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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.657/2001 
1P.663/2001/zga 
 
Urteil vom 16. Januar 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichterin Geigy-Werthemann, 
Gerichtsschreiberin Widmer. 
 
1P.657/2001 
X.________, 3998 Reckingen VS, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Peter Volken, Englisch-Gruss-Strasse 6, Postfach 395, 3900 Brig-Glis, 
 
gegen 
 
Untersuchungsrichteramt Oberwallis, Kantonsstrasse 6, 3930 Visp, 
Staatsanwaltschaft für das Oberwallis, Postfach 620, Brig-Glis, 3900 Brig, 
Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafgerichtshof I, Justizgebäude, 1950 Sitten 2. 
 
und 
 
1P.663/2001 
X.________, 3998 Reckingen VS, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Peter Volken, Englisch-Gruss-Strasse 6, Postfach 395, 3900 Brig-Glis, 
 
gegen 
 
Untersuchungsrichteramt Oberwallis, Kantonsstrasse 6, 3930 Visp, 
Kanton Wallis, vertreten durch die Staatsanwaltschaft für das Oberwallis, Postfach 620, 3900 Brig-Glis 
Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, Justizgebäude, 1950 Sitten 2. 
 
1P.657/2001: Rückzug der Berufung; Parteientschädigung 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafgerichtshof I, vom 
10. September 2001) 
 
1P.663/2001: Entschädigung gemäss Art. 114 StPO/VS 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 
11. September 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Unter dem Verdacht, am Abschuss eines am 25. November 1998 in Reckingen, Kanton Wallis, tot aufgefundenen Wolfs beteiligt gewesen zu sein, wurde X.________, geboren 1939, am 27. April 1999 um ca. 9.15 Uhr in Gluringen aufgrund eines Haftbefehls des Untersuchungsrichteramts Oberwallis vom 15. April 1999 festgenommen. Nach einer Einvernahme auf dem Polizeiposten Fiesch/Münster wurde er in Brig in Untersuchungshaft versetzt. Nachdem er gleichentags von 16 bis 17 Uhr nochmals einvernommen worden war, wurde er um 17.30 Uhr aus der Untersuchungshaft entlassen. X.________ bestritt jegliche Beteiligung am Abschuss des Wolfs. 
 
Am 11. Mai 2000 eröffnete das Untersuchungsrichteramt gegen X.________ und dessen Schwiegersohn Y.________ eine Strafuntersuchung wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Abschusses eines Wolfes. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2000 stellte der Untersuchungsrichter das Strafverfahren ein. Die Verfahrenskosten sowie das Honorar von Rechtsanwalt Beat Rieder, der Y.________ seit der Mandatsniederlegung durch Rechtsanwalt Urban Carlen im August 2000 vertreten hatte, auferlegte der Untersuchungsrichter dem Kanton Wallis. X.________ war zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten, zog aber nach Erhalt des Einstellungsentscheids im Dezember 2000 Rechtsanwalt Peter Volken bei, weil er mit gewissen Formulierungen in diesem Entscheid nicht einverstanden war. 
B. 
Gegen die Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichters erhob die Staatsanwaltschaft am 4. Januar 2001 Berufung an das Kantonsgericht Wallis mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen. Mit Schreiben vom 18. Mai 2001 zog die Staatsanwaltschaft die Berufung gegen X.________ zurück, womit die Einstellungsverfügung gegenüber demselben in Rechtskraft erwuchs. Die Berufung gegen Y.________ hielt er aufrecht. 
C. 
Mit Eingabe vom 29. Juni 2001 unterbreitete Rechtsanwalt Peter Volken, der gemäss Vollmacht vom 25. Januar 2001 mandatierte neue Rechtsvertreter von X.________, dem Kantonsgericht, Strafgerichtshof I, ein Begehren um Zusprechung "eines Schadenersatz- und Genugtuungsbetrages ex aequo et bono unter Berücksichtigung der erlittenen schwerwiegenden Beeinträchtigungen". Er machte unter Verweis auf ein Schreiben von X.________ vom 20. Juni 2001 eine Genugtuung von Fr. 15-20'000.-- und einen Schaden von Fr. 49'700.-- geltend. Zusätzlich verlangte er Anwaltskosten in Höhe von Fr. 3'499.15. 
D. 
Mit Entscheid vom 10. September 2001 schrieb der Strafgerichtshof I des Kantonsgerichts das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung durch die Staatsanwaltschaft ab und sprach X.________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 650.-- zu. 
 
Die Strafkammer des Kantonsgerichts sprach X.________ am 11. September 2001 eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zu und wies alle weitergehenden Begehren ab. Auf ein Wiedererwägungsgesuch von X.________ vom 17. September 2001 trat die Strafkammer nicht ein. 
E. 
X.________ hat am 11. Oktober 2001 gegen den Entscheid des Strafgerichtshofs I des Kantonsgerichts vom 10. September 2001 und am 12. Oktober 2001 gegen den Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 11. September 2001 je staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Dabei hat er irrtümlich den angefochtenen Entscheid vom 11. September 2001 als solchen des Strafgerichtshofs I anstatt als solchen der Strafkammer bezeichnet. Mit beiden Beschwerden stellt er den Antrag, den jeweils angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubehandlung und Neubeurteilung an die jeweilige Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragt er, die beiden Verfahren zu vereinigen. 
F. 
Der Präsident des Strafgerichtshofs I sowie der Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts beantragen in ihren Vernehmlassungen sinngemäss die Abweisung der sie betreffenden staatsrechtlichen Beschwerden. Die Staatsanwaltschaft hat zu beiden Beschwerden auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Untersuchungsrichteramt Oberwallis hat sich ebenfalls nicht vernehmen lassen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Bei beiden angefochtenen Entscheiden handelt es sich um letztinstanzliche kantonale Endentscheide (Art. 86 f. OG), gegen die kein anderes eidgenössisches Rechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 OG). Beide Beschwerden betreffen den gleichen Sachverhalt und weitgehend die nämlichen Parteien. Es rechtfertigt sich daher, dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend die Verfahren zu vereinigen. 
2. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasst Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf unbegründete Vorbringen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b, je mit Hinweisen). Die Beschwerde gegen den Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 11. September 2001 genügt diesen Anforderungen nicht in allen Punkten, weshalb darauf teilweise nicht eingetreten werden kann (s. hinten E. 4.1). 
3. 
In seinem Entscheid vom 10. September 2001 hat der Strafgerichtshof I des Kantonsgerichts dem Beschwerdeführer zu Lasten des Kantons Wallis für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 650.-- zugesprochen. Das Gericht stützte sich dabei auf Art. 36 lit. i in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 des Walliser Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 14. Mai 1998 (GTar). Demnach beträgt das Anwaltshonorar bei Strafsachen im Falle einer Berufung oder Revision vor dem Kantonsgericht Fr. 1'000.-- bis 8'000.-- und kann bei Prozessabstand, Beschwerderückzug und ähnlichen Situationen, in denen der Fall nicht durch ein Sachurteil endet, entsprechend gekürzt werden. Das Gericht erwog, die Staatsanwaltschaft habe ihre Berufung frühzeitig zurückgezogen, und es habe sich nicht um eine ordentliche Berufung in der Sache, sondern bloss um eine Prüfung der Prozessvoraussetzungen sowie des genügenden Tatverdachts gehandelt. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Umfangs des Falles, der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 26 Abs. 1 GTar) setzte es die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 650.-- (inkl. Auslagen) fest. 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt unter Berufung auf Art. 9 BV als willkürlich, dass ihm der Strafgerichtshof I eine Parteientschädigung nur für das Berufungsverfahren, nicht aber für die nach seiner Verhaftung vom 27. April 1999 geführte Strafuntersuchung zuerkannte. Er macht geltend, die Bemühungen von Rechtsanwalt Carlen vom 27. April 1999 bis zum 16. August 2000 seien angemessen zu entschädigen. Der Abschreibungsentscheid sei der Zeitpunkt, in welchem über die Entschädigung der Vertretungsauslagen für das gesamte Verfahren und nicht nur für das Berufungsverfahren zu befinden sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte ihn der Strafgerichtshof I andernfalls darauf hinweisen müssen, dass die Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren beim Untersuchungsrichter geltend gemacht werden müsse. Hinsichtlich des Kosten- und Arbeitsaufwandes von Rechtsanwalt Volken, der ihn seit dem 13. Dezember 2000 vertritt, verweist er auf eine am 29. Juni 2001 hinterlegte Aufwandliste. In Bezug auf die Aufwendungen von Rechtsanwalt Carlen räumt der Beschwerdeführer ein, dass eine entsprechende Kostennote nicht vorliege. 
 
In seiner gegen den Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer ebenfalls vor, er habe von Gesetzes wegen Anspruch auf die Ersetzung der erforderlich gewordenen Anwaltskosten, sei es im Rahmen der Parteientschädigung, sei es im Rahmen der Entschädigung gemäss Art. 114 der Strafprozessordnung des Kantons Wallis vom 22. Februar 1962 (StPO/VS), oder "entsprechend aufgeteilt". 
3.2 Der Strafgerichtshof I hat in seinem Entscheid vom 10. September 2001 ausdrücklich festgehalten, dass die dem Beschwerdeführer zugesprochene Parteientschädigung das Berufungsverfahren betreffe. In seiner Vernehmlassung hat der Präsident des Strafgerichtshof I hinsichtlich des Untersuchungsverfahrens ergänzend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichters, mit welcher ihm dieser keine Parteientschädigung zugesprochen habe, nicht angefochten, weshalb sie nach dem Rückzug der Berufung durch den Generalstaatsanwalt auch in Bezug auf die Nichtentschädigung in Rechtskraft erwachsen sei. 
Die Strafkammer des Kantonsgerichts hatte, nachdem die Einstellungsverfügung mit dem Rückzug der Berufung seitens der Staatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen war, die auf Art. 114 StPO/VS gestützten Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers zu beurteilen. In ihrem Entscheid vom 11. September 2001 lehnte sie es ab, sich mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anwaltskosten zu befassen. Sie erklärte, der für die Berufung zuständige Strafgerichtshof I habe auch über die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu entscheiden. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 GTar decke die Parteientschädigung sämtliche durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten, weshalb im Verfahren nach Art. 114 StPO/VS hierfür keine zusätzliche Entschädigung zugesprochen werden könne. 
3.3 Zu prüfen ist, ob die Strafkammer oder der Strafgerichtshof I durch Nichtberücksichtigung der anwaltlichen Aufwendungen für das Untersuchungsverfahren Art. 114 StPO/VS resp. die erwähnten Bestimmungen des GTar willkürlich angewendet und damit gegen Art. 9 BV verstossen haben. 
 
Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Als willkürlich gilt ein Entscheid erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt ausserdem nur vor, wenn der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b; 125 I 166 E. 2a; 125 II 129 E. 5b; 124 I 208 E. 4a). 
 
Die Ausführungen des Strafgerichtshofs I, wonach der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichters hätte anfechten müssen, um eine gerichtliche Prüfung der hier umstrittenen Entschädigungsfrage zu erwirken, sind nicht willkürlich. Dem Beschwerdeführer hätte bei Erhalt der Einstellungsverfügung bewusst sein müssen, dass eine Entschädigung der Aufwendungen seines ersten Anwalts darin nicht vorgesehen war. Er hätte die Verfügung im Kostenpunkt mit Berufung (Art. 182 StPO/VS) innert 30 Tagen (Art. 186 StPO/VS) anfechten können. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen konnte, dass die Staatsanwaltschaft gegen die Einstellung des Verfahrens Berufung erheben würde, und dies auch erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist geschah. Ob der Strafgerichtshof I angesichts der besonderen Umstände trotz verpasster Berufungsfrist die Frage noch hätte berücksichtigen können, ob dem Beschwerdeführer für das Untersuchungsverfahren zu Unrecht keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, kann hier offen bleiben, da der Beschwerdeführer jedenfalls auch in seiner - auf Art. 114 StPO/VS gestützten - Eingabe vom 29. Juni 2001 keinerlei Bemühungen und Auslagen seines früheren Anwalts geltend machte. Für den Strafgerichtshof I bestand somit kein Anlass, diese Frage überhaupt als Verfahrensgegenstand zu betrachten und sich dazu zu äussern. 
 
Nicht verfassungswidrig ist sodann die Auffassung der Strafkammer, sie sei nicht zuständig, über die Parteientschädigung für die rechtliche Verbeiständung im Untersuchungsverfahren zu befinden. Nach Art. 114 Ziff. 1 StPO/VS ist dem Beschuldigten, dessen Verfahren eingestellt oder der lediglich für die Nichtbeachtung von Ordnungsvorschriften bestraft wurde, auf entsprechendes Gesuch hin eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und andere erlittene Benachteiligungen auszurichten. Diese Art von Entschädigung hat offensichtlich Genugtuungscharakter und kann nicht als Grundlage für den Ersatz anwaltlicher Aufwendungen herangezogen werden. 
3.4 Der Beschwerdeführer rügt die ihm für das Berufungsverfahren zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 650.-- als willkürlich tief. In der bei den Akten liegenden Kostennote vom 29. Juni 2001 verrechnet Rechtsanwalt Volken für die Zeit vom 13. Dezember 2000 bis zum 29. Juni 2001 einen Arbeitsaufwand von rund 13 Stunden à Fr. 230.-- und Auslagen von Fr. 248.20, insgesamt rund Fr. 3'499.15 (inkl. MWSt). Der Beschwerdeführer macht geltend, der Hauptaufwand seines Anwalts entfalle auf Aktenstudium, Recherchen und Besprechungen. Selbst die mit dem Rückzug der Berufung verbundene Verkürzung des Verfahrens rechtfertige nicht, das Anwaltshonorar im Bereich des in Art. 36 lit. i GTar vorgesehenen Minimums von Fr. 1'000.-- festzusetzen. 
 
Der Strafgerichtshof I hat ermessensweise für das Studium der Akten sowie die Instruktion durch den Mandanten ein Anwaltshonorar von Fr. 650.-- festgesetzt. Dabei hat er berücksichtigt, dass eine Berufungsverhandlung nicht stattgefunden hat und der Prozessgegenstand stark eingeschränkt war. Wie aus der Kostennote von Rechtsanwalt Volken hervorgeht, fallen vor allem die Gespräche mit dem Beschwerdeführer ins Gewicht, die nach den Darlegungen in der Beschwerde im Wesentlichen der Betreuung und Aufklärung des Mandanten über den Ablauf des Verfahrens gedient haben sollen. Rechtliche Stellungnahmen fielen, soweit ersichtlich, nicht an. Unter diesen Umständen erscheint es vertretbar, dass der Strafgerichtshof I, wie er in seiner Stellungnahme ausführt, die persönliche Betreuung des Beschwerdeführers als - im Rahmen der anwaltlichen Aufgaben - zu aufwändig betrachtete. Auch wenn die zugesprochene Parteientschädigung als eher knapp bemessen erscheint, so ist sie nicht geradezu willkürlich. 
 
Die Rügen der unzureichenden Parteientschädigung erweisen sich damit als unbegründet. 
4. 
Mit seiner Beschwerde gegen den Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 11. September 2001 beanstandet der Beschwerdeführer die Festsetzung der Genugtuung auf Fr. 1'000.-- als unhaltbar. Ferner sieht er eine Verletzung des Willkürverbots, des Gebots des Handelns nach Treu und Glauben sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass die Strafkammer sein Schadenersatzbegehren mit der Begründung abwies, er habe seine Einkommenseinbusse für die Zeit der eintägigen Haft weder substantiiert dargetan noch belegt. 
4.1 
In seiner Eingabe vom 29. Juni 2001 machte der Beschwerdeführer als Genugtuung einen Betrag von Fr. 15-20'000.-- geltend. Die Strafkammer berücksichtigte, dass dem Beschwerdeführer am Tag seiner Inhaftierung von 09.15 Uhr bis 17.30 Uhr die Freiheit entzogen war und er während dieser Zeit physischen und psychischen Zwang erlitt. Weiter zog sie in Betracht, dass das Untersuchungsverfahren für ihn eine Belastung darstellte und sein Ruf durch die Kenntnisnahme Dritter beeinträchtigt wurde. Unter Bezugnahme auf einen Entscheid des Bundesgerichts vom 25. März 1997 (publ. in: Pra 86/1997 Nr. 114 S. 619), wo von einem Tagessatz von Fr. 200.-- ausgegangen wurde, legte die Strafkammer die Genugtuung auf insgesamt Fr. 1'000.-- fest. 
 
Der Beschwerdeführer hat sich mit dieser Begründung nicht näher auseinander gesetzt, sondern einzig erklärt, mit dem ihm zugesprochenen Betrag könne er die erlittene Unbill, die Verunglimpfungen, die schlaflosen Nächte sowie die gesundheitlichen und familiären Folgen nicht vergessen. Auf seine Rüge kann mangels ausreichender Begründung nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; s. vorne E. 2). 
 
4.2 Der Beschwerdeführer hat dem Kantonsgericht am 29. Juni 2001 unter dem Titel "geschäftliche Schäden" folgende Zusammenstellung eingereicht: 
 
"27. April 1999 Verhaftung 
Geschäft wurde total lahmgelegt 
es wurden nicht einmal die Angehörigen orientiert 
Ausfall Fr. 1'755.-- 
 
9. Juni 2000 Untersuchungsrichter Visp 
Ausfall Fr. 1'320.-- 
 
Diverse Sitzungen mit Anwälten 
Ausfall Fr. 1'625.-- 
 
Ermittlungen von uns und Autospesen Fr. 1'000.-- 
 
Arbeitsausfall von mir Fr. 19'000.-- 
 
Geschäftsschädigung auf Grund nicht 
erhaltener Arbeiten ca. Fr. 275'000.-- 
Der daraus erzielte Schaden Fr. 25'000.-- 
_____________ 
Total der Aufstellung Fr. 49'700.--" 
 
 
In einer vom 11. September 2001 datierten Eingabe an das Kantonsgericht hat der Beschwerdeführer die einzelnen Positionen dieser Aufstellung erläutert und näher umschrieben. Die Strafkammer, die am selben Tag ihren Entscheid gefällt hat, konnte die Erklärungen des Beschwerdeführers jedoch schon aus zeitlichen Gründen nicht mehr berücksichtigen. Sie hielt in ihrem Entscheid fest, dass der Beschwerdeführer als Sanitär- und Heizungsinstallateur in Reckingen einen kleinen Familienbetrieb führe. Seine Einkommensverhältnisse seien aber nicht aktenkundig. Es liege nur eine Aufstellung von Schadensposten vor, welche zum Nachweis eines Erwerbsausfalls nicht geeignet sei. Die verlangten Fr. 49'700.-- seien demnach nicht ausgewiesen, weshalb das entsprechende Begehren abzuweisen sei. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafkammer habe gemäss Art. 114 Ziff. 2 StPO/VS im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Bei der Beschwerde (Art. 166 ff. StPO/VS) komme nach Art. 171 StPO/VS die Offizialmaxime zur Anwendung. Die Strafkammer habe, indem sie sein Schadenersatzbegehren ohne Nachfragen und ohne eigene Erhebungen abgewiesen habe, Art. 171 StPO/VS willlkürlich angewendet und sein rechtliches Gehör verletzt. 
4.3 Nach Art. 171 StPO/VS wird die Beschwerde der Behörde, die sie betrifft, zur Vernehmlassung innert bestimmter Frist zugestellt; die Strafkammer benachrichtigt die Parteien, macht die Erhebungen und ersucht um die Stellungnahmen, die sie für zweckmässig erachtet (Ziff. 1). Ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so schickt sie der Präsident der Strafkammer dem Beschwerdeführer mit kurzer Begründung und der Mitteilung wieder zu, dass er, falls er sich damit nicht abfindet, die Beschwerde innert fünf Tagen neuerdings bei der Strafkammer einzureichen hat, die im gewöhnlichen Verfahren darüber entscheidet (Ziff. 2). 
 
Die Beschwerde wurde dem Kantonsgericht unbestrittenermassen rechtzeitig eingereicht, und der darin geltend gemachte Schaden ist in mehrere Positionen aufgegliedert. Dass entsprechende Belege dafür fehlten, rechtfertigt aufgrund von Art. 171 StPO/VS noch keine Abweisung des Begehrens. Der Strafkammer war aufgrund der Eingabe bekannt, dass der Beschwerdeführer ein eigenes Geschäft betreibt und einen Verdienstausfall erlitten hatte. Sie hätte ihn zur Einreichung von Belegen auffordern müssen, wenn sie dies für eine genauere Berechnung des Schadens für erforderlich hielt. Indem sie statt dessen sogleich zu einer Abweisung gelangte, hat sie sich in Widerspruch zu Art. 171 StPO/VS gesetzt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 
4.4 Die gegen den Entscheid der Strafkammer vom 11. September 2001 gerichtete Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen. Die Strafkammer wird dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einem näheren Nachweis des Schadens geben und, soweit dieser auf Schätzungen beruht, einen Ermessensentscheid zu treffen haben. 
5. 
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer für das Verfahren 1P.657/2001, in dem er unterlegen ist, die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Für das Verfahren 1P.663/2001, in dem er überwiegend obsiegte, werden keine Kosten erhoben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton Wallis ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer hierfür eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
1.1 Die gegen den Entscheid des Strafgerichtshofs I des Kantonsgerichts Wallis vom 10. September 2001 gerichtete staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
1.2 Dem Beschwerdeführer wird hierfür eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt. 
2. 
2.1 Die gegen den Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis vom 11. September 2001 gerichtete staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 
2.2 Es werden hierfür keine Kosten erhoben. Der Kanton Wallis wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu entrichten. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt Oberwallis, der Staatsanwaltschaft für das Oberwallis und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafgerichtshof I und Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Januar 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: