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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_885/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. März 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Fürsprecher August Biedermann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,  
2. Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige schwere Körperverletzung; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. Juni 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Gemäss Anklage machten sich X.________ und Z.________ der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil von Y.________ schuldig. 
 
 Z.________ beauftragte X.________ mit der Sanierung eines Garagenflachdachs sowie des darüber liegenden Balkons seiner Wohnung. Zu diesem Zweck wurde der Balkon vorübergehend demontiert und auf seiner Höhe über der Garage ein Notdach angebracht. Dieses diente dem Schutz der Baustelle vor Witterungseinflüssen und verhinderte gleichzeitig, dass jemand in die Tiefe stürzen könnte, sollte er aus der Balkontüre treten. Zu Beginn der Bauarbeiten wurden ausserdem die Läden des Balkonausgangs geschlossen. Am 25. Oktober 2006 waren die Sanierungsarbeiten des Flachdachs beendet und das Gerüst sowie das Notdach wurden entfernt. Am Morgen des 26. Oktober 2006 sollte der Balkon wieder montiert werden. 
 
 An diesem Morgen betrat Y.________, die Putzfrau von Z.________, dessen Wohnung. In Unkenntnis des Umstands, dass der Balkon demontiert worden war, öffnete sie Balkontüre und Läden, trat hinaus und stürzte ca. 2,85 Meter in die Tiefe. Dabei verletzte sie sich schwer. X.________ und Z.________ wird vorgeworfen, als verantwortlicher Bauleiter bzw. als Arbeitgeber nicht die erforderlichen Sicherungsmassnahmen getroffen zu haben. 
 
B.  
 
 Das Bezirksgericht Frauenfeld verurteilte X.________ und Z.________ am 15. August 2012 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 170.-- bzw. 30 Tagessätzen zu Fr. 190.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 680.-- bzw. Fr. 1'520.--. 
 
 Die Berufungen von X.________ und Z.________ wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 3. Juni 2013 ab. 
 
C.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. Juni 2013 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn freizusprechen, und die Verfahrenskosten seien neu zu verlegen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, er sei gestützt auf eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung verurteilt worden (Beschwerde, S. 4 ff.). Die Vorinstanz stelle fest, er sei darüber informiert gewesen, dass der Eigentümer der Wohnung während der Bauarbeiten ferienabwesend sein werde. Zudem sei er davon ausgegangen, dass zur Wohnung nur der Eigentümer, dessen Mutter sowie der Mieter Zugang hätten. Allerdings habe er diese Annahme nicht überprüft. Er habe nicht bedacht, dass weitere Personen Zutritt zur Wohnung haben könnten, was eine Sicherung des Balkonausgangs notwendig gemacht hätte. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz beruhe auf einer willkürlichen Beweiswürdigung. Es hätten keinerlei Anzeichen bestanden, dass weitere Personen Zugang zur Wohnung hatten, und die Vorinstanz lege nicht dar, weshalb er damit hätte rechnen müssen.  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).  
 
1.3. In sachverhaltlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 am Morgen des 26. Oktober 2006 in der Wohnung ihres Arbeitgebers auf den noch nicht wieder montierten Balkon gelangen wollte und sich beim folgenden Sturz in die Tiefe schwere Verletzungen zuzog. Der Beschwerdeführer sei in Kenntnis der Ferienabwesenheit des Wohnungseigentümers während der Bauarbeiten davon ausgegangen, dass zur betreffenden Wohnung nur dessen Mutter und der Mieter der Wohnung Zutritt hätten. Diese Annahme habe er nicht überprüft und nicht bedacht, dass allenfalls weitere Personen Zugang zur Wohnung haben könnten.  
 
1.4. Was der Beschwerdeführer vorbringt, bezieht sich auf die rechtliche Schlussfolgerung der Vorinstanz und nicht auf ihre Sachverhaltsfeststellung. Es ist Rechtsfrage und nicht Tatfrage, ob die Vorinstanz gestützt auf den festgestellten Sachverhalt (vgl. Ziffer 1.3 hiervor) zum Schluss kommen durfte, der Beschwerdeführer hätte damit rechnen müssen, dass noch weitere Personen Zugang zur Wohnung haben könnten, und dass er deshalb verpflichtet gewesen wäre, Sicherheitsvorkehren zu treffen. Zu überprüfen ist dieser Punkt deshalb nicht unter dem Aspekt der willkürlichen Beweiswürdigung, sondern einer allfälligen Bundesrechtsverletzung (vgl. nachfolgend Ziffer 2).  
 
 Dass der Beschwerdeführer davon ausging, es hätten lediglich die drei ihm bekannten Personen Zutritt zur Wohnung, und dass er diese Annahme nicht verifizierte, bestreitet er nicht. Inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll, ist deshalb weder substanziiert dargetan noch ersichtlich. Auf die Rüge ist nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Vorwurf, durch pflichtwidriges Unterlassen den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB erfüllt zu haben. 
 
2.1. Der zu beurteilende Sachverhalt spielte sich vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches vom 1. Januar 2007 ab. Entgegen der Vorinstanz (Urteil, S. 5) ist von der Anwendbarkeit des neuen Rechts auszugehen, welches die Möglichkeit der Ausfällung einer (bedingten) Geldstrafe vorsieht und damit für den Beschwerdeführer milder ist (BGE 134 IV 82 E. 7.2.4; Art. 2 Abs. 2 StGB; vgl. auch Urteile 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 2.1 und 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009 E. 4.2).  
 
2.2. Nach Art. 125 Abs. 2 StGB ist strafbar, wer fahrlässig einen Menschen schwer an Körper oder Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).  
 
 Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist nur anzunehmen, wenn der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter von Dritten hätte voraussehen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1 und E. 5.2; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Es genügt, wenn der Täter überhaupt die Möglichkeit des entsprechenden Erfolgs voraussehen konnte. Unerheblich ist hingegen, ob der Täter hätte bedenken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen würden, wie sie sich zugetragen haben (BGE 98 IV 11 E. 4; 115 IV 199 E. 5c; Urteil 6B_461/2012 vom 6. Mai 2013 E. 5.4). 
 
 Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1 und E. 5.2; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). 
 
 Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, abgestellt werden (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.2; 127 IV 62 E. 2d, je mit Hinweisen). 
 
2.3. Die Straftat der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB kann durch Unterlassen begangen werden, wenn der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun gleichwertig erscheint (Art. 11 StGB; BGE 134 IV 255 E. 4.2.1; 117 IV 130 E. 2a; je mit Hinweisen).  
 
 Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 134 IV 255 E. 4.2.1; 120 IV 98 E. 2c, je mit Hinweisen). Diese kann sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11 Abs. 2 lit. a - d StGB). 
 
 Vermeidbar war ein tatbestandsmässiger Erfolg, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten des Täters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 130 IV 7 E. 3.2; je mit Hinweisen). 
 
2.4. Die Vorinstanz erwägt, dass zum Aufgabenbereich des Beschwerdeführers als Bauleiter unter anderem gehörte, die gebotenen Sicherheitsvorkehren auf der Baustelle zu treffen. Deshalb hätte er veranlassen müssen, den Ausgang beim demontierten Balkon durch Gefahrenhinweise oder eine bauliche Sperre so zu sichern, dass niemand hinunterstürzen konnte. Stattdessen sei er davon ausgegangen, dass ausschliesslich die drei ihm bekannten Personen Zutritt zur Wohnung hatten, ohne diese Annahme zu überprüfen. Indem er nicht bedachte, dass weitere Personen Zugang zur Wohnung haben könnten, und deshalb keine Sicherung des Balkonausgangs vornehmen liess, habe er seine Sorgfaltspflicht verletzt (Urteil, S. 9 ff.).  
 
2.5. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Bundesrecht. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, er habe damit rechnen müssen, dass Drittpersonen die fragliche Wohnung betreten würden. Es hätten keinerlei Anzeichen dafür bestanden und er sei auch nicht entsprechend informiert worden. Deshalb sei er nicht verpflichtet gewesen, für die Zeit ab Demontage des Fassadengerüsts sowie des Notdaches bis zur Montage des Balkons zusätzliche Sicherheitsvorkehren zu treffen (Beschwerde, S. 5 f.).  
 
2.6. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden.  
 
 Zu Recht bestreitet er nicht, dass ihn als Bauleiter im massgeblichen Zeitpunkt eine Garantenpflicht aus Ingerenz traf (vgl. Beschwerde, S. 8). Wer einen gefährlichen Zustand schafft, ist nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet, die durch die Umstände gebotenen Vorsichtsmassnahmen zu treffen (BGE 134 IV 255 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Demnach muss ein Bauleiter, der eine Gefahr für Leib und Leben anderer setzt, alle notwendigen Massnahmen zur Verhinderung einer Schädigung vorkehren. Ob die gefährdeten Personen in einem rechtlichen Subordinationsverhältnis zu ihm stehen, spielt dabei keine Rolle. Die gleiche Verpflichtung besteht gegenüber unbeteiligten Dritten (BGE 101 IV 28 E. 2b). 
 
 Indem der Beschwerdeführer das Notdach am Tag vor der Montage des Balkons entfernen liess, ohne eine geeignete Schutzmassnahme anzuordnen, verletzte er seine Sorgfaltspflicht. Die Gefahr des Erfolgseintritts war für ihn voraussehbar. Entgegen seiner Darstellung (vgl. Beschwerde, S. 6) ist es keineswegs lebensfremd, dass eine Putzfrau einen zusätzlichen Wohnungsschlüssel besitzt, um sich auch in Abwesenheit ihres Arbeitgebers Zutritt zu dessen Wohnung verschaffen und ihre Arbeit verrichten zu können. Jedenfalls ist es nicht derart aussergewöhnlich, dass damit schlechthin nicht gerechnet werden müsste. Insbesondere weil dem Beschwerdeführer bereits drei Personen bekannt waren, die einen Schlüssel zur fraglichen Wohnung besassen, durfte er nicht einfach darauf vertrauen, dass während der Bau- und Sanierungsarbeiten niemand die Wohnung betreten und die Balkontüre öffnen würde - selbst wenn der ungesicherte Zustand nur während relativ kurzer Dauer bestehen sollte. Das Verhalten der Putzfrau wog nicht derart schwer, dass es als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erschiene und das sorgfaltswidrige Verhalten des Beschwerdeführers in den Hintergrund drängte. Das pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdeführers bildete (nebst jenem des Arbeitgebers der Putzfrau) eine (Mit-) Ursache des Taterfolgs und war natürlich kausal für die Tatbestandsverwirklichung, auch wenn es nicht die alleinige Ursache dafür war. Für die Bedingungs- oder Äquivalenztheorie sind alle Bedingungen, die überhaupt zum Eintritt des Erfolgs mitwirken, gleichwertig. Massgebend für die objektive Zurechnung ist, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Bedingung für den konkreten Erfolg gesetzt hat (BGE 135 IV 56 E. 3.1.2; vgl. auch Urteile 6B_461/2012 vom 6. Mai 2013 E. 5.4 und 6B_183/2010 vom 23. April 2010 E. 3; je mit Hinweisen). 
 
 Der Unfall hätte mittels relativ einfacher Massnahmen (beispielsweise durch Blockieren der Fensterläden von aussen oder Anbringen von Warnschildern und Absperrbändern) aller Wahrscheinlichkeit nach vermieden werden können. 
 
 Der Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB ist nicht bundesrechtswidrig. 
 
3.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. März 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler