinem Verhalten gegenüber diesem Kind seine Autoritätsstellung in gravierender Weise missbraucht. Dabei ist er auch vor psychischer und physischer Gewaltanwendung und Drohungen nicht zurückgeschreckt. Die Vorinstanz ist auf Grund der begangenen Delikte von einem schweren Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen, was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht bestreitet. Unbestritten blieb weiter, dass eine Rückfallgefahr angesichts der Installierung einer Kamera in der Wohnung der Mutter des Opfers und deren Überwachung durch einen Privatdetektiv im Jahr 2012 und damit kurz nach Ablauf der gerichtlich angeordneten Probezeit nicht ausgeschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer zeigte damit, dass er nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, sich künftig an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten, und ihm die Geheim- und Privatsphäre sowie die physische Integrität anderer Personen gleichgültig ist. Damit steht auch fest, dass sich die Vorinstanz nicht von rein generalpräventiven Überlegungen hat leiten lassen, sondern - im Gegenteil - auf die konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit abgestellt hat, welche vom Beschwerdeführer ausgeht.  
 
 Inwiefern eine Zeugenaussage seiner Ehefrau im vorinstanzlichen Verfahren tauglich und damit erheblich im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293) gewesen wäre, Sachverhaltselemente aufzuzeigen, welche Hinweise auf einen Ausschluss dieser Rückfallgefahr enthalten hätten, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Vorinstanz konnte somit ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV) von einer solchen Zeugenbefragung absehen (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). 
 
3.  
 
3.1. Wie jede staatliche Massnahme hat der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig zu sein. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich während langer Zeit in der Schweiz aufgehalten hat, ist nur mit besonderer Zurückhaltung zu widerrufen. Bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit ist ein Widerruf selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes Leben im Lande verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; Urteil 2C_496/2013 vom 15. November 2013 E. 2.2). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20; Urteil 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Abzustellen ist auf die Schwere des Delikts, das Verschulden des Betroffenen, den seit der Tat vergangenen Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, den Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 139 II 121 E. 6.5.1 S. 132).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Auszugehen ist bei der Interessenabwägung vom Verschulden und der begangenen Rechtsgutsverletzung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat sich bedenkenlos über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht eines Kindes hinweggesetzt. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen lässt sich dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 11. Mai 2009 entnehmen, dass der Beschwerdeführer klar absichtlich und damit mit direktem Vorsatz handelte. Er habe einzig aus egoistischen und niederen Bedürfnissen grundlegende Normen der hiesigen Rechtsordnung missachtet und hochwertige Rechtsgüter eines Kindes skrupellos massiv verletzt. Insgesamt sei das Verhalten des Beschwerdeführers als äusserst verwerflich und rücksichtslos zu werten.  
 
 Der Beschwerdeführer macht nicht in einer den Anforderungen von Art. 97 Abs. 1 BGG genügenden Weise geltend, dass die Vorinstanz die zur Beurteilung des Verschuldens notwendigen Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt hätte. Auf seine appellatorischen Ausführungen zum Strafrahmen, zur Anordnung des bedingten Vollzugs und zu den fehlenden Massnahmen ist nicht weiter einzugehen. Das Verschulden und die begangene Rechtsgutsverletzung - Verletzung der sexuellen Integrität eines Kindes - haben als äusserst gravierend zu gelten. 
 
3.3. Für die im Rahmen der Interessenabwägung ebenfalls zu berücksichtigenden Elemente des seit der Tat verstrichenen Zeitraums und des Verhaltens des Beschwerdeführers während diesem ist von einem sehr kurzen deliktsfreien Zeitraum und weiterer Missachtung der hiesigen Rechtsordnung auszugehen. Nach Ablauf der gerichtlich angeordneten Probezeit liess der Beschwerdeführer im Jahr 2012 Kameras in der Wohnung der Mutter seines Opfers installieren und diese durch einen Privatdetektiv überwachen. Dies lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer sich von strafrechtlichen Massnahmen wenig beeindrucken lässt und sich auch künftig nicht an die Schweizerische Rechtsordnung halten wird.  
 
 Zusammenfassend begründen die Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers, die äusserst gravierenden Rechtsgutsverletzungen, der sehr kurze deliktfreie Zeitraum und das weitere, die Privatsphäre anderer Personen missachtende Verhalten des Beschwerdeführers ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und an seiner Ausreise. Negativ ins Gewicht fällt weiter, dass gegen den Beschwerdeführer insgesamt 45 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 74'319.-- vorliegen. 
 
3.4. Dieses öffentliche Interesse wird durch seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz nicht aufgewogen. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er ist angesichts der sehr langen Aufenthaltsdauer sicher stark in seinem sozialen Umfeld in der Schweiz verwurzelt und beruflich integriert. Sein Sohn D.________ ist jedoch volljährig und steht gemäss nicht als willkürlich gerügter, vorinstanzlicher antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148) in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer. Die Beziehung zu seinem erwachsenen Kind vermag kein überwiegendes Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz zu begründen. Dass seiner Ehefrau eine Ausreise nach Spanien allenfalls nur schwer zumutbar wäre, vermag das öffentliche Interesse an seiner Ausreise eben so wenig aufzuwiegen, zumal es ihr freigestellt ist, ihrem Ehemann nicht nach Spanien zu folgen. Gemäss für das Bundesgericht verbindlicher und nicht als willkürlich gerügter Sachverhaltsdarstellung spricht der Beschwerdeführer Spanisch und leben auch seine Mutter und sein ältester Bruder in Spanien. Gründe, weshalb ihm eine Rückkehr nach Spanien unzumutbar sein sollte, sind nicht ersichtlich; insbesondere vermag die dortige, schwierige Wirtschaftslage keine solche zu begründen.  
 
 Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers zweiter Generation wird zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen. Das Bundesgericht verkennt nicht, dass ein solcher Widerruf die Betroffenen ausserordentlich hart trifft, haben sie doch ihr ganzes Leben hier verbracht. Die begangenen Delikte, das Verschulden und das nach der Tat gezeigte Verhalten sind jedoch so gravierend, dass sie das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz zu überwiegen vermögen. Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
4.  
 
4.1. Als eine in der Schweiz geborene und aufgewachsene Person (Ausländer der zweiten Generation) kann sich der Beschwerdeführer auf den Schutzbereich des Privatlebens von Art. 8 EMRK berufen (BGE 130 II 281 E. 3.2.2 S. 287 f.). Die Beziehung zu seinem volljährigen Sohn ist mit Bezug auf die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 EMRK demnach nicht ausschlaggebend. Die vorinstanzliche Abweisung der beantragten Befragung seines Sohnes verletzt daher weder Art. 8 EMRK noch Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293).  
 
4.2. Ist der Schutzbereich der konventionsrechtlichen Garantie eröffnet, so kann sie rechtmässig unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK eingeschränkt werden (BGE 140 I 145 E. 3.1 S. 147; 139 I 330 E. 2.2 S. 336). Eine gesetzliche Grundlage für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung liegt in Form von Art. 62 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AuG vor. Die Massnahme erweist sich zudem als erforderlich zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen (vgl. oben, E. 3). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers verletzt damit Art. 8 EMRK nicht. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.  
 
5.  
 
 Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Januar 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall