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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_377/2018  
 
 
Urteil vom 20. November 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marrazzi, 
nebenamtliche Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Reichenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Basler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kuhn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, 
vom 21. März 2018 (ZOR.2017.29). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.A.________ (geb. 1966) und B.A.________ (geb. 1965) heirateten am 24. August 1990. Aus der Ehe gingen drei mittlerweile volljährige Söhne hervor. Seit Ende Mai 2008 leben die Parteien getrennt. 
 
B.   
Am 18. Dezember 2013 erhob B.A.________ beim Bezirksgericht Aarau die Scheidungsklage. Mit Entscheid vom 11. Januar 2017 schied das Bezirksgericht Aarau die Ehe der Parteien und regelte die Scheidungsfolgen. In güterrechtlicher Hinsicht verpflichtete das Bezirksgericht Aarau B.A.________, A.A.________ zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 308'728.70 zu bezahlen und stellte fest, dass die Parteien im Übrigen güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind (Ziff. 4.1 und 4.2 des Dispositivs des erstinstanzlichen Entscheids). 
 
C.   
Gegen diesen Entscheid erhob A.A.________ am 22. Mai 2017 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung und beantragte, Ziff. 4.1 des Dispositivs des Entscheids des Bezirksgerichts Aarau aufzuheben und B.A.________ zu verpflichten, ihr zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche sowie aufgelaufener Unterhaltsschulden eine Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 927'562.40 (Fr. 881'720.00 aus Güterrecht, Fr. 45'842.40 aufgelaufene Unterhaltsschulden) zuzüglich Zins zu 5 % seit mittlerem Verfall am 1. Juli 2011 auf dem Betrag von Fr. 45'842.40 zu bezahlen. B.A.________ beantragte in seiner Berufungsantwort vom 24. November 2017, die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Mit Urteil vom 21. März 2018 wies das Obergericht die Berufung von A.A.________ ab (Ziff. 1), auferlegte ihr die Verfahrenskosten (Ziff. 2) und verpflichtete sie, B.A.________ eine Parteientschädigung zu bezahlen (Ziff. 3). 
 
D.   
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. Mai 2018 beantragt A.A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und Ziff. 1 des Dispositivs in dem Sinne zu ändern, dass in teilweiser Gutheissung der Berufung B.A.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) zu verpflichten sei, ihr zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche sowie aufgelaufener Unterhaltsschulden in Abänderung von Dispositivziffer 4.1 des erstinstanzlichen Entscheids eine Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 740'095.90 zu bezahlen. 
Es wurden die vorinstanzlichen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, der die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung, also eine Zivilsache zum Gegenstand hat (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 137 III 580 E. 1.3). Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht, gilt das Rügeprinzip. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht sowie klar und detailliert, nach Möglichkeit belegt, begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig und damit willkürlich (BGE 137 III 226 E. 4.2) oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zustande gekommen ist und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidendes Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 137 III 226 E. 4.2). Auf appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 II 353 E. 5.1).  
 
3.  
 
3.1. Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren der Parteien bildeten unter anderem sechs Aktien der C.________ AG (heute: D.________ AG), welche der Beschwerdegegner im April 1997 mit Mitteln der Errungenschaft von seinem Vater zu einem Kaufpreis von Fr. 500.-- je Aktie bzw. insgesamt Fr. 3'000.-- erwarb. Wesentliches Aktivum der C.________ AG war eine landwirtschaftlich genutzte Parzelle in U.________ (Nr. xxx) mit einer Fläche von 47'930 m2, welche sich im Verkaufszeitpunkt in der zweiten Bauetappe befand. Gemäss dem von der Erstinstanz eingeholten Gutachten hatten die Aktien im Zeitpunkt des Verkaufs im April 1997 einen Wert von insgesamt Fr. 510'943.--, im Zeitpunkt des (Weiter-) Verkaufs im Jahr 2015 wurde der Wert der sechs Aktien auf Fr. 867'876.-- geschätzt. Die Vorinstanz qualifizierte das Rechtsgeschäft des Beschwerdegegners mit seinem Vater als gemischte Schenkung und bestätigte die erstinstanzliche Zuweisung der Aktien ins Eigengut des Beschwerdegegners sowie deren Berechnung der Ersatzforderung seiner Errungenschaft von Fr. 5'141.60.  
 
3.2. Im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren strittig ist lediglich (noch) die Qualifikation dieses Rechtsgeschäfts als gemischte Schenkung resp. der Nachweis des Schenkungswillens des Vaters des Beschwerdegegners.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die der C.________ AG gehörende Parzelle von 47'930 m2 sei bereits im Zeitpunkt der Aktienübertragung vom Vater auf den Beschwerdegegner als Bauland zu bewerten gewesen und es hätten sowohl der Vater wie auch der Sohn um diese Tatsache Bescheid gewusst. Zur Begründung führte sie aus, mit Schreiben vom 27. Januar 1993 sei der C.________ AG mitgeteilt worden, dass die bisherige Berechnung betreffend Bau-Beitrag an die Kanalisation nicht stimme. Der Beitrag für die Parzelle xxx betrage Fr. 497'700.--. Am 13. November 1995 sei sodann die Bauabrechnung vorgelegen: Der Grundeigentümerbeitrag betreffend die Parzelle Nr. xxx habe demnach Fr. 545'132.30 betragen. Am 6. Dezember 1995 habe der Gemeinderat der C.________ AG mitgeteilt, dass sich diese mit 75 % an den Baukosten für die Kanalisation E.________ zu beteiligen habe, weil ihr in der zweiten Bauetappe liegendes Land mit der neu erstellten Kanalisation erschlossen werde. Diese Schreiben sowie das gesamte Vorgehen, insbesondere die Verpflichtung zur Tragung eines enorm grossen Bau-Beitrages würden belegen, dass das Land bereits im Jahr 1996, sicherlich aber im relevanten Zeitpunkt vom 21. April 1997, als Bauland zu bewerten gewesen sei, unabhängig davon, ob es rechtlich bereits definitiv Bauland geworden oder noch Land der zweiten Etappe gewesen sei. Die Umwandlung in definitives Bauland sei nur noch eine Frage der Zeit gewesen. Selbst die Gemeinde habe damit gerechnet, dass das Land dereinst überbaut werde, weshalb der Bau-Beitrag von rund Fr. 0.5 Mio. bis zu diesem Zeitpunkt gestundet worden sei. Aufgrund der eingereichten Unterlagen sowie den darin aufgestellten Behauptungen sei davon auszugehen, dass die C.________ AG über das Erschliessungsvorhaben als Adressatin der zitierten Schreiben mehrfach informiert worden sei.  
Auch wenn die detaillierten und substantiierten Ausführungen des Beschwerdegegners prozessual als bestritten zu gelten hätten, habe die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang keine gegenteiligen oder anderweitigen Behauptungen aufgestellt. Der Beschwerdegegner habe auch implizit behauptet, sein Vater wie er selber hätten um die von ihm geschilderten Umstände (Land als Bauland zu bewerten) gewusst - andernfalls hätten seine Ausführungen zur Schenkungssteuer keinen Sinn ergeben. Die Beschwerdeführerin habe erst verspätet vorgebracht, dass das Wissen der C.________ AG nicht dem Vater des Beschwerdegegners und dem Beschwerdegegner angerechnet werden könne. Weder in der Klageantwort noch in der Duplik habe sie entsprechendes behauptet, sondern sich damit begnügt zu bestreiten, dass die Aktien 1997 mehr als Fr. 3'000.-- wert gewesen seien. Unter den gegebenen Umständen sei auszuschliessen, dass der Vater des Beschwerdegegners im Zeitpunkt der Übertragung der Aktien auf den Beschwerdegegner keine Ahnung vom Wert des Landes und damit auch der Aktien gehabt habe. Dass Aktionäre über die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Unternehmung unterrichtet seien, sei gerichtsnotorisch. Insbesondere angesichts der familiären Verflechtungen innerhalb der C.________ AG erscheine es fernab jeglicher Realität, dass der Vater als Aktionär oder der Beschwerdegegner als Erwerber der Aktien vom effektiven Wert des Landes zufolge Einzonung und damit auch vom eigentlichen Wert der Aktien keine Ahnung gehabt haben sollten. Insbesondere die Ausführungen des Beschwerdegegners in Bezug auf die Steueroptimierungsabsicht erschienen plausibel und sinnvoll. Auch diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin keine gegenteiligen oder anderweitigen Behauptungen aufgestellt. 
 
3.3.2. Zur Schenkungsabsicht hielt die Vorinstanz fest, auch wenn die Aktien lediglich für 0.5 % des effektiven Wertes an den Beschwerdegegner veräussert worden seien, könne nicht alleine daraus auf den Schenkungswillen des Vaters geschlossen werden. Der Beschwerdegegner habe (neben dem objektiven Wertunterschied zwischen Leistung und Gegenleistung) dargelegt, dass der Vater ihm einzig zur Vermeidung einer Schenkungssteuer, die im Jahr 1997 noch zu erbringen gewesen wäre, die Aktien zum Nennwert von insgesamt Fr. 3'000.-- übertragen habe. Er habe ihm die Aktien 1997 noch zum Nennwert ohne Steuerfolgen übertragen können, weil das Land damals noch landwirtschaftlich genutzt worden sei und steuerlich entsprechend habe erfasst werden können. Die Beschwerdeführerin habe keine gegenteiligen oder anderweitigen Behauptungen in Bezug auf die vom Beschwerdegegner vorgetragene Absicht der Vermeidung der Schenkungssteuer aufgestellt.  
Es sei zutreffend, dass gemäss § 90 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 des Steuergesetzes vom 13. Dezember 1983 im Zeitpunkt der Aktienübertragung vom Vater auf den Sohn auf Schenkungen zwischen Eltern und Nachkommen noch eine Steuer erhoben worden sei. Dies sei erst durch § 142 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998, welches per 1. Januar 2001 in Kraft getreten sei, geändert worden. Die Behauptung des Beschwerdegegners, wonach der Vater ihm die Aktien 1997 noch ohne Steuerfolgen habe übertragen können, indem er ihm diese zum Nennwert von Fr. 3'000.-- überlassen habe, stimme damit mit der rechtlichen Realität im Jahr 1997 überein und überzeuge, zumal keine gegenteiligen oder anderweitigen Behauptungen (ausser, dass überhaupt kein Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Aktienwert bestanden habe) im Raum stünden. Ausschlaggebend für die gewählte Transaktionsart seien damit steuerliche Aspekte gewesen. 
Das Motiv der Steuerumgehung (Umgehung der Schenkungssteuer) werde sodann durch die Ungewöhnlichkeit des gewählten Vorgehens bestätigt: Die Parteien (Vater und Beschwerdegegner) hätten für den Verkauf der Aktien einen schriftlichen Kaufvertrag abgeschlossen und der Beschwerdegegner habe Fr. 3'000.-- für die Aktien bezahlen müssen, was vom Vater ausdrücklich bestätigt worden sei. Aufgrund der Akten sei allerdings unbestritten, dass die Eltern des Beschwerdegegners den Parteien zuvor Darlehen von mehreren Hunderttausend Franken gewährt hätten (welche sie nachträglich in Erbvorbezüge umgewandelt hätten) - es erscheine deshalb bizarr, dass der Vater seinem Sohn die Aktien der C.________ AG am 21. April 1997 für Fr. 3'000.-- verkauft habe. Eine Würdigung dieses Geschäfts im Gesamtkontext der damaligen wirtschaftlichen Situation der Parteien sowie der Eltern lasse nur den Schluss zu, es müsse beim Verkauf der Aktien um Steueroptimierung (Umgehung der Schenkungssteuer) gegangen sein. Nur so lasse sich erklären, dass der Vater vom Sohn den marginalen Betrag von Fr. 3'000.-- für die Aktien verlangt habe, obwohl er ihm kurz zuvor Darlehen in namhafter Höhe gewährt habe. 
Sei die Gestaltung der Transaktion nachgewiesenermassen aus Steueroptimierungsgründen erfolgt, so sei auch der Schenkungswille des Vaters nachgewiesen: Denn eine Steueroptimierung sei ja nur notwendig gewesen, weil in Tat und Wahrheit eine namhafte Schenkung vom Vater an den Beschwerdegegner erfolgt sei. Aus demselben Grund (Steueroptimierung, Ungewöhnlichkeit des gewählten Vorgehens) sei ohne Weiteres auch darauf zu schliessen, dass der Beschwerdegegner den Schenkungswillen seines Vaters erkannt habe. Schliesslich sei der grosse Wertunterschied zwischen dem Verkaufspreis (Fr. 3'000.--) und dem effektiven Wert der Aktien von Fr. 510'943.-- als Indiz ebenfalls in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Alleine aufgrund des Wertunterschieds könne zwar noch nicht auf den Schenkungswillen geschlossen werden. Indes bestätige auch der immense Wertunterschied (der Kaufpreis habe lediglich 0.5 % des Wertes betragen) den durch andere Umstände (Steueroptimierung, Ungewöhnlichkeit des gewählten Vorgehens) nachgewiesenen Schenkungswillen. 
 
3.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den erforderlichen Beweis für den Schenkungswillen des Vaters im Wesentlichen mit dem vom Beschwerdegegner vorgebrachten Motiv der Steueroptimierung als erbracht erachtet, und sie habe willkürlich ohne Befragung des Vaters des Beschwerdegegners als Zeugen auf den Nachweis von dessen Schenkungswillen geschlossen. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des eidgenössischen Steuerharmonisierungsgesetzes, des kantonalen Steuerrechts, der auf beide Gesetze anwendbaren Wegleitungen zur Bemessung von nicht kotierten Wertschriften der Schweizerischen Steuerkonferenz, von Art. 8 ZGB und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.  
 
3.5.   
 
3.5.1. Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert (Art. 239 Abs. 1 OR). Eine gemischte Schenkung liegt bei einer Mischung von entgeltlichen und unentgeltlichen Veräusserungsvertragselementen in einem Vertrag vor, indem die Parteien eine unentgeltliche Zuwendung in dem Sinne beabsichtigen, dass sie den Preis bewusst unter dem wahren Wert des Kaufgegenstandes ansetzen, um die Differenz dem Käufer unentgeltlich zukommen zu lassen (BGE 98 II 352 E. 3b; 126 III 171 E. 3a; Vogt/Annaïg, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage 2015, N. 5 zu Art. 239 OR). In objektiver Hinsicht setzt die Schenkung die Bereicherung des Empfängers voraus, welche sich bei der gemischten Schenkung aus dem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ergibt; subjektives Element ist der Schenkungswille (animus donandi) des Zuwenden sowie der Annahmewille des Empfängers (BGE 98 II 352 E. 3b; Urteile 5C.212/2000 vom 2. April 2001 E. 4b, 5A_662/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 2.2; 5A_789/2016 vom 9. September 2018 E. 5.2). Der Nachweis des Schenkungswillens obliegt dem Beschenkten (Art. 8 ZGB).  
 
3.5.2. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 ZGB derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Damit sind einerseits für den ganzen Bereich des Bundeszivilrechts neben der Beweislastverteilung auch die Folgen der Beweislosigkeit geregelt (BGE 139 III 13 E. 3.1.3.1). Art. 8 ZGB - im Anwendungsbereich der ZPO der Art. 152 Abs. 1 - gibt anderseits der beweispflichtigen Partei in allen Zivilstreitigkeiten einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (vgl. Art. 150 ZPO; BGE 133 III 295 E. 7.1 mit Hinweisen; s. auch Urteil 4A_228/2012 vom 28. August 2012 E. 2.3, nicht publ. in BGE 138 III 625). Art. 8 ZGB ist daher insbesondere verletzt, wenn das kantonale Sachgericht unbewiesene Behauptungen einer Partei unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden sind, als richtig hinnimmt, oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt (BGE 133 III 295 E. 7.1). Wo der Richter allerdings in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 137 III 226 E. 4.3). Diesfalls liegt freie Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich in Art. 157 ZPO festgehalten ist. Eine beschränkte Beweisabnahme verletzt Art. 8 ZGB daher nicht, wenn der Richter schon nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist, gegenteilige Behauptungen also für unbewiesen hält (BGE 128 III 271 E. 2b/aa; 122 III 219 E. 3c; 114 II 289 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen).  
 
3.6.   
 
3.6.1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erachtete die Vorinstanz den Schenkungswillen des Vaters des Beschwerdegegners nicht alleine mit dem vom Beschwerdegegner vorgebrachten Argument der Steueroptimierung als erwiesen. Ihre Schlussfolgerung basiert zusätzlich auf den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen, dass der effektive Wert der Aktien erheblich höher war als der vereinbarte Kaufpreis. Zudem hatten der Vater und der Sohn Kenntnis von diesem erheblichen Mehrwert und das Vorgehen der an der Übertragung der Aktien beteiligten Parteien müsste angesichts der vom Vater dem Beschwerdegegner gewährten Darlehen über namhafte Beträge als bizarr bezeichnet werden, würde ihm nicht der Gedanke der Steueroptimierung zugrunde liegen. Mit der Gesamtwürdigung der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und begnügt sich damit, das Argument der Steueroptimierung und die fehlende Befragung des Vaters als Zeugen als bundesrechtswidrig zu rügen und der Beweiswürdigung der Vorinstanz ihre steuerrechtliche Würdigung gegenüber zu stellen. Mangels hinreichender Rügen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die von ihr erhobenen Rügen erweisen sich indessen auch als unbegründet.  
 
3.6.2. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung zum Nachweis des Schenkungswillens des Vaters des Beschwerdegegners basiert auf einer umfassenden Würdigung der eingereichten Belege, unbestrittener Behauptungen und den daraus abgeleiteten Erfahrungssätzen. Die Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB erweist sich deshalb als gegenstandslos (vgl. E. 3.5.2). Eine Verletzung von Art. 8 ZGB liegt nicht vor.  
 
3.6.3. Eine Verletzung steuerrechtlicher Erlasse ist ebenfalls nicht auszumachen, wobei die Verletzung kantonaler Erlasse ohnehin nur auf Willkür zu überprüfen wäre. Es war nicht Aufgabe der Vorinstanz, die steuerrechtliche Bewertung der Aktien der C.________ AG zu überprüfen.  
Zutreffend ist, dass die Aktien im Jahr 1997, als sich die Parzelle der C.________ AG in der zweiten Bauetappe befand, landwirtschaftlich genutzt wurde und rechtlich noch nicht als Bauland galt, von der Steuerbehörde gestützt auf die handelsrechtliche Bilanz zu bewerten waren und die aus der Einzonung resultierenden (potentiellen) stillen Reserven erst nach der rechtlichen Einzonung bei der Steuerbewertung der Aktien berücksichtigt werden durften. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Aktien gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zu diesem Zeitpunkt aufgrund der fortgeschrittenen Einzonung wirtschaftlich einen erheblichen Mehrwert aufwiesen. Wollte der Vater des Beschwerdegegners ihm die Aktien ohne Schenkungssteuern, welche im Jahr 1997 im Kanton Aargau auf Schenkungen an Nachkommen zu entrichten waren, zumindest im Umfang des den Nennwert übersteigenden Mehrwerts unentgeltlich zukommen lassen, musste er die Aktien in einem Zeitpunkt dem Sohn übertragen, als die Aktien von der Steuerbehörde noch gestützt auf die landwirtschaftliche Nutzung des Landes und somit basierend auf der handelsrechtlichen Bilanz zu bewerten waren. 
Es ist daher weder willkürlich noch verletzt es steuerrechtliche Bewertungsvorschriften, wenn die Vorinstanz das Argument der Steueroptimierung in die Beweiswürdigung miteinbezog und als Indiz für den Schenkungswillen wertete. Auch wenn die Vorinstanz untechnisch den Begriff der Steuerumgehung verwendete, handelt es sich um keine Steuerhinterziehung im strafrechtlichen Sinne, da die Aktien steuerrechtlich von der Steuerbehörde gestützt auf die geltende Zonenordnung zu bewerten waren und diese somit basierend auf der handelsrechtlichen Bilanz in der Steuererklärung deklariert werden durften. Die "Umgehung" liegt vielmehr darin, dass nach der definitiven Einzonung das Land (auch) steuerrechtlich als Bauland zu qualifizieren gewesen wäre und die Aktien entsprechend zu bewerten gewesen wären, die unentgeltliche Übertragung der Aktien nach dem damals geltenden aargauischen Steuerrecht angesichts des Wertes der Parzelle demzufolge erhebliche Schenkungssteuern zur Folge gehabt hätte. 
Unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz verbindlich festgestellten und von der Beschwerdeführerin nicht mit genügenden Rügen in Frage gestellten Tatsachen, dass der Vater des Beschwerdegegners wie auch der Beschwerdegegner Kenntnis vom erheblichen Mehrwert der Aktien hatten und der Verkauf der Aktien angesichts der ansonsten vom Vater dem Beschwerdegegner gewährten Darlehen als ungewöhnlich zu bezeichnen wäre, hätte die Übertragung keinen steuerrechtlichen Hintergrund gehabt, verletzt der vorinstanzliche Schluss, der Schenkungswille des Vaters des Beschwerdegegners sei nachgewiesen, weder das Willkürverbot (Art. 9 BV) noch andere bundesrechtliche Gesetzesvorschriften. Insbesondere durfte die Vorinstanz willkürfrei zu diesem Beweisergebnis gelangen, ohne dazu zwingend den Vater des Beschwerdegegners als Zeugen befragen zu müssen. 
 
4.   
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist indessen keine Parteientschädigung zuzusprechen, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. November 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Reichenstein