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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_451/2009/zga 
 
Verfügung vom 3. September 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Advokat Peter Volken, Postfach 395, 
3900 Brig, 
 
gegen 
 
Vormundschaftsamt Y.________, 
verfahrensbeteiligtes Amt. 
 
Gegenstand 
Vormundschaft, 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Juni 2009 des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Juni 2009 des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 1. September 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms und dem Kantonsgericht Wallis schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. September 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl: Füllemann