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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_17/2023  
 
 
Urteil vom 1. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungskreis Altendorf Lachen, 
Seeplatz 1, Postfach 43, 8853 Lachen. 
 
Gegenstand 
Kontosperre, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 21. Dezember 2022 (BEK 2022 139). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Betreibungskreis Altendorf Lachen stellte in den Betreibungen Nrn. xxx und yyy gegen A.________ Pfändungsankündigungen aus. Die Aufsichtsbehörden wiesen die dagegen sowie gegen den Pfändungsvollzug und die totale Einkommenssperre in der Pfändungsgruppe Nr. zzz erhobenen Beschwerden von A.________ ab, soweit darauf einzutreten war. 
Am 15. März 2021 forderte der Betreibungskreis das auf einem Konto von A.________ bei der B.________ AG liegende Guthaben von Fr. 850.-- mit dem Hinweis ein, dass die Pfändung auf sämtlichen Konten nach der Überweisung dieses Betrags umgehend als aufgehoben gelte und die Konten vollständig freizugeben seien. In der Folge schrieb das Bezirksgericht March mit Verfügung vom 18. August 2022 die Beschwerde von A.________ vom 19. Februar 2021 mit dem Antrag, die Sperre des Kontos www bei der B.________ AG aufzuheben, als gegenstandslos ab. 
 
B.  
Dagegen erhob A.________ am 13. September 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Er verlangte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Bezirksgericht anzuweisen, seine Beschwerde zu behandeln. Der Betreibungskreis beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2022 bestritt A.________ die Auffassung des Betreibungskreises, wonach er nur die Sperrung des B.________kontos angefochten habe. 
Mit Beschluss vom 21. Dezember 2022 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Dagegen hat A.________ (Beschwerdeführer) am 9. Januar 2023 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 10. Januar 2023 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen und Vernehmlassungen eingeholt. Mit Eingabe vom 12. Januar 2023 hat das Kantonsgericht auf Vernehmlassung verzichtet. Der Betreibungskreis hat am 26. Januar 2023 beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Diese Eingaben sind dem Beschwerdeführer zugestellt worden. Der Beschwerdeführer hat dazu nicht mehr Stellung genommen. 
Am 10. Februar 2023 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Das Bundesgericht hat ihm in der Folge wunschgemäss den Erhebungsbogen für die unentgeltliche Rechtspflege und das entsprechende Merkblatt zukommen lassen. Am 13. Februar 2023 hat der Beschwerdeführer nochmals um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Am 20. März 2023 hat er dem Bundesgericht den Erhebungsbogen zusammen mit einem Begleitschreiben zurückgeschickt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den angefochtenen Beschluss steht dem Beschwerdeführer die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2; 142 III 364 E. 2.4). 
Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV; BGE 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Will die beschwerdeführende Partei die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, muss sie substantiiert darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 
 
2.  
Das Kantonsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe in der Beschwerde vom 19. Februar 2021 nur die Aufhebung der Sperre des Kontos bei der B.________ AG beantragt. Er nehme in dieser Eingabe Bezug auf die Mitteilung des Betreibungskreises über diese Sperre. Weiter mache er nebst Ausführungen zu seinem Wohnsitz Unklarheiten bei der entsprechenden Pfändung geltend und weise auf seine telefonischen Erkundigungen bei der B.________ über das Andauern der Sperre hin, um dann ausdrücklich und im Text unterstrichen nur um die Aufhebung der Sperre zu ersuchen. Es sei mithin nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht das Beschwerdeverfahren mit der Aufhebung der Sperre als gegenstandslos geworden abgeschrieben habe. 
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde an das Kantonsgericht die Dauer der Pfändung, die Frage der Zustellung eines angeblichen Verwertungsbegehrens sowie den Einzug bzw. die Verwendung der vom fraglichen B.________konto an den Betreibungskreis überwiesenen Fr. 850.-- in Frage stelle, seien diese Themen nicht Gegenstand des bezirksgerichtlichen Verfahrens gewesen. Daher könne hier auf solche Einwände nicht eingetreten werden. Soweit der Beschwerdeführer die Pfändungen und Einkommenssperren an sich infrage stelle, sei darüber bereits entschieden worden. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Erwägungen des Kantonsgericht entsprächen weder der Realität noch den Akten, der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden und sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die Beschwerde nur teilweise behandelt worden sei, relevante Akten nicht wie beantragt beigezogen worden seien und ihm die verlangte Einsicht nicht gewährt worden sei. 
 
3.1. Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in der Beschwerde an das Bezirksgericht geschrieben, dass ihm die zweite Sperrung des B.________-Kontos nicht mitgeteilt worden sei und ihm auch keine Verwertungsbegehren mitgeteilt worden seien sowie dass eine Verfügung, die nicht eröffnet worden sei, nichtig sei. Die Beschwerde sei als gegenstandslos angesehen worden, obwohl offenbar Gelder für beide Sperren eingezogen worden seien und auch sein C________-Konto ein zweites Mal blockiert worden sei. Die Sperre sei auch nicht aufgehoben worden, sondern das Konto aufgrund der Weisung des Betreibungskreises saldiert worden. Sein Konto bestehe nicht mehr.  
Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 19. Februar 2021 einzig die Aufhebung der Sperre beantragt hat. Er behauptet zwar, beim Bezirksgericht auch die Aufhebung der Sperre des C________-Kontos verlangt zu haben, bei der in sein Existenzminimum eingegriffen worden sei und bis heute werde. Er verweist dazu allerdings nicht auf die Beschwerde vom 19. Februar 2021, sondern pauschal auf seine Eingaben vom 12. und 19. Juli 2021. Dies genügt den Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge nicht. Er legt zudem nicht dar, inwiefern diese Eingaben Gegenstand des mit der Beschwerde vom 19. Februar 2021 ausgelösten, und nun als gegenstandslos abgeschriebenen Verfahrens gewesen sein sollen bzw. weshalb nachträgliche Erweiterungen des Verfahrensthemas vor Bezirksgericht hätten zulässig sein sollen. Soweit er geltend macht, er habe sich in der Beschwerde an das Bezirksgericht auch zum Verwertungsbegehren geäussert, gilt Entsprechendes: Der in diesem Zusammenhang erhobene pauschale Verweis auf die Beschwerde vom 19. Februar 2021 genügt den Rügeanforderungen nicht. In Bezug auf das Verwertungsbegehren übersieht der Beschwerdeführer im Übrigen, dass das Betreibungsamt von sich aus fällige Forderungen einziehen kann (Art. 100 SchKG) und ein Verwertungsbegehren in der Folge nicht erforderlich ist (SUTER/REINAU, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 15 i.V.m. N. 10 zu Art. 122 SchKG). Unbelegt bleibt sodann die Behauptung, das Konto sei saldiert und aufgehoben worden. Es ist auch nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer daraus im Hinblick auf die Gegenstandslosigkeit des bezirksgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ableiten will. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf eine Überpfändung und macht geltend, er habe erst mit dem bezirksgerichtlichen Entscheid erfahren, um welchen Betrag es bei der B.________-Kontosperrung gegangen sei. Darum habe er in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht geschrieben, dass ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei zur Behauptung des Betreibungskreises über die Höhe der Verwertung und die angebliche anschliessende Freigabe, wobei diese Behauptung vom Bezirksgericht zur Begründung verwendet worden und damit relevant gewesen sei.  
Der Beschwerdeführer macht damit geltend, er habe vor Kantonsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bezirksgericht gerügt. Er belegt jedoch nicht, dass er vor Kantonsgericht eine solche Rüge erhoben hat. Der pauschale Hinweis auf seine Beschwerde an das Kantonsgericht genügt den Rügeanforderungen nicht. Eine Auseinandersetzung mit der kantonsgerichtlichen Erwägung, dass der Einzug bzw. die Verwendung der vom Betreibungskreis eingenommenen Gelder nicht Verfahrensgegenstand sei, fehlt. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang zudem auf eine Eingabe vom 16. Juli 2021, die unbestritten und bis heute nicht behandelt worden sei, woraus sich ergebe, dass der Betreibungskreis jeweils agiere, ohne den Schuldner zu informieren oder Verfügungen zu erlassen. Inwieweit diese Eingabe Gegenstand des Verfahrens gewesen sein soll, legt er nicht dar (vgl. oben E. 3.1). 
Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, er habe in der Beschwerde an das Kantonsgericht geschrieben, die Pfändung/Verwertung sei nicht möglich, da für die genannten Betreibungen bereits Verlustscheine ausgestellt worden seien, doch sei dieser Punkt nicht berücksichtigt worden. Wiederum fehlt ein präziser Hinweis auf die Beschwerde an das Kantonsgericht und eine Auseinandersetzung mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen zum Verfahrensgegenstand. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er habe am 14. Oktober 2022 einen Beweisantrag gestellt und den Beizug von nur beim Betreibungskreis vorhandenen Akten und die Einsicht in diese verlangt, da dessen Beschwerdeantwort neue unbelegte und falsche Behauptungen enthalten habe. Man stütze sich nur auf die unrichtigen Behauptungen des Betreibungskreises, ohne diese Akten überhaupt angeschaut zu haben und begründe auch nicht, wieso.  
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, worum es sich bei den Akten handelt, deren Beizug er verlangt haben will. Er legt auch ihre Relevanz für das kantonsgerichtliche Verfahren nicht dar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Kantonsgericht kann er damit nicht dartun. Soweit er dem Kantonsgericht sinngemäss eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorwirft, indem es auf unbelegte Behauptungen des Betreibungskreises abgestellt habe, fehlt eine genügende Sachverhaltsrüge. 
 
3.4. Die Beschwerde enthält damit keine genügende Begründung. Auf sie ist nicht einzutreten.  
 
4.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg