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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.412/2004 /gnd 
 
Urteil vom 16. Dezember 2005 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd. 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 aSVG), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, 
vom 8. Oktober 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 14. September 2001, um ca. 00.15 Uhr, fuhr X.________ von der Hohlstrasse in Zürich, wo er nach eigenen Angaben zwischen ca. 23.45 und 00.15 Uhr in der Bar einer Kaderschule eine grosse Flasche (0,58 l) Bier getrunken hatte, auf der Autobahn A1. Er streifte zwischen Zürich und Winterthur einen Personenwagen, der nach einem Unfall quer auf dem zweiten Überholstreifen der Autobahn stillstand, und prallte hierauf in die Mittelleitplanke. Nach der Kollision trank er gemäss eigenen Angaben vor dem Eintreffen der Polizei, die wegen des ersten Unfalls bereits verständigt worden war, aus einer mitgeführten Pet-Flasche 3 - 5 dl eines im Geschmack Whisky-Cola ähnlichen alkoholhaltigen Mischgetränks, das er in der Kaderschule von einem ihm nicht namentlich bekannten Kollegen erhalten hatte. Die leere Flasche warf er weg. Sie konnte nicht gefunden werden. 
 
Der bei X.________ um 01.45 Uhr durchgeführte Atemlufttest ergab 1,0 Promille. Die Analyse der ihm um 02.48 Uhr abgenommenen Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich-Irchel ergab rückgerechnet auf den Unfallzeitpunkt ohne Abzug des behaupteten Nachtrunks eine Blutalkoholkonzentration von minimal 0,63 und maximal 1,28 Gewichtspromille. Da nicht festgestellt werden konnte, welche Menge welcher Substanz X.________ nach der Kollision tatsächlich konsumiert hatte, konnte das Institut für Rechtsmedizin nicht errechnen, welche Blutalkoholkonzentration er im Zeitpunkt der Kollision unter Abzug des behaupteten Nachtrunks aufgewiesen hatte. 
B. 
B.a Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Winterthur verurteilte X.________ am 18. Juni 2002 wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG (Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Verhältnisse) zu einer Busse von 600 Franken. 
 
Von der Anklage der versuchten Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sprach sie ihn frei. 
B.b Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ auf Berufung der Staatsanwaltschaft am 30. September 2002 auch der Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG) schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von 2'000 Franken. 
B.c Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hob am 30. Juli 2003 den Entscheid des Obergerichts in Gutheissung der vom Verurteilten gegen den Schuldspruch wegen Vereitelung einer Blutprobe erhobenen kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. 
 
Das Kassationsgericht erwog, das Obergericht habe bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob X.________ auf Grund der konkreten Umstände einer Meldepflicht unterlegen sei, als wesentlich erachtet, ob er durch die Kollision mit der Mittelleitplanke einen Drittschaden verursacht habe, und es habe diese Tatfrage bejaht. Die Untersuchungsbehörde und die Staatsanwaltschaft hätten die Frage einer Beschädigung der Mittelleitplanke demgegenüber nicht als wesentlich erachtet, und auch die Anklage führe keinen von X.________ verursachten Schaden an der Mittelleitplanke an. Demnach habe das Obergericht den Anklagesachverhalt unzulässigerweise erweitert, was zur Aufhebung seines Entscheids und zur Rückweisung der Sache führe. 
C. 
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 19. Dezember 2003 vom Vorwurf der Vereitelung einer Blutprobe frei. Auf die Anklage betreffend Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG) trat es - infolge inzwischen eingetretener Verjährung - nicht ein. 
 
Das Obergericht erwog, X.________ habe den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 SVG mangels eines relevanten pflichtwidrigen Verhaltens nicht erfüllt. Zwar habe er die aus der Beschädigung der Mittelleitplanke sich ergebende Meldepflicht im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG verletzt. Diese Verletzung der Meldepflicht dürfe ihm jedoch gemäss dem Entscheid des Kassationsgerichts aus prozessualen Gründen - nach dem Anklagegrundsatz - nicht angelastet werden, da eine Beschädigung der Mittelleitplanke in der Anklageschrift nicht aufgeführt werde. Ein anderweitiges relevantes pflichtwidriges Verhalten, das Anknüpfungspunkt für eine Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe bilden könnte, sei X.________ nicht vorzuwerfen. Insbesondere könne ihm auch keine Verletzung einer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 56 Abs. 2 VRV zur Last gelegt werden, weil die Polizei nicht wegen der von ihm verursachten Streifkollision, sondern wegen des Erstunfalls, an dem er nicht beteiligt gewesen sei, benachrichtigt worden sei. Zwar habe X.________ durch den Konsum eines alkoholhaltigen Mischgetränks eine sehr wahrscheinliche Blutprobe vereitelt. Dieser Nachtrunk sei aber strafrechtlich nicht relevant, da X.________ nicht verpflichtet gewesen sei, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. 
D. 
Der Kassationshof des Bundesgerichts hob am 12. Mai 2004 das Urteil des Obergerichts vom 19. Dezember 2003 in Gutheissung der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. 
 
Der Kassationshof erwog, der Freispruch vom Vorwurf der Vereitelung einer Blutprobe könne nicht damit begründet werden, dass der Nachtrunk deshalb keine relevante Handlung sei, weil X.________ nicht gemäss Art. 56 Abs. 2 VRV verpflichtet gewesen sei, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Ein Nachtrunk könne unabhängig vom Bestehen einer solchen Mitwirkungspflicht als Vereitelung einer Blutprobe gemäss Art. 91 Abs. 3 SVG oder allenfalls als Versuch dazu strafbar sein. Der Kassationshof legte in seinem Urteil vom 12. Mai 2004 die hiefür erforderlichen Voraussetzungen dar und wies die Vorinstanz an, zu prüfen, ob diese im konkreten Fall erfüllt seien. 
E. 
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 8. Oktober 2004 der Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von 1'400 Franken. 
F. 
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
G. 
Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. 
H. 
Eine von X.________ eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 21. Juli 2005 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Bestimmungen betreffend das Fahren in angetrunkenem Zustand und die Vereitelung einer Blutprobe sind durch das Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001, in Kraft seit 1. Januar 2005, geändert worden. Gemäss dem neuen Art. 91a SVG wird wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat (Abs. 1). Diese Bestimmung ist an die Stelle des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Art. 91 Abs. 3 SVG getreten. Im vorliegenden Fall ist das alte Recht, mithin Art. 91 Abs. 3 aSVG, anwendbar. Danach wird bestraft, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt. 
1.1 Die Vorinstanz hält, wie bereits in ihrem Urteil vom 19. Dezember 2003, fest, das vom Beschwerdeführer nach der Kollision am Unfallort konsumierte Getränk habe Alkohol enthalten (angefochtenes Urteil S. 11 f., 15). Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur und daher für den Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich (Art. 277bis BStP). Die in der Nichtigkeitsbeschwerde dagegen erhobenen Einwände sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten. 
1.2 Den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 aSVG erfüllt, wer sich durch sein Verhalten einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder nach den gesamten Umständen sehr wahrscheinlich angeordnet worden wäre, widersetzt oder entzieht oder wer den Zweck dieser Massnahme vereitelt und dadurch die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration im massgebenden Zeitpunkt mittels Analyse der Blutprobe verunmöglicht (BGE 109 IV 137 E. 2a). Kann trotz eines solchen Verhaltens die Blutalkoholkonzentration im massgebenden Zeitpunkt durch Analyse der doch noch abgenommenen Blutprobe zuverlässig ermittelt werden, ist mangels Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs der objektive Tatbestand nicht erfüllt, doch kommt eine Verurteilung wegen versuchter Vereitelung einer Blutprobe in Betracht (BGE 115 IV 51 E. 5). 
 
Der Konsum von alkoholischen Getränken nach einem Ereignis, welches Anlass zur Anordnung einer Blutprobe geben kann, d.h. der sog. Nachtrunk, ist eine tatbestandmässige Handlung im Sinne von Art. 91 Abs. 3 aSVG. Der Nachtrunk erfüllt den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe, wenn die Anordnung dieser Massnahme sehr wahrscheinlich war und er die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration durch die Analyse der Blutprobe in relevanter Weise beeinträchtigt (zur Erfüllung des Tatbestands durch Nachtrunk vgl. BGE 114 IV 148 E. 3; Urteil 6S.524/1993 vom 23. November 1993, E. 1). 
1.3 Der Kassationshof hat in seinem Urteil 6S.42/2004 vom 12. Mai 2004 in Sachen des Beschwerdeführers diese Rechtsprechung dargelegt und die Vorinstanz angewiesen, zu prüfen, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe erfüllt sind. Der Kassationshof hat sich im genannten Entscheid mit diesen Fragen nicht befasst. 
 
Allerdings hatte die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 19. Dezember 2003, in welchem sie den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Vereitelung einer Blutprobe freisprach, festgehalten, der Vertreter der Staatsanwaltschaft habe in seiner schriftlichen Berufungsbegründung zutreffend ausgeführt, aus welchen Gründen im konkreten Fall die Anordnung einer Blutprobe durch die Polizei sehr wahrscheinlich gewesen sei. Auch mit dieser Frage hat sich der Kassationshof in seinem Urteil vom 12. Mai 2004 aus verschiedenen Gründen nicht auseinander gesetzt. Immerhin hat er darauf hingewiesen, die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe könne entgegen einer Andeutung im Urteil der Vorinstanz vom 19. Dezember 2003 nicht auch damit begründet werden, dass tatsächlich eine Blutprobe angeordnet wurde. Soweit dies allenfalls deshalb geschehen sei, weil der Beschuldigte nach dem behaupteten Nachtrunk Alkoholgeruch aufgewiesen hatte, sei dies nicht relevant. Massgebend sei, ob der Beschuldigte durch den Nachtrunk eine ohne diesen sehr wahrscheinliche Blutprobe vereitelt habe (siehe zum Ganzen das Urteil des Kassationshofes vom 12. Mai 2004, E. 2.2.3). 
2. 
2.1 Ob die Anordnung einer Massnahme zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration nach einem Unfall im Strassenverkehr sehr wahrscheinlich ist, hängt von den Umständen ab. Dazu gehören einerseits der Unfall als solcher (Art, Schwere, Hergang) und andererseits der Zustand und das Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und unmittelbar nach dem Unfall (BGE 109 IV 137 E. 2a; 114 IV 148 E. 2). In den Fällen, in denen sich der Fahrzeuglenker pflichtwidrig von der Unfallstelle entfernte und/oder Nachtrunk geltend macht, kann sein Zustand im Zeitpunkt des Ereignisses oft nicht mehr zuverlässig ermittelt werden und ist der Unfall als solcher (Art, Schwere, Hergang) das einzig verbleibende Entscheidungskriterium. 
2.2 Im vorliegenden Fall wurde zunächst ein Atemlufttest durchgeführt, der 1 o/oo ergab, und danach eine Blutprobe angeordnet. Daraus folgt allerdings nicht, dass die Anordnung einer Massnahme zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 91 Abs. 3 aSVG sehr wahrscheinlich war. Massgebend ist insoweit die Beurteilung ex ante. Auch eine blosse Möglichkeit der Anordnung einer Blutprobe kann sich im konkreten Einzelfall einmal verwirklichen. 
2.3 Der Atemlufttest wurde allem Anschein nach (auch) deshalb durchgeführt, weil der Beschwerdeführer laut Polizeirapport Alkoholmundgeruch aufwies. Damit ist aber gemäss einer insoweit zutreffenden Bemerkung im angefochtenen Entscheid (S. 15/16) nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer auch schon vor dem behaupteten Nachtrunk nach Alkohol roch. Die Vorinstanz nimmt allerdings an, es sei notorisch, dass man es riecht, wenn jemand - wie der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben - ein grosses Bier getrunken hat (angefochtenes Urteil S. 16 oben). Dies ist indessen eine blosse Vermutung. Der Atemlufttest wurde um 01.45 Uhr durchgeführt, und der Beschwerdeführer hatte das Bier nach seinen Aussagen zwischen 23.45 und 00.15 Uhr getrunken. Die Vorinstanz begründet die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe in ihren diesbezüglichen Erwägungen (angefochtenes Urteil S. 16/17) denn auch zu Recht nicht mit dem Argument, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem geltend gemachten Nachtrunk Alkoholgeruch in der Atemluft aufgewiesen habe. 
2.4 
2.4.1 Die Vorinstanz hat die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe bejaht. Der Unfall habe sich in der Nacht zu einer Zeit ereignet, zu welcher gewöhnlich Fahrzeuglenker auf dem Heimweg aus dem Ausgang unterwegs seien. Der Beschwerdeführer habe vor Antritt der Fahrt Alkohol konsumiert, was er auf die entsprechende routinemässige Frage der Polizei hätte bejahen müssen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer einen Auffahrunfall verursacht, ein Fahrverhalten, welches tatsächlich eine verlangsamte Reaktion respektive eine Fehleinschätzung des betroffenen Lenkers zumindest indiziere und daher alkoholtypisch sei (angefochtenes Urteil S. 16 unten). 
2.4.2 Der Beschwerdeführer fuhr um Mitternacht auf der regennassen Fahrbahn der Autobahn A1 zwischen Zürich und Winterthur. Er nahm nach seiner eigenen Darstellung (siehe UA act. 4 und 5 sowie auch Nichtigkeitsbeschwerde S. 5, 10) die Warnblinker eines Fahrzeugs wahr, das nach seiner Einschätzung auf dem Pannenstreifen stillstand. In der Überlegung, dass sich im Umkreis dieses Fahrzeugs Menschen befinden könnten, schwenkte er mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h auf den ersten Überholstreifen. In der Folge erschien in seinem Abblendlicht ein Fahrzeug, das auf dem zweiten Überholstreifen unbeleuchtet quer zur Fahrbahn stillstand und mit der Frontpartie in den ersten Überholstreifen ragte. Der Beschwerdeführer wich aus, konnte aber eine Streifkollision nicht mehr verhindern, geriet daher ins Schleudern und prallte schliesslich gegen die Mittelleitplanke, wobei sein Wagen stark beschädigt wurde. 
 
Das Fahrzeug, dessen Warnblinker der Beschwerdeführer nach eigener Darstellung wahrnahm, stand in Tat und Wahrheit nicht auf dem Pannenstreifen, sondern auf dem zweiten Überholstreifen und war zuvor in einen Erstunfall mit dem Wagen verwickelt gewesen, welchen der Beschwerdeführer streifte (vgl. Polizeirapport, UA act. 1). 
 
Der Beschwerdeführer realisierte mithin zu spät, dass sich vor ihm ein Unfall ereignet hatte. Er schätzte den Standort des Fahrzeugs, dessen Warnblinkleuchten er wahrnahm, falsch ein. Er zog nicht die Möglichkeiten in Betracht, dass es sich dabei um ein Unfallfahrzeug handeln könnte und dass am Unfall weitere Fahrzeuge beteiligt sein könnten. Er bemerkte das unbeleuchtete, auf dem zweiten Überholstreifen quer zur Fahrbahn stehende andere Unfallfahrzeug zu spät. 
 
Unter diesen Umständen bestand der Verdacht, dass die Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Alkohol beeinträchtigt gewesen sein könnten. Zwecks Abklärung dieses Verdachts hätte die Polizei sehr wahrscheinlich eine Massnahme zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration angeordnet, zumal ein erheblicher Sachschaden entstanden war. 
2.4.3 Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass der Unfall, an dem er beteiligt war, entgegen einer Bemerkung im angefochtenen Entscheid (S. 16 unten) kein "Auffahrunfall" war. Richtig ist auch, dass die an einem Unfall Beteiligten nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs sorgen und die Unfallstelle sichern müssen (siehe Art. 51 Abs. 1 Satz 2 SVG, Art. 54 VRV), um die Gefahr von Folgeunfällen zu vermindern. Diese Gefahr ist gerade bei Nacht und auf Autobahnen in Anbetracht der hier üblichen Geschwindigkeiten verhältnismässig gross. Dies ändert indessen nichts daran, dass unter den gegebenen Umständen der Verdacht auf eine alkoholbedingte Einschränkung der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit des Beschwerdeführers nahe lag und daher sehr wahrscheinlich eine Massnahme zur Ermittlung des Alkoholgehalts angeordnet worden wäre, auch wenn der Beschwerdeführer, wovon hier auszugehen ist, im Zeitpunkt des Unfalls noch keinen Alkoholgeruch aufwies. 
2.5 
2.5.1 Der Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe ist erfüllt, wenn durch das tatbestandsmässige Verhalten die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration im massgebenden Zeitpunkt mittels Analyse der Blutprobe verunmöglicht wird, wenn mit andern Worten etwa ein geltend gemachter Nachtrunk die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration durch die Analyse der Blutprobe in relevanter Weise beeinträchtigt. Darauf hat der Kassationshof bereits in seinem Urteil 6S.42/2004 vom 12. Mai 2004 in Sachen des Beschwerdeführers hingewiesen (E. 2.1.1 und E. 2.1.3). 
Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Infolge des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachtrunks mit einem ungewissen Alkoholgehalt konnte die Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt des Unfalls mittels Blutprobenanalyse nicht mehr zuverlässig festgestellt werden. Damit war die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration in relevanter Weise beeinträchtigt. Die Straftat war daher infolge Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs objektiv vollendet. 
2.5.2 Was in der Nichtigkeitsbeschwerde in weitschweifigen Ausführungen unter Berufung auf das Urteil 6S.42/2004 vom 12. Mai 2004 dazu vorgetragen wird, geht an der Sache vorbei. Die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration wird durch einen Nachtrunk dann nicht im Sinne der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Erwägung "in relevanter Weise" beeinträchtigt, wenn trotz des Nachtrunks die Blutalkoholkonzentration im massgebenden Zeitpunkt mittels Blutprobenanalyse zuverlässig festgestellt werden kann. In diesem Fall ist mangels Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs die Beeinträchtigung nicht relevant und kommt daher lediglich allenfalls eine Verurteilung wegen versuchter Vereitelung einer Blutprobe in Betracht. Es geht mithin entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht um die Relevanz des Nachtrunks als solchen, sondern um die Relevanz der daraus resultierenden Beeinträchtigung der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration. 
2.6 
2.6.1 Allerdings steht aufgrund der Analyse der Blutprobe fest, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt unter Einschluss des geltend gemachten Nachtrunks mit einem ungewissen Alkoholgehalt rückgerechnet auf den Zeitpunkt des Ereignisses eine Blutalkoholkonzentration von minimal 0,63 Gewichtspromillen aufwies, die somit unter dem altrechtlichen "Grenzwert" von 0,8 Gewichtspromillen (siehe Art. 2 Abs. 2 aVRV) lag. Dies ist indessen unerheblich. Art. 91 Abs. 3 aSVG ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht nur anwendbar, wenn infolge des tatbestandsmässigen Verhaltens, beispielsweise infolge eines Nachtrunks, nicht mehr ermittelt werden kann, ob die allfällige Alkoholisierung des Fahrzeuglenkers im massgebenden Zeitpunkt über oder unter dem "Grenzwert" lag. Der tatbestandsmässige Erfolg besteht vielmehr darin, dass die Blutalkoholkonzentration nicht mehr mittels Blutprobenanalyse zuverlässig festgestellt werden kann. Auch eine unter dem "Grenzwert" liegende Alkoholkonzentration kann im Übrigen strafrechtlich und zivilrechtlich relevant sein. Dass objektiv allenfalls kein Risiko einer Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand bestand, berührt die Tatbestandsmässigkeit nicht und ist allein hinsichtlich der auszufällenden Sanktion (Strafmass, bedingter Vollzug) von Bedeutung (siehe dazu BGE 117 IV 297). Der Kassationshof hat bereits in seinem Urteil 6S.42/2004 vom 12. Mai 2004 in Sachen des Beschwerdeführers festgehalten, dass die vorliegend erwiesene Blutalkoholkonzentration von minimal 0,63 Gewichtspromillen unter Einschluss des Nachtrunks eine Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe oder wegen Versuchs dazu nicht ausschliesst und dass eine Verurteilung auch in diesem Fall möglich ist (E. 2.2.2). 
2.6.2 Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. Der Kassationshof hat mit den zitierten Formulierungen zum Ausdruck gebracht, es sei in Bezug auf die Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Art. 91 Abs. 3 aSVG unerheblich, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt selbst unter Einschluss des Nachtrunks eine minimale Blutalkoholkonzentration aufgewiesen hatte, die unter dem damals geltenden "Grenzwert" von 0,8 Gewichtspromillen lag. 
2.7 Der Beschwerdeführer konsumierte gemäss seinen von der Vorinstanz nicht widerlegten Angaben in den Stunden vor Antritt der Fahrt eine grosse Flasche (0,58 l) Bier, was nach den Berechnungen der Vorinstanz in Anwendung der einschlägigen Formeln zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,391 Gewichtspromillen im massgebenden Zeitpunkt führte (siehe angefochtenes Urteil S. 11). Dies ändert indessen nichts daran, dass der Beschwerdeführer durch den geltend gemachten Nachtrunk die zuverlässige Ermittlung seiner Blutalkoholkonzentration im massgebenden Zeitpunkt mittels Analyse der Blutprobe verunmöglicht hat. 
2.8 Allerdings wird nach dem vorliegend anwendbaren alten Recht eine Blutprobe in der Regel erst abgenommen, wenn der Atemlufttest, der üblicherweise vorgängig durchgeführt wird, einen Alkoholgehalt von mindestens 0,6 Gewichtspromillen ergeben hat (siehe Art. 138 Abs. 3 aVZV). Der Fahrzeuglenker, der sich nach einem Unfall pflichtwidrig verhalten hat, kann indessen nicht den Einwand erheben, dass der Atemlufttest einen Blutalkoholgehalt von weniger als 0,6 Promille ergeben hätte und er aus diesem Grunde nicht mit der Anordnung einer Blutprobe habe rechnen müssen. Entscheidend ist, ob mit hoher Wahrscheinlichkeit überhaupt eine Massnahme zur Ermittlung des Alkoholgehalts, also zumindest ein Atemlufttest, angeordnet worden wäre (siehe Urteil 6S.524/1993 vom 23. November 1993). 
2.9 Im Übrigen ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall unter Einschluss des geltend gemachten Nachtrunks der Atemlufttest einen Alkoholgehalt von 1,00 Promille und die Analyse der Blutprobe, rückgerechnet auf den Zeitpunkt des Ereignisses, eine Blutalkoholkonzentration von minimal 0,63 und maximal 1,28 Gewichtspromillen ergab. In dieser Situation ist der Richter keineswegs verpflichtet, vom Minimalwert auszugehen (siehe dazu BGE 129 IV 290 E. 2.7). Die kantonalen Instanzen hätten im vorliegenden Fall unter Mitberücksichtigung des Atemlufttestergebnisses beispielsweise von dem durch die Blutprobenanalyse ausgewiesenen Mittelwert von 0,95 Gewichtspromillen ausgehen dürfen. Damit liegt aber genau die Situation vor, die Art. 91 Abs. 3 aSVG nach der Darstellung des Beschwerdeführers verhindern soll. Denn ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ereignisses den vorliegend massgebenden altrechtlichen "Grenzwert" von 0,8 Gewichtspromillen überschritt, kann infolge des geltend gemachten Nachtrunks nicht aufgrund des Ergebnisses der im Gesetz vorgesehenen Massnahmen beurteilt werden, sondern hängt entscheidend davon ab, ob die Angaben des Beschwerdeführers betreffend den Alkoholkonsum vor Antritt der Fahrt und den Nachtrunk glaubhaft beziehungsweise nicht widerlegbar sind. 
2.10 Der Beschwerdeführer hat somit durch den geltend gemachten Nachtrunk den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 aSVG erfüllt. 
3. 
3.1 Der Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 aSVG setzt subjektiv Vorsatz voraus, wobei Eventualdolus genügt. Dieser muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfassen. Der Fahrzeuglenker muss mithin erkennen und zumindest in Kauf nehmen, dass die Anordnung einer Blutprobe nach den Umständen sehr wahrscheinlich ist und dass durch sein Verhalten die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration im massgebenden Zeitpunkt mittels Analyse der Blutprobe verunmöglicht wird. 
3.2 Die Vorinstanz hält, wie bereits in ihrem Urteil vom 19. Dezember 2003, fest, der Beschwerdeführer habe zumindest in Kauf genommen, dass das von ihm nach der Kollision am Unfallort konsumierte Getränk Alkohol enthielt (angefochtenes Urteil S. 12 f., 15). Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur und daher für den Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich (Art. 277bis BStP). Die in der Nichtigkeitsbeschwerde dagegen erhobenen Einwände sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten. 
3.3 Dem Beschwerdeführer waren die Umstände des Unfalls bekannt, welche gemäss den vorstehenden Erwägungen (E. 2.4.2) die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Massnahme zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration begründeten. Er musste im Sinne von Art. 91 Abs. 3 aSVG mit einer Blutprobe rechnen. Es ist zudem offensichtlich und war damit auch dem Beschwerdeführer klar, dass ein Nachtrunk mit ungewissem Alkoholgehalt die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt des Unfalls mittels Blutprobenanalyse verunmöglicht. Das ohnehin ungewöhnliche Verhalten des Beschwerdeführers, welcher an der Unfallstelle ein ihm unbekanntes alkoholisches Getränk konsumierte und danach die Flasche wegwarf, kann vernünftigerweise nur damit erklärt werden, dass er den Zweck der von ihm als sehr wahrscheinlich erkannten Massnahme vereiteln wollte, nachdem er vor Antritt der Fahrt Alkohol konsumiert hatte. 
3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet den Vereitelungsvorsatz sinngemäss im Wesentlichen mit dem Argument, dass er im Zeitpunkt des Unfalls auf Grund des vor Antritt der Fahrt konsumierten Alkohols (0,58 l Bier) eine weit unter dem (altrechtlichen) "Grenzwert" von 0,8 Gewichtspromillen liegende Blutalkoholkonzentration aufgewiesen habe, was ihm auch klar gewesen sei. Er habe daher offensichtlich keinen Grund gehabt, etwas zu vertuschen. Der Beschwerdeführer vermengt mit diesem Argument Vorsatz und Motiv. Die Anordnung einer Massnahme zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration hängt nicht entscheidend von der Menge der vor Antritt der Fahrt konsumierten alkoholischen Getränke ab, die ohnehin meist allein dem Fahrzeuglenker selbst einigermassen bekannt ist. 
4. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 Satz 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Dezember 2005 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: