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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.369/2003 /sta 
 
Urteil vom 3. September 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, 
Gerichtsschreiberin Tophinke. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Peter Volken, Postfach 395, 3900 Brig, 
 
gegen 
 
Polizeigericht der Stadtgemeinde Brig-Glis, 3900 Brig, 
Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms, Bezirksrichter II, Stockalperschloss, 3900 Brig. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 26 und 27 BV (Bussen), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms, Bezirksrichter II, vom 30. April 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ führt das Hotel Y.________ im Zentrum Z.________ in Brig-Glis. Der Betrieb verfügt über ein Hotelpatent A und ein Restaurantpatent H. In der Zivilschutzanlage des Zentrums richtete X.________ ein Massenlager ein, das die Gemeinde mit Verfügung vom 8. Mai 2002 schloss. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies der Staatsrat des Kantons Wallis anlässlich der Sitzung vom 23. Oktober 2002 mit der Begründung ab, X.________ verfüge für den Betrieb eines Massenlagers nicht über eine Bewilligung M. 
 
In der Zeit vom 4. März bis 24. April 2002 büsste das Polizeigericht der Stadtgemeinde Brig-Glis X.________ 19 Mal wegen Dulden von "Nicht-Hotelgästen" in der Hotelbar nach der Polizeistunde (24.00 Uhr) und ein Mal wegen Führung eines Massenlagers ohne Bewilligung. 
B. 
Mit Eingaben vom 14. März, 1. und 19. April sowie 3. Mai 2002 erhob X.________ gegen die 20 verhängten Bussen Einsprache. Das Polizeigericht sistierte am 28. Mai 2002 das Verfahren hinsichtlich der Busse wegen Führung des Massenlagers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens, erklärte 6 Strafverbale wegen nicht fristgerechter Einsprache als rechtskräftig und hielt die weiteren 13 Bussenentscheide vollumfänglich aufrecht. Auf Berufung hin schützte das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms mit Urteil vom 30. April 2003 die Rechtskrafterklärung bezüglich der 6 Bussen und bestätigte die weiteren 13 Strafverbale unter teilweiser Reduktion der Bussenbeträge. X.________ anerkannte vor der Berufungsinstanz die Busse wegen Führung eines Massenlagers ohne Bewilligung. 
C. 
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts hat X.________ mit Eingabe vom 16. Juni 2003 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Im Hinblick auf die Rechtskrafterklärung von 6 Strafverbalen rügt er eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Hinsichtlich der 13 bestätigten Bussen macht er sowohl bezüglich der Feststellung des relevanten Sachverhalts wie bezüglich der Rechtsanwendung eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend. Ferner beruft sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auch auf die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). 
Das Polizeigericht und das Bezirksgericht verzichten auf eine Stellungnahme zur staatsrechtlichen Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen verfassungsmässiger Rechte im Zusammenhang mit der Anwendung kantonalen Straf- und Strafprozessrechts durch das Bezirksgericht. Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid ist daher grundsätzlich zulässig (Art. 84 und Art. 86 Abs. 1 OG; Art. 269 Abs. 1 BStP). Der Beschwerdeführer ist als Verurteilter zur staatsrechtlichen Beschwerde auch legitimiert (Art. 88 OG). Allerdings genügt die Beschwerdeschrift hinsichtlich der geltend gemachten Missachtung der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Unter diesem Vorbehalt ist auf das Rechtsmittel einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer erachtet es als überspitzt formalistisch, dass die kantonalen Instanzen die Strafverbale Nrn. 23, 31, 32, 33, 38 und 39 mangels fristgerechter Einsprache als rechtskräftig erklärten. 
2.1 Das aus Art. 29 Abs. 1 BV (früher aus Art. 4 aBV) fliessende Verbot des überspitzten Formalismus wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert. Das Bundesgericht prüft frei, ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt (BGE 128 II 139 E. 2a S. 142; 127 I 31 E. 2a/bb S. 34; 125 I 166 E. 3a S. 170). 
2.2 Die Strafverbale Nrn. 23, 31, 32 und 33 betreffen Vorfälle vom 15., 22., 23. sowie 24. März 2002. Sie datieren alle vom 29. März 2002, wurden am 2. April 2002 versandt und vom Beschwerdeführer am 3. April 2002 entgegen genommen. Die Strafverbale Nrn. 38 und 39 beziehen sich auf Vorgänge vom 29. und 31. März 2002, wurden am 3. April 2002 gefällt, am 4. April 2002 verschickt und vom Beschwerdeführer am 5. April 2002 entgegen genommen (Akten des Polizeigerichts, pag. 40). Mit Eingabe vom 1. April 2002, die am 2. April 2002 der Post übergeben wurde, erhob der Beschwerdeführer "gegen alle inzwischen eingetroffenen Strafverbale Nr. 24, Nr. 25 und folgende" Einsprache beim Polizeigericht. Mit Schreiben vom 19. April 2002 erhob der Beschwerdeführer erneut Einsprache gegen "alle inzwischen eingetroffenen Strafverbale Nr. 43, Nr. 45, Nr. 46, Nr. 48, Nr. 49 und folgende". 
 
Auf der einen Seite trifft es aus formaler Sicht zu, dass die sechs zur Diskussion stehenden Strafverbale dem Beschwerdeführer erst zugegangen sind, nachdem er die Einsprache vom 1. April 2002 bereits der Post übergeben hatte, und dass mit der Einsprache vom 19. April 2002 die 10-tägige Einsprachefrist für die betroffenen Bussenentscheide nicht eingehalten worden ist. Ferner musste dem juristisch versierten Beschwerdeführer bekannt sein und die Rechtsmittelbelehrung war diesbezüglich auch eindeutig, dass grundsätzlich gegen jedes einzelne Straferkenntnis innert zehn Tagen Einsprache zu erheben gewesen wäre. Auf der anderen Seite ist das Vorgehen des Polizeigerichts eher ungewöhnlich: In kurzen Zeitabständen verhängte dieses für den immer gleichen, wenn auch in verschiedenen Nächten wiederholt verwirklichten Sachverhalt Bussen mit jeweils steigenden Beträgen. Als der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 1. April 2002 zum Ausdruck brachte, dass er sich mit dieser Einsprache nicht bloss gegen die bereits ausgesprochenen Bussen zur Wehr setzen wolle, sondern auch gegen künftige, waren bereits mehrere Bussen verhängt worden. Mit der Einsprache vom 14. März 2002 gegen die ersten beiden Bussen hatte der Beschwerdeführer die Abklärung der Rechtmässigkeit der Bussen verlangt. Mit Schreiben vom 20. März 2002 teilte die Stadtpolizei dem Beschwerdeführer mit, dass eine Strafuntersuchung vorgenommen und er zu gegebener Zeit zu einer Polizeigerichtssitzung eingeladen werde. Ferner wurde ihm eine Frist für die Nennung von Beweismitteln gesetzt. Trotz dieser Ankündigung fuhr das Polizeigericht fort, den Beschwerdeführer in kurzen Abständen weiter für den gleichen Sachverhalt zu büssen. Beim Verfassen der Einsprache vom 1. April 2002 hatte der Beschwerdeführer damit zu rechnen, dass möglicherweise noch weitere Bussen folgen würden. Unter diesen besonderen Umständen erscheint es als überspitzt formalistisch, wenn die kantonalen Instanzen die Einsprache vom 1. April 2002 gegen alle inzwischen eingetroffenen Strafverbale und "folgende" nicht als gültige Einsprache für die sechs betroffenen Strafverbale behandelten und diese folglich als rechtskräftig erklärten. Der Wille des Beschwerdeführers, die ausgefällten Bussen überprüfen zu lassen, war für die Behörden genügend klar ersichtlich. Es liegt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV vor. 
3. 
Der Beschwerdeführer beanstandet hinsichtlich der 13 bestätigten Bussen eine willkürliche Anwendung der Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken vom 17. Februar 1995 (GGG) sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. 
3.1 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, 60 E. 5a S. 70, je mit Hinweisen). 
3.2 Das Bezirksgericht stützte die Bussen auf Art. 33 in Verbindung mit Art. 65 GGG. Nach Art. 33 Abs. 1 GGG setzt der Gemeinderat die Öffnungs- und Schliessungszeiten der öffentlichen und nichtöffentlichen Restaurationsbetriebe sowie der öffentlichen Restaurationsteile der Beherbergungsbetriebe fest. Art. 33 Abs. 2 GGG sieht vor, dass die Betriebe in der Regel nicht vor 5 Uhr geöffnet werden dürfen und spätestens um 24 Uhr zu schliessen sind. Gemäss Art. 65 GGG wird mit einer Busse von 50 bis 10'000 Franken bestraft, wer den Vorschriften dieses Gesetzes, dessen Ausführungsbestimmungen sowie den gestützt darauf erlassenen rechtmässigen Verfügungen und Anordnungen der Polizei zuwiderhandelt. 
 
Das Bezirksgericht hält im angefochtenen Urteil fest, dass der Beschwerdeführer nicht wegen des Betriebs des Massenlagers oder wegen dessen Öffnungszeiten gebüsst worden sei, sondern weil er über die Polizeistunde hinaus Nicht-Hotelgäste in der Hotelbar geduldet und bedient habe. Die Hotelbar sei als öffentlicher Restaurationsteil des Hotelbetriebes anzusehen. Als Hotelgast gelte, wer sich vornehmlich zur Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb begebe und dabei auch dessen andere Angebote beanspruche. Wer dagegen in erster Linie die Hotelbar aufsuche und dabei nicht ausschliesse, dass er aus irgendeinem Grunde im Betrieb übernachten werde, könne noch nicht als Hotelgast bezeichnet werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Gast zum Besuch der Bar nicht andere Räumlichkeiten des Hotelbetriebes durchschreiten müsse. Auf den Listen für das Massenlager seien viele Personen mit Oberwalliser Namen aufgetaucht und in den Übertretungsverbalen werde mehrheitlich festgehalten, dass sich Einheimische in der Bar aufgehalten hätten. Es könne ohne jeden Zweifel angenommen werden, dass die Mehrheit der Einheimischen nicht im Massenlager übernachtet habe. Da sich die Einheimischen in erster Linie nicht mit der Absicht zur Übernachtung im Massenlager in die Hotelbar begeben hätten, sei es für die Beurteilung des vorliegenden Falles ohne jede Bedeutung, ob das Massenlager rechtmässig betrieben worden sei oder nicht. Auch durch die Eintragung in die Gruppenliste und die Bezahlung von Kur- und Beherbergungstaxen seien die Barbesucher nicht zu Hotelgästen geworden. 
3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Bussen seien ausgesprochen worden, da sich die für das inzwischen geschlossene Massenlager eingecheckten Personen auch noch nach 24.00 Uhr in der Hotelbar aufgehalten hätten. Für ihn habe es sich bei den Gästen des Massenlagers um Hotelgäste gehandelt. Die Frage, ob sich ein Gast des Massenlagers auch noch nach Mitternacht in der Hotelbar aufhalten durfte oder nicht, beurteile sich danach, ob das Massenlager zulässig war oder nicht. Die richtige Sanktion zur Entscheidung der Frage der Zulässigkeit sei die Schliessung des Massenlagers gewesen, nicht jedoch das Lostreten einer Bussenlawine für die Übertretung der Polizeistunde, welche für Hotel- wie Massenlagergäste gar nicht anwendbar sei. Ferner bemängelt der Beschwerdeführer den vom Bezirksgericht verwendeten Hotelbegriff als nicht zeitgemäss und als widersprüchlich zum anwendbaren Gastwirtschaftsgesetz. In Art. 8 GGG werde das Patent A wie folgt definiert: "Hotel, Gasthöfe und Motels sind Betriebe, die Gäste beherbergen und/oder jedermann Speisen und Getränke abgeben dürfen." Der Hotelinhaber müsse nicht zwingend jeden Gast beherbergen. Er könne ihm auch nur Speisen und Getränke abgeben. Gleichwohl beherberge er - der Beschwerdeführer - sämtliche Hotelgäste, die sich in der Hotelbar aufhielten, wenn sie dies wünschten. Der Hotelier habe ein Arrangement mit seinem Gast, welches ein Recht auf Konsum von Getränken sowie auf ein Bett beinhalte. In welcher Form der hiefür Kurtaxe bezahlende Gast vom Arrangement Gebrauch mache, sollten in einer einigermassen liberalen Gesellschaft nicht Stadtbehörden und Gerichte bestimmen. 
3.4 Was der Beschwerdeführer gegen die Begründung der in Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides genannten Bussen vorbringt, ist nicht geeignet, diese in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung oder hinsichtlich der rechtlichen Würdigung als willkürlich erscheinen zu lassen. Es ist unbestritten, dass bestenfalls vereinzelt einheimische nachmitternächtliche Barbesucher im Massenlager nächtigten. Indem das Bezirksgericht erkannte, das Eintragen in die Liste für das Massenlager gegen gleichzeitige Bezahlung von Kur- und Beherbergungstaxen habe die Mehrzahl der einheimischen Barbesucher noch nicht zu Hotelgästen im Sinne des GGG und damit zu Gästen gemacht, die nach der Polizeistunde berechtigterweise in der Bar bewirtet werden durften, verletzte es kein Verfassungsrecht. Zumindest im Ergebnis lässt sich unter Willkürgesichtspunkten auch nicht beanstanden, dass das Bezirksgericht das vom Beschwerdeführer praktizierte Vorgehen als Umgehung der gesetzlichen Schliessungszeit der Hotelbar für Nicht-Hotelgäste qualifizierte. Demnach ist es verfassungsrechtlich haltbar, dass das Bezirksgericht das Verhalten des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 33 in Verbindung mit Art. 65 GGG als strafbar erachtete. 
 
Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Betreiber eines Massenlagers, das angeblich nicht geöffnet sein durfte, nicht wegen Verstosses gegen die Öffnungszeiten gebüsst werden dürfe, geht ebenfalls fehl. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, wurde der Beschwerdeführer nicht wegen Verstosses gegen die Öffnungszeiten des Massenlagers gebüsst, sondern wegen Missachtung der Öffnungszeiten der Hotelbar für Nicht-Hotelgäste. 
4. 
Soweit auf die staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden kann, ist diese hinsichtlich der Rechtskrafterklärung der Strafverbale Nrn. 23, 31, 32, 33, 38 und 39 gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Entsprechend ist die Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben. Antragsgemäss sind folgerichtig auch die Ziffern 4 - 6 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids (Kostenliquidation) aufzuheben. Das Bezirksgericht wird darüber neu zu befinden haben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr auferlegt (Art. 156 Abs. 1 und 3 OG). Der Kanton Wallis hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 1 und 3 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1, 4, 5 und 6 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms, Bezirksrichter II, vom 30. April 2003 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Kanton Wallis hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Polizeigericht der Stadtgemeinde Brig-Glis und dem Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms, Bezirksrichter II, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. September 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: