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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2E_3/2021  
 
 
Urteil vom 14. März 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ AG, 
2. B.________, 
Kläger, 
 
gegen  
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische 
Finanzdepartement, 3003 Bern, 
Beklagte. 
 
Gegenstand 
Klage aus Staatshaftung, 
 
Klage gegen den EFD-Verfahren 
vom 27. Oktober 2020 (Nr. 432.1-478). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ Ltd. (nachfolgend: A.________) ist eine im Jahr 2010 gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in U.________ (SZ). Gemäss Handelsregistereintrag des Kantons Schwyz bezweckt die Gesellschaft das Entwickeln, Herstellen und Vertreiben von Schulungs-, Trainings- und Ausbildungsinformationen sowie Multimedia-Lösungen für den Sport, die Gesundheit und für Themen zu Gunsten von Unternehmen und Institutionen sowie der regionalen und globalen Gesellschaft. 
Nach eigenen Angaben der A.________ und deren Verwaltungsratspräsidenten, B.________, entwickelte die A.________ in den Jahren 2013 bis 2016 eine Coaching-Applikation für den Sport, die Fitness und die Gesundheit. Am 17. Oktober 2016 sei der erste Release der Applikation auf den Online-Plattformen Google Play Store und Apple Store veröffentlicht worden. Diese Version habe von jedermann genutzt werden können, wobei eine lizenzierte Verwendung vorgesehen gewesen sei. Der Betrieb der Applikation sei im Mai 2021 eingestellt worden. 
 
B.  
Am 19. Juni 2015 startete armasuisse ein offenes WTO-Verfahren mit dem Projekttitel "E-Learning ZEM [Zentrum elektronische Medien]". Der Auftrag wurde in fünf Lose aufgeteilt, wobei Los Nr. 4 den Kurzbeschrieb "Realisierungs App" erhielt. Die Frist für die Einreichung des Angebots lief am 31. Juli 2015 ab. 
Parallel dazu tauschte B.________ verschiedene E-Mails mit Mitarbeitern des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreffend eine mögliche Zusammenarbeit im Bereich Aus- und Weiterbildung der Armee aus. Die A.________ reichte im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung kein Angebot ein. 
Den Zuschlag für das Los Nr. 4 erhielten am 27. Oktober 2015 die Anbieter D.________ GmbH, E.________ AG und F.________ GmbH. 
Am 11. November 2015 fand in den Räumlichkeiten des Bundesamtes für Sport (BASPO) eine Besprechung zwischen B.________, Armeeangehörigen und einem Mitarbeiter des BASPO statt. Am 6. November 2017 wurde der A.________ mitgeteilt, dass kein Interesse (mehr) an ihrem Produkt bestehe. 
Im März 2019 lancierte die Armee die Sport-Training Applikation "ready". 
 
C.  
Am 20. Oktober 2020 reichten die A.________ und B.________ beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) je ein Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren ein. Als Schadensverursacher nannten sie in ihren Begehren die Eidgenossenschaft, die Eidgenössische Verwaltung und Personen nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32). Für sich machte B.________ eine Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von insgesamt Fr. 6'390'000.-- (inkl. MWSt und Zinsen) geltend; in seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident der A.________ machte er eine Schadenersatz- und Genugtuungsforderung in der Höhe von insgesamt Fr. 8'609'151.75 (inkl. MWSt und Zinsen) geltend. Mit Eingabe vom 23. November 2020 ergänzten die A.________ und B.________ ihr Gesuch. Die Gesuchsteller machten im Wesentlichen geltend, die Eidgenossenschaft bzw. das VBS habe Ideen der A.________ übernommen bzw. wesentliche Teile ihres Konzepts kopiert und damit eine eigene Sport-Applikation entwickelt. 
 
D.  
 
D.a. Mit einer als "Klageschrift betreffend Departementsvorsteherin VBS, Bundesrätin Viola Amherd" bezeichneten Eingabe vom 7. Juni 2021 gelangte die A.________ und B.________ (nachfolgend: die Kläger) an das Bundesgericht. Sie gaben an, Klage gegen die Departementsvorsteherin des VBS, Viola Amherd, und den Schweizer Bund wegen unerlaubten Handlungen und Unterlassungen erheben zu wollen. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, das VBS habe ihr Konzept für eine Sport-Applikation widerrechtlich verwendet und verwertet und dadurch sowohl der Firma als auch B.________ persönlich einen Schaden zugefügt. Sie bezifferten den Schaden auf Fr. 8'566'979.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 8. September 2020 und MWSt. Zusätzlich sei B.________ eine Genugtuung gemäss Eingaben an das EFD vom 20. Oktober bzw. 23. November 2020 zuzusprechen. Schliesslich ersuchten sie um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Klageschriftergänzung bzw. -erweiterung.  
 
D.b. Mit Verfügung vom 14. Juni 2021 ordnete der damalige Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die Sistierung des Klageverfahrens an, bis entweder das EFD eine Verfügung nach Art. 10 Abs. 1 VG erlassen oder der Bundesrat eine Stellungnahme nach Art. 10 Abs. 2 VG abgegeben hat. Die Sistierung wurde damit begründet, dass nach dem damaligen Stand der Unterlagen nicht erkennbar gewesen sei, ob der Schadenersatzanspruch primär auf das Verhalten der Vorsteherin des VBS oder primär auf das Verhalten anderer Bundesangestellten zurückgeführt würde und mithin nicht klar gewesen sei, ob die direkte Klage an das Bundesgericht zulässig sei.  
 
D.c. Mit Eingabe vom 24. Juni 2021 teilten die Kläger dem Bundesgericht unter anderem mit, dass sich ihr Schadenersatzbegehren gegen die Vorsteherin des VBS richte. Gleichzeitig ersuchten sie um Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Juni 2021 und beantragten die Wiederherstellung der Frist, um ihre Klage erweitern und ergänzen zu können. Schliesslich ersuchten sie das Bundesgericht, dem EFD bzw. dem Bundesrat eine Frist für die Zustellung einer Verfügung bzw. einer allfälligen Stellungnahme anzusetzen.  
In der Folge wurde das Klageverfahren mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2021 wiederaufgenommen. Zudem wurden die Kläger in der Verfügung darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Klagefrist (Art. 20 Abs. 3 VG) nicht verlängert werden könne (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273] e contrario). Das Fristerstreckungsgesuch wurde unter Hinweis auf das Fehlen eines Fristwiederherstellungsgrunds (Art. 50 BGG) abgewiesen. Auf das Gesuch um Fristansetzung an den Bundesrat bzw. an das EFD wurde nicht eingetreten.  
 
D.d. Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 stellten die Kläger den Antrag, es sei auf die Leistung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Am 18. August 2021 reichten sie den Erhebungsbogen für die unentgeltliche Rechtspflege ein. Gleichzeitig informierten sie das Bundesgericht, dass sie den Kostenvorschuss auf das Bundesgerichtskonto überwiesen hätten. Daraufhin teilte ihnen das Bundesgericht am 19. August 2021 mit, dass das Verfahren - unabhängig von der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - weitergeführt werde.  
 
E.  
Mit Verfügung vom 22. September 2021 wies das EFD die Begehren der Kläger vom 20. Oktober 2020 um Schadenersatz und Genugtuung ab. In der Rechtsmittelbelehrung wurde angegeben, dass die Verfügung innerhalb von 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden konnte. Gemäss einer aktenkundigen E-Mail von B.________ an einen Mitarbeiter des EFD hatte er diese Verfügung am 23. September 2021 erhalten. 
 
F.  
Mit Klageantwort vom 22. September 2021 beantragte das EFD, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
G.  
Am 28. September 2021 ersuchten die Kläger das Bundesgericht um eine Verlängerung der Replikfrist. Zudem gaben sie an, dass sie "die Verfügung der Eidgenossenschaft [...], insbesondere die Eingabe einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, samt 30-Tage-Frist und die Verfügung der Entscheidgebühr als nicht bindend" erachteten. 
Mit Eingabe vom 30. November 2021 reichten sie innerhalb der antragsgemäss erstreckten Frist eine "Stellungnahme zur Klageantwort und Verfügung des EFD beide vom 22. September 2021" ein. Darin wiederholten sie ihre Vorwürfe und hielten an der Haftung von Bundesrätin Viola Amherd fest. Zudem stellten sie unter anderem folgende Anträge: Es seien sowohl die Klageschrift (recte: Klageantwort) als auch die Verfügung des EFD vom 22. September 2021 "als ungültig zu erklären"; die volle Entschädigungs- und Genugtuungssumme (Fr. 8'609'151.75 zugunsten von A.________ und Fr. 6'390'030.80 zugunsten von B.________ [privat]), jeweils zuzüglich Zinsen sei durch die Eidgenossenschaft auf deren Konto zu zahlen; der A.________ sei vorab der Betrag von Fr. 2'849'975.50 zuzüglich MWSt binnen 10 Tagen auszurichten; B.________ sei im Umfang der Lohnklasse 36 binnen 10 Tagen zu entschädigen. 
 
H.  
Das Bundesgericht nahm die Eingabe der Kläger vom 30. November 2021 insoweit als Beschwerde entgegen, als darin beantragt wurde, die Verfügung des EFD vom 22. September 2021 sei für ungültig zu erklären, und eröffnete daraufhin das Verfahren 2C_976/2021. 
Mit Urteil vom 14. Dezember 2021 trat der damalige Abteilungspräsident auf die Beschwerde im Verfahren 2C_976/2021 mangels gültigen Anfechtungsobjektes nicht ein. Zudem erachtete das Bundesgericht das Rechtsmittel als offensichtlich verspätet und sah in der Folge von einer Überweisung zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht ab. 
Das dagegen erhobene Revisionsgesuch wies das Bundesgericht mit Urteil 2F_4/2022 vom 28. Januar 2022 ab. Ein Revisionsgesuch gegen dieses Urteil ist derzeit beim Bundesgericht hängig. 
 
I.  
In der Folge reichten die Kläger am 15. und am 17. Dezember 2021 weitere Eingaben ein, in welchen sie das Bundesgericht namentlich darum ersuchten, die Staatsanwaltschaft umgehend über den Fall in Kenntnis zu setzen und sicherzustellen, dass eine "rechtsstaatliche Entscheidung im ordentlichen Verfahrensprozess" ergehen werde. 
 
J.  
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 wies der damalige Abteilungspräsident die in den Eingaben vom 30. November, 15. und 17. Dezember 2021 gestellten Anträge ab, soweit darauf einzutreten sei. Es wurde festgestellt, dass nur die am 7. Juni 2021 gestellten Gesuche beurteilt werden könnten und dass Eingaben ausserhalb des Verfahrensgegenstandes nicht mehr beantwortet würden. Die Kläger wurden zudem erneut darauf aufmerksam gemacht, dass der in der Eingabe vom 30. November 2021 gestellte Antrag, die Verfügung des EFD vom 22. September 2021 sei als ungültig zu erklären, im vorliegenden Klageverfahren unzulässig sei. 
 
K.  
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 teilte das EFD dem Bundesgericht mit, dass es seine in der Klageantwort vom 22. September 2021 gestellten Anträge bestätige und im Übrigen auf Duplik verzichte. 
 
L.  
Mit Eingabe vom 5. Januar 2022 reichten die Kläger ein Ausstandsgesuch gegen den ehemaligen Abteilungspräsidenten, alt Bundesrichter Seiler, ein. 
Mit Schreiben vom 19. Januar 2022 informierte die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die Kläger, dass alt Bundesrichter Seiler per Ende Dezember 2021 von seinem Amt zurückgetreten sei und dass das Instruktionsverfahren von einem anderen Bundesrichter bzw. einer anderen Bundesrichterin weitergeführt werde. 
In der Folge teilten die Kläger mit Schreiben vom 7. Februar 2022 dem Bundesgericht mit, dass sie am Ausstandsgesuch gegen alt Bundesrichter Seiler festhalten würden und beantragten die Aufhebung seiner (bisherigen) Amtshandlungen. 
Mit Eingabe vom 11. Februar 2022 informierte die Instruktionsrichterin die Kläger, dass über das Ausstandsgesuch gleichzeitig mit dem Urteil in der Sache selber entschieden werde. 
Die Instruktionsrichterin hat von weiteren Instruktionsmassnahmen abgesehen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Dem Bundesgericht liegt eine gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft gerichtete Klage im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG zur Beurteilung vor.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Nach Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig zur Beurteilung von Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit der in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG abschliessend aufgezählten Personen. Bei diesen Personen handelt es sich um die Mitglieder des Bundesrates und den Bundeskanzler (lit. b), die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte (lit. c) und die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (lit. c bis). Das Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) weist die Behandlung von Klagen im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung zu (Art. 30 Abs. 3 BGerR).  
Richtet sich der Staatshaftungsanspruch zwar gegen den Bund, nicht aber gegen die in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG abschliessend genannten Personen, hat zuerst die zuständige Behörde eine Verfügung zu erlassen. Das Beschwerdeverfahren richtet sich dann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 VG). Dies bedeutet, dass Verfügungen über streitige Staatshaftungsansprüche der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (vgl. Art. 31-33 VGG [SR 173.32]).  
 
 
1.2.2. Die vorliegende Klage gründet auf angeblich widerrechtlichem Verhalten der Vorsteherin des VBS und somit eines Mitglieds des Bundesrats zum Nachteil der Kläger. Die Klage ist in diesem Umfang zulässig.  
Unzulässig ist die Klage, soweit sich die Staatshaftungsansprüche gegen weitere Personen bzw. Angestellte des Bundes richten, so namentlich gegen die Korpskommandanten G.________ (ehemaliger Chef der Armee) und H.________ (Kommandant Ausbildung, Schweizer Armee, Projektleiter), Matthias Remund (Direktor des BASPO), I.________, J.________ (Chef Medienbeziehungen, Gruppe Verteidigung), K.________, Oberst im Generalstaab L.________, Hauptmann M.________, N.________, O.________ sowie P.________. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Kläger darauf verzichtet haben, die Verfügung des EFD vom 22. September 2021, mit welcher ihre Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren gegen Bundesangestellte abgewiesen wurden, beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten, wie dies in der unmissverständlichen Rechtsmittelbelehrung dieser Verfügung angegeben war. 
Folglich ist die Verfügung des EDF vom 22. September 2021 in Rechtskraft erwachsen und kann im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens nicht mehr infrage gestellt werden. 
 
1.3. Das Verfahren der Klage im Sinne von Art. 120 BGG richtet sich gemäss Art. 120 Abs. 3 BGG nach dem BZP (vgl. Urteile 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 1.3.1; 2E_1/2010 / 2E_2/2010 vom 5. Januar 2011 E. 2). Dieses Gesetz wird seinerseits ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit seine eigenen Bestimmungen nichts Abweichendes enthalten (Art. 1 Abs. 2 BZP). Dementsprechend herrscht auch im Verfahren nach Art. 120 BGG die Dispositionsmaxime bzw. "Verhandlungsmaxime" (Art. 3 Abs. 2 BZP; HANSJÖRG SEILER, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich/Niklaus Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 38 zu Art. 120 BGG). Die Parteien haben ein klar umrissenes Rechtsbegehren zu stellen und die auf Geldleistung lautende Forderung frankenmässig zu beziffern (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2).  
 
1.4. Die Kläger beziffern die Geldforderung ausreichend. Da auch die gesetzlichen Fristen (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 VG) gewahrt wurden, ist auf die Klage einzutreten.  
 
2.  
Das Bundesgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache als erste und einzige Behörde (Art. 120 ff. in Verbindung mit Art. 61 BGG). 
 
2.1. Das Bundesgericht verfügt im Klageverfahren nach Art. 120 BGG sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle (uneingeschränkte) Kognition (BGE 131 I 266 E. 2.3; 129 I 419 E. 1; ALAIN WURZBURGER, in: Bernard Corboz/Alain Wurzburger/Pierre Ferrari/Jean-Maurice Frésard/Florence Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014 [nachfolgend: Commentaire LTF], N. 18 zu Art. 120 BGG; SEILER, a.a.O., N. 10 zu Art. 120 BGG).  
 
2.2. Begehren um Schadenersatz und Genugtuung im Staatshaftungsverfahren fallen unter die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 136 II 187 E. 8.2.1; 134 I 331 E. 2.1; Urteile 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 2.2.1; 2E_2/2013 vom 30. Oktober 2014 E. 4.1; 2C_84/2012 vom 15. Dezember 2012 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 139 IV 137; Urteile [des EGMR] Herbst gegen Deutschland vom 11. Januar 2007 [20027/02] § 55; Georgiadis gegen Griechenland vom 29. Mai 1997 [21522/93] § 35). Es ist darüber aufgrund einer öffentlichen Verhandlung zu entscheiden, sofern die Parteien nicht ausdrücklich oder stillschweigend darauf verzichten (BGE 134 I 331 E. 2.1). Ist das Bundesgericht einzige Gerichtsinstanz, finden diesfalls die Bestimmungen des BZP über die mündliche Vorbereitungsverhandlung und die Hauptverhandlung (Art. 34 f. und Art. 66 ff. BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG) sinngemässe Anwendung.  
 
2.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wendet Art. 6 EMRK in Bezug auf den Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung flexibel an und prüft, ob nach den Umständen eine solche notwendig war (vgl. Urteil [des EGMR] Varela Assalino gegen Portugal vom 25. April 2002 [64336/01]; vgl. auch MEYER-LADEWIG/HARRENDORF/KÖNIG, in: Meyer-Ladewig et al. [Hrsg.], EMRK, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, N. 172 zu Art. 6 EMRK). Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung kann unter Umständen verzichtet werden, wenn eine Verhandlung nichts zur Klärung der Streitsache beiträgt, namentlich wenn keine Tatfragen, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen bzw. rein technische Fragen umstritten sind (vgl. BGE 124 I 322 E. 4a, mit Hinweisen; Urteil 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 2.2.2; Urteile [des EGMR] Selmani u.a. gegen die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vom 9. Februar 2017 [67259/14] § 40; Varela Assalino gegen Portugal vom 25. April 2002 [64336/01]; Ramos Nunes de Carvalho e S á gegen Portugal vom 21. Juni 2016 [55391/13, 57728/13 und 74041/13] § 95; vgl. auch OLIVIER BIGLER, in: Luc Gonin/Olivier Bigler [Hrsg.], CEDH, Kommentar, 2018, N. 193 zu Art. 6 EMRK). Insbesondere werden Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Effektivität und Verfahrensbeschleunigung vom Gerichtshof akzeptiert (vgl. Urteile [des EGMR] S chuler-Zgraggen gegen die Schweiz vom 24. Juni 1993 [14518/89] § 58; Varela Assalino gegen Portugal vom 25. April 2002 [64336/01]; vgl. auch FRANK MEYER, in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Kommentar, 2. Aufl. 2015, N. 65 zu Art. 6 EMRK).  
Schliesslich kann nach der bundesgerichtlichen Praxis auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden, wenn sich auch ohne solche prozessualen Handlungen bereits mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Rechtsvorkehr offensichtlich unbegründet oder unzulässig, mithin aussichtslos ist (vgl. BGE 136 I 279 E. 1; 134 I 331 E. 2.1; 122 V 47 E. 3b/dd; Urteile 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 2.2.2; 2E_2/2016 vom 23. Juni 2016 E. 2; 2E_1/2013 vom 4. September 2014 E. 2). 
 
2.4. Das vorliegende Verfahren kann, wie zu zeigen sein wird, auf die Frage der Widerrechtlichkeit und somit auf eine reine Rechtsfrage beschränkt werden, zu deren Klärung eine öffentliche Verhandlung nichts beitragen würde. Vor allem aber ist die vorliegende Klage, wie ebenfalls im Folgenden ausgeführt wird, offensichtlich unbegründet und mithin aussichtslos. Mit Blick auf die dargelegte Praxis (vgl. E. 2.3 hiervor) kann auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden.  
 
3.  
Die Kläger haben am 5. Januar 2022 ein Ausstandsgesuch gegen den ehemaligen Abteilungspräsidenten, alt Bundesrichter Seiler, gestellt. Sie verlangen die Aufhebung von Amtshandlungen, an denen dieser mitgewirkt hat (Art. 38 Abs. 1 BGG), namentlich der Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2021 und des Verfahrens 2C_976/2021. Ferner führen sie in derselben Eingabe aus, dass sie für das vorliegende Verfahren Bundesrichter ablehnen, die der SVP und der Mitte (vormals CVP) angehören, da "erhebliche politische Interessenkonflikte" bestehen würden. 
 
3.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Kläger am 14. Januar 2022 um Revision des Urteils 2C_976/2021 vom 14. Dezember 2021 ersucht hatten. Das Revisionsgesuch wurde mit Urteil 2F_4/2022 vom 28. Januar 2022 abgewiesen. Dieses Urteil kann daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mehr infrage gestellt werden.  
 
3.2. Die Ausstandsgründe finden sich in Art. 34 BGG, welcher auch im vorliegenden Klageverfahren anwendbar ist (Art. 1 Abs. 1 BZP). Danach treten Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) unter anderem in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a) oder wenn sie aus anderen als den in Art. 34 Abs. 1 lit. a-d genannten Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter, befangen sein könnten (Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG).  
 
3.3. In Bezug auf alt Bundesrichter Seiler berufen sich die Kläger sinngemäss auf die Ausstandsgründe nach Art. 34 Abs. 1 lit. a und lit. e BGG. Sie bringen vor, alt Bundesrichter Seiler sei Mitglied der SVP, sodass ein erheblicher Interessenkonflikt bestehe. Dieser äussere sich darin, dass er das (selbständige) Verfahren 2C_976/2021 eröffnet habe. Damit habe er die Vorsteherin des VBS, die Eidgenossenschaft sowie das unter der Führung von Bundesrat Ueli Maurer (ebenfalls Mitglied der SVP) stehende EFD und die Verfasser der Verfügung des EFD vom 22. Dezember 2021 schützen wollen. Zudem habe er versucht, das vorliegende Klageverfahren zu erschweren oder gänzlich zu verunmöglichen.  
Damit wiederholen die Kläger im Wesentlichen ihre Vorbringen im Verfahren 2F_4/2022. Wie auch in jenem Verfahren erschöpft sich ihre Kritik in blossen unbelegten Behauptungen. Insbesondere gelingt es ihnen nicht, konkret darzutun, inwiefern alt Bundesrichter Seiler ein persönliches Interesse in der Sache gehabt hätte bzw. Umstände aufzuzeigen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken könnten (vgl. bereits Urteil 2F_4/2022 vom 28. Januar 2022 E. 3.3). 
Das Ausstandsgesuch erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit es infolge des Rücktritts von alt Bundesrichter Seiler von seinem Amt nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.4. Soweit die Kläger (sinngemäss) den Ausstand von weiteren Richterpersonen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts verlangen, die der SVP oder der Mitte angehören, ist Folgendes festzuhalten: Wie das Bundesgericht bereits im Urteil 2F_4/2022 vom 28. Januar 2022 erwogen hat, stellt die Parteizugehörigkeit eines Richters für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (vgl. dort E. 3.3, mit Hinweisen). Die Vorbringen der Kläger vermögen daher den Ausstand von vornherein nicht zu begründen, weshalb kein Ausstandsverfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen ist (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 2C_71/2010 vom 22. September 2010 E. 2.2; vgl. auch AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire LTF, a.a.O., N. 34 zu Art. 34, N. 17 zu Art. 36 und N. 13 zu Art. 37 BGG). Auf das (sinngemäss) gestellte Ausstandsbegehren gegen Richterpersonen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ist daher nicht einzutreten.  
 
4.  
 
4.1. Für den Schaden, den eine unter das Verantwortlichkeitsgesetz fallende Person in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit einer Drittperson widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden der verursachenden Person (vgl. Art. 3 Abs. 1 VG). Dem Gesetz unterstehen auch die Mitglieder des Bundesrates (Art. 1 Abs. 1 lit. b VG). Daraus ergeben sich folgende Haftungsvoraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen: Schaden, Verursachung durch eine unter das Verantwortlichkeitsgesetz fallende Person in Ausübung amtlicher Tätigkeiten und Widerrechtlichkeit. Zudem muss zwischen der widerrechtlichen Handlung oder Unterlassung und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (vgl. BGE 139 IV 137 E. 4.1; Urteil 2E_3/2020 / 2E_4/2020 vom 11. November 2021 E. 6.2; vgl. auch TOBIAS JAAG/JULIA HÄNNI, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014 [nachfolgend: St. Galler Kommentar], N. 17 zu Art. 164 BV).  
 
4.2. Von Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VG ist praxisgemäss zu sprechen, wenn das amtliche Verhalten, das die dem Verantwortlichkeitsgesetz unterstehende Person äussert, gegen eine allgemeine Pflicht verstösst, indem das Verhalten entweder ein absolutes Recht der geschädigten Person verletzt (Erfolgsunrecht) oder durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm eine reine Vermögensschädigung hervorruft (Verhaltens- oder Handlungsunrecht; vgl. dazu BGE 144 I 318 E. 5.5; Urteil 2E_3/2020 / 2E_4/2020 vom 11. November 2021 E. 7.1). Absolute Rechtsgüter sind Leib, Leben, Freiheit, Persönlichkeit, Eigentum und Besitz. Für Widerrechtlichkeit genügt bei der Verletzung von absoluten Rechtsgütern der Eintritt des Schadens; eine Normverletzung ist nicht erforderlich (vgl. BGE 123 II 577 E. 4d; 113 Ib 420 E. 2; Urteil 2E_3/2020 / 2E_4/2020 vom 11. November 2021 E. 7.2; JAAG/HÄNNI, a.a.O., N. 26 zu Art. 164 BV). Da das Vermögen kein absolutes subjektives Rechtsgut darstellt, ist eine reine Vermögensschädigung nur widerrechtlich, wenn sie auf einen Verstoss gegen eine Verhaltensnorm zurückgeht, die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient (BGE 144 I 318 E. 5.5; 139 IV 137 E. 4.2; 132 II 305 E. 4.1).  
 
4.3. Das widerrechtliche Verhalten kann entweder in einem Tun oder in einem Unterlassen bestehen. Die Haftung für eine Unterlassung setzt voraus, dass eine Pflicht zum Handeln bestanden hat. Eine Handlungspflicht ist dabei nur dann haftpflichtrechtlich von Bedeutung, wenn sie das Interesse der geschädigten Person verfolgt und sich aus einer Schutzvorschrift zu deren Gunsten ergibt. Die Widerrechtlichkeit einer Unterlassung setzt mithin eine Garantenpflicht voraus (vgl. BGE 144 I 318 E. 5.5; 132 II 305 E. 4.1; 123 II 577 ff.; 116 Ib 367 E. 4c; 115 II 15 E. 3b; Urteile 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 5.3; 2C.4/2000 vom 3. Juli 2003 E. 5.1.2; vgl. ferner TOBIAS JAAG, Staats- und Beamtenhaftung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band I: Organisationsrecht, 2. Aufl. 2006, N. 78 und 98; JAAG/HÄNNI, a.a.O., N. 30 zu Art. 164 BV). Schutznormen, die eine Garantenstellung begründen, können sich aus irgendeinem Teil des objektiven, selbst des ungeschriebenen Rechts ergeben (BGE 116 Ib 367 E. 4c; Urteile 2C_46/2020 vom 2. Juli 2020 E. 6.1; 2C_816/2017 vom 8. Juni 2018 E. 3.3; 4A_104/2012 vom 3. August 2012 E. 2.1, mit Hinweisen).  
Nach ständiger Rechtsprechung kann nur die Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht durch die Behörde die Haftung des Bundes auslösen (vgl. BGE 139 IV 137 E. 4.2; 132 II 305 E. 4.1; 132 II 449 E. 3.3; Urteile 2E_3/2020 / 2E_4/2020 vom 11. November 2021 E. 8.2; 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 4.2.2). Haftungsbegründend ist somit das Verhalten eines Magistraten oder eines Beamten nur dann, wenn er eine für die Ausübung seiner amtlichen Funktion wesentliche Pflicht verletzt oder einen schweren und offensichtlichen Fehler begeht, der einer pflichtbewussten Amtsperson nicht unterlaufen wäre (vgl. BGE 132 II 449 E. 3.3; Urteile 2E_3/2020 / 2E_4/2020 vom 11. November 2021 E. 8.1; 2C_856/2017 vom 13. Mai 2019 E. 5.3.3). 
 
5.  
Zu prüfen ist, ob Bundesrätin Viola Amherd ein widerrechtliches Verhalten vorgeworfen werden kann. 
 
5.1. Vorab ist Folgendes festzuhalten: Der Klageschrift lässt sich entnehmen, dass der geltend gemachte Schaden auf Vorgänge zurückgeführt wird, die insbesondere im Jahr 2015, allenfalls auch in den Jahren 2016-2018 stattgefunden haben. Die strittige Sport-Applikation des VBS ist sodann unbestrittenermassen im März 2019, nach Abschluss der Entwicklungsphase, veröffentlicht worden. Es ist gerichtsnotorisch, dass Bundesrätin Viola erst im Dezember 2018 gewählt wurde und seit dem 1. Januar 2019 Vorsteherin des VBS ist. Folglich konnte sie an den Vorgängen, die vor ihrem Amtsantritt stattgefunden haben, naturgemäss nicht beteiligt gewesen sein bzw. können ihr Handlungen oder Unterlassungen aus dem Zeitraum davor nicht zugerechnet werden.  
Es stellt sich somit einzig die Frage eines allfälligen widerrechtlichen Verhaltens von Bundesrätin Viola Amherd nach ihrem Amtsantritt. 
 
5.2. Die Kläger werfen Bundesrätin Viola Amherd insbesondere verschiedene Unterlassungen vor. Sie behaupten nicht, dass der angebliche Schaden aus der Verletzung eines absoluten Rechtsguts entstanden sei, sodass davon auszugehen ist, dass eine reine Vermögensschädigung zur Diskussion steht. Folglich setzt die Widerrechtlichkeit eine Pflicht zum Handeln im Interesse des Geschädigten voraus (vgl. E. 4.2 und 4.3 hiervor).  
 
5.2.1. Die Kläger bringen im Wesentlichen vor, Bundesrätin Viola Amherd habe ihre Führungs- und Aufsichtsaufgaben nicht wahrgenommen. Aus ihrer Sicht habe sie es unterlassen, unerlaubten Handlungen innerhalb der Verwaltungseinheiten des VBS zu untersuchen und dadurch den Schaden der Kläger zu verringern. Sie erblicken ein widerrechtliches Verhalten in der Verletzung verschiedener Bestimmungen des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) und der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV; SR 172.010.1). Konkret werfen sie Bundesrätin Viola Amherd Verstösse gegen Art. 3, 8 Abs. 3, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 38 RVOG sowie gegen Art. 7 Abs. 1 lit. a und lit. b, 3, 11, 12 Abs. 1 lit. a, c und e, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2 und 25 Abs. 1 lit. a RVOV vor. Gemäss ihrer Stellungnahme zur Klageantwort des EFD ergebe sich eine Garantenstellung der Vorsteherin des VBS insbesondere aus Art. 3 und Art. 37 Abs. 1 RVOG.  
 
5.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das RVOG sowie die RVOV primär die Organisation, die Führung und die Arbeitsweise von Regierung und Verwaltung zum Gegenstand hat. Das Gesetz regelt in erster Linie die politische, nicht aber eine allfällige vermögensrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bundesrats und dessen Mitglieder (vgl. Botschaft zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz [RVOG] vom 20. Oktober 1993, BBl 1993 III 997 [nachfolgend: Botschaft RVOG 1993], S. 1062; vgl. auch Art. 4 und Art. 37 Abs. 1 RVOG). Als "politische Verantwortlichkeit" bezeichnet die Botschaft RVOG 1993 "das Hintreten vor die Bundesversammlung und die Öffentlichkeit, das Rede- und Antwortstehen, das Entgegennehmen von Beanstandungen, aber auch von akzeptierender Billigung" (Botschaft RVOG 1993, a.a.O., S. 1062). Obwohl das RVOG keinen Zweckartikel enthält, lässt sich bereits aus den darin geregelten Gegenständen schliessen, dass das Gesetz nicht in erster Linie den Schutz des Vermögens bzw. von Rechtsgütern vor allfälligen Schäden bezweckt. Vielmehr soll dadurch u.a. die wirksame Führung innerhalb von Regierung und Verwaltung sichergestellt, eine sinnvolle Arbeitsgestaltung und Amtsführung durch die Verantwortlichen ermöglicht oder Verantwortlichkeit gegenüber Kontrollorganen und der Öffentlichkeit festgelegt werden (vgl. dazu auch Botschaft RVOG 1993, a.a.O., S. 1017 ff. betreffend die Ziele der Regierungsreform).  
 
5.2.3. Art. 3 RVOG, aus welchem die Kläger eine Garantenpflicht von Bundesrätin Viola Amherd ableiten wollen, hat die Grundsätze der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit zum Gegenstand. Dessen Abs. 1, wonach Bundesrat und Bundesverwaltung auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz handeln, verankert das Legalitätsprinzip für das Regierungs- und Verwaltungshandeln und hat neben Art. 5 Abs. 1 BV keine eigenständige Bedeutung. Vielmehr kommt dieser Bestimmung eine Appell- und Erinnerungsfunktion zu (vgl. THOMAS SÄGESSER, in: Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG vom 21. März 1997, Kommentar, 2007, N. 18 zu Art. 3 RVOG).  
Nach Art. 3 Abs. 2 RVOG setzen sich Bundesrat und Bundesverwaltung für das Gemeinwohl ein, wahren die Rechte der Bürger und Bürgerinnen sowie die Zuständigkeit der Kantone und fördern die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen. Diese Grundsätze stellen Handlungsanweisungen für Bundesrat und Bundesverwaltung dar, die weder eine Kompetenzgrundlage für den Erlass von Rechtsvorschriften oder Massnahmen verschaffen noch individuelle und einklagbare Rechte darstelle (SÄGESSER, a.a.O., N. 23 zu Art. 3 RVOG). Ergänzt werden diese Grundsätze durch Art. 3 Abs. 3 RVOG, welcher die Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit verankert. 
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus diesen allgemein formulierten Grundsätzen der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit Handlungspflichten von Bundesrätin Viola Amherd im Interesse der Geschädigten bzw. eine Garantenstellung ergeben sollen. 
 
5.2.4. Die von den Klägern weiter angerufenen Art. 35-38 RVOG haben die Führungsgrundsätze der Bundesverwaltung zum Gegenstand. Art. 35 Abs. 1 RVOG verankert den Grundsatz, wonach der Bundesrat sowie die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen die Bundesverwaltung führen. Gemäss dessen Abs. 2 führt jedes Mitglied des Bundesrats ein Departement. Dies bedeutet einerseits, dass die Departementsvorsteher den Mitarbeitern ihres Departements die nötigen zielsetzenden Vorgaben für ihre Aufgabenerledigung vorgeben und andererseits, dass die Departementsvorsteher für die Führung ihres Amtes politisch verantwortlich sind (vgl. Botschaft RVOG 1993, a.a.O., S. 1084). Einzelne Führungsgrundsätze werden sodann in Art. 36 RVOG aufgeführt.  
Art. 37 RVOG, aus welchem die Kläger ebenfalls eine Garantenpflicht ableiten wollen, sieht seinerseits vor, dass der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin das Departement führt und dafür die politische Verantwortung trägt (Abs. 1). Er oder sie bestimmt die Führungsleitlinien (Abs. 2 lit. a), überträgt, soweit erforderlich, die unmittelbare Erfüllung der departementalen Aufgaben auf unterstellte Verwaltungseinheiten und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Abs. 2 lit. b) und legt im Rahmen dieses Gesetzes die Organisation des Departements fest (Abs. 2 lit. c). Innerhalb des Departements verfügt der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte (Art. 38 RVOG). 
Art. 37 RVOG regelt somit die politische Verantwortung (vgl. dazu E. 5.2.2 hiervor) der Departementsvorsteher, die nicht mit einer allfälligen haftpflichtrechtlichen Verantwortlichkeit gleichzusetzen ist. Die politische Verantwortlichkeit besteht primär gegenüber dem Bundesrat, dem die Aufsicht über die Departementsführung obliegt, sekundär gegenüber der Bundesversammlung als die Oberaufsicht über Bundesrat und Bundesverwaltung wahrnehmende Behörde (SÄGESSER, a.a.O., N. 10 zu Art. 37 RVOG). Daraus ist ersichtlich, dass Art. 37 RVOG - wie auch Art. 35, 36 und 38 RVOG - nicht die Interessen der Geschädigten verfolgt. Diese Rechtsnorm ist somit haftungsrechtlich nicht von Bedeutung, sodass daraus auch keine Garantenpflicht von Bundesrätin Viola Amherd abgeleitet werden kann. 
 
5.2.5. Gemäss Art. 8 Abs. 3 RVOG, auf welchen sich die Kläger ebenfalls berufen, übt der Bundesrat die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung aus. Die Aufsicht ist ein Mittel der Verwaltungsführung und daher Teil der bundesrätlichen Führungsaufgabe (SÄGESSER, a.a.O., N. 35 zu Art. 8 RVOG). Die Aufsicht über die Bundesverwaltung liegt bereits von Verfassungs wegen beim Bundesrat als Kollegialorgan (vgl. Art. 187 Abs. 1 lit. a BV). Die Beaufsichtigung ist gesetzliche Aufgabe aller vorgesetzten Stellen in der Verwaltungshierarchie, sodass die Anforderungen von Art. 8 Abs. 3 RVOG sinngemäss für die dem Bundesrat untergeordneten Verwaltungsebenen gelten. Dies erlaubt dem Bundesrat, Prioritäten zu setzen und seine eigene Aufsichtstätigkeit auf bedeutende Probleme zu konzentrieren (vgl. GIOVANNI BIAGGINI, in: St. Galler Kommentar, a.a.O., N. 7 zu Art. 187 BV). Im Zentrum der Aufsicht stehen die Rechtmässigkeit, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit (BIAGGINI, a.a.O., N. 10 zu Art. 187 BV).  
Dass diese Bestimmung den Schutz der Vermögensinteressen der angeblich Geschädigten bezwecken soll (vgl. E. 5.2 hiervor), ist nicht ersichtlich. Ebensowenig lassen sich daraus konkrete Handlungspflichten der Vorsteherin des VBS zugunsten der Kläger ableiten. 
 
5.2.6. Gleich verhält es sich mit den von den Klägern genannten Bestimmungen der RVOV. Diese konkretisieren das RVOG und haben zum Gegenstand die Anträge, Aussprachen und Informationsnotizen des Bundesrats (Art. 3), die Gliederung der zentralen Bundesverwaltung (Art. 7), die Grundsätze der Verwaltungstätigkeit und der Verwaltungsführung (Art. 11 und 12), die Information und Kommunikation (Art. 23), die Aufsicht über die Verwaltung (Art. 24) sowie die Kontrolle (Art. 25). Eine allfällige Garantenpflicht von Bundesrätin Viola Amherd kann daraus nicht abgeleitet werden.  
 
5.2.7. Es ergibt sich, dass die von den Klägern angerufenen Rechtsnormen allgemeine Grundsätze der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit sowie Führungsgrundsätze enthalten. Sie haben insbesondere die politische Verantwortlichkeit des Bundesrats als Kollegialbehörde bzw. der Departementsvorsteher zum Gegenstand. Sie stellen indessen keine Normen dar, die primär die Interessen der angeblich Geschädigten verfolgen; vielmehr soll dadurch u.a. die wirksame Führung innerhalb von Regierung und Verwaltung sichergestellt und eine (geordnete) Regierungstätigkeit gewährleistet werden. Der Umstand, dass durch die Einhaltung dieser Grundsätze im Sinne einer Reflexwirkung auch Interessen der Kläger geschützt werden könnten, reicht nicht aus, um darin haftungsrechtlich relevante Schutznormen zu erblicken (vgl. auch JAAG, a.a.O., N. 12).  
 
5.3. Die von den Klägern darüber hinaus erhobenen Vorwürfe des Betrugs (Art. 146 StGB) und der arglistigen Vermögensschädigung (Art. 151 StGB) sowie der Verletzung verschiedener Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) betreffen gemäss Klageschrift und Replik primär das Verhalten von Mitarbeitern des VBS oder des BASPO und nicht jenes von Bundesrätin Viola Amherd persönlich. Daher können ihr die behaupteten Normverstösse nicht zugerechnet werden. Insbesondere spielten sich die Vorgänge, die zur angeblichen Schädigung der Kläger führten (so namentlich unrechtmässiges Beschaffen vertraulicher Informationen bzw. von geistigem Eigentum der Kläger und Weitergabe an Dritte, aktive Täuschung über eine mögliche Zusammenarbeit) im Jahr 2015 ab. Daran konnte Bundesrätin Viola Amherd, wie bereits ausgeführt noch nicht im Amt befindlich, von vornherein nicht beteiligt gewesen sein (vgl. E. 5.1 hiervor), sodass daraus kein widerrechtliches Verhalten der Departementsvorsteherin VBS abgeleitet werden kann.  
 
6.  
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der geltend gemachte Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch bereits an der Voraussetzung der Widerrechtlichkeit scheitert. Es erübrigt sich daher, die weiteren Haftungsvoraussetzungen zu prüfen. Die Klage erweist sich somit als offensichtlich unbegründet (vgl. auch E. 2.3 und 2.4 hiervor) und ist abzuweisen. 
 
7.  
Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Kläger zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Sie haben indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Angesichts dessen, dass die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, kann dem Gesuch der Kläger um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Klage nicht entsprochen werden (Art. 64 e contrario BGG). Daher sind ihre Vorbringen zur Mittellosigkeit (vgl. dazu BGE 143 I 328 E. 3) nicht weiter zu prüfen. Indessen rechtfertigt es sich, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens angemessen zu reduzieren, namentlich weil keine öffentliche Verhandlung durchgeführt wurde.  
Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 69 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Ausstandsbegehren gegen alt Bundesrichter Seiler wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
2.  
Auf die Ausstandsbegehren gegen Richterpersonen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Klage wird abgewiesen. 
 
4.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
5.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 20'000.-- werden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung den Klägern auferlegt. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Klägern und der Schweizerischen Eidgenossenschaft mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. März 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov