Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_188/2023  
 
 
Urteil vom 24. Juli 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Bundesrichter Kölz, 
Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Philip Stolkin, Bernard Rambert und Thomas Häusermann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, 
 
Gegenstand 
Anordnung Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Mai 2023 (UB230067-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Bezirksgericht Dielsdorf verurteilte A.________, geboren 1995, mit Urteil vom 6. November 2019 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher Beschimpfung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. März 2017, und einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 10.--. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme auf. Hintergrund dieser Verurteilung waren verschiedene Vorkommnisse, die sich im Rahmen des Freiheitsentzugs aufgrund eines früheren Strafurteils ereignet hatten, darunter namentlich ein Vorfall vom 28. Juni 2017, bei dem A.________ einen Gefängnismitarbeiter angegriffen haben soll (Verfahren 2017/6670).  
 
A.b. Im Berufungsverfahren verzichtete das Obergericht des Kantons Zürich am 26. Mai 2021 auf die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme, erhöhte die Freiheitsstrafe jedoch auf 6 Jahre und 4 Monate.  
 
A.c. Mit Urteil 6B_882/2021, 6B_965/2021 vom 12. November 2021 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ gegen den Berufungsentscheid gut, hob diesen auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Obergericht habe sich mit den zu den Tatzeitpunkten herrschenden Vollzugsbedingungen von A.________ und seinem Argument, die ihm vorgeworfenen Taten in einer Notstandslage begangen zu haben, ungenügend auseinandergesetzt. Damit habe es den massgeblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Gehörsanspruch von A.________ verletzt.  
 
A.d. Am 20. Januar 2022 wurde A.________ von der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies ins Gefängnis Zürich verlegt, wo er einem deutlich gelockerten Haftregime unterworfen ist (zu den vorherigen Haftbedingungen siehe insbesondere Urteil 1B_574/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 5). Nachdem die Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr im Verfahren 2017/6670 einmal verlängert worden war, ordnete das Obergericht am 31. Oktober 2022 per 7. November 2022 die Haftentlassung von A.________ an.  
 
B.  
 
B.a. In der Zwischenzeit hatte die Staatsanwaltschaft gegen A.________ eine neue Strafuntersuchung eingeleitet (Verfahren 2019/5468). Darin legt sie ihm für den Zeitraum vom 22. November 2018 bis 28. Juni 2022 33 weitere Straftaten zur Last, die er mehrheitlich in der JVA Pöschwies begangen haben soll, darunter versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache (teils versuchte) einfache Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Drohung sowie mehrfache Sachbeschädigung, je zum Nachteil des Vollzugspersonals bzw. der JVA. Die Staatsanwaltschaft liess A.________ in diesem Verfahren am 4. November 2022 erneut formell verhaften. Am 8. November 2022 erfolgte die Anordnung der Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) des Bezirks Zürich. Eine hiergegen von A.________ anhängig gemachte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_22/2023 vom 13. Februar 2023 ab, soweit es darauf eintrat.  
 
B.b. Am 4. April 2023 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Dielsdorf im Verfahren 2019/5468 Anklage gegen A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung sowie mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Gleichzeitig beantragte sie beim ZMG des Bezirks Dielsdorf die Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 19. April 2023 wurde A.________ in Sicherheitshaft versetzt.  
 
B.c. In der Folge wandte sich A.________ mit Beschwerde ans Obergericht des Kanton Zürich, das diese mit Beschluss vom 30. Mai 2023 kostenfällig abwies.  
 
C.  
 
C.a. A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht mit dem Hauptantrag, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter stellt A.________ den formellen Antrag, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Bundesrichter Dr. iur. Lorenz Kneubühler, Dr. iur. Christian Kölz und lic. iur. Stephan Haag sowie der Gerichtsschreiber Prof. Dr. iur. Marc Forster durch das Urteil 1B_22/2023 vom 13. Februar 2023, E. 2.6 und 2.8, nicht mehr unparteilich und von Ausstandsgründen betroffen seien. Schliesslich ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Stolkin als unentgeltlichen Rechtsbeistand.  
 
C.b. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.  
 
C.c. Die vorinstanzlichen Akten wurden antragsgemäss beigezogen.  
 
D.  
Im Rahmen des kantonalen Haftverfahrens hat die Staatsanwaltschaft ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten über A.________ in Auftrag gegeben. Eine von ihm gegen den Gutachtensauftrag erhobene Beschwerde ist vor dem Obergericht des Kantons Zürich hängig. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn einer der in Art. 34 Abs. 1 lit. a-e BGG genannten Gründe erfüllt ist, namentlich wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde in der gleichen Sache tätig waren (lit. b). Soweit der Beschwerdeführer Ausstandsgründe bezüglich der Bundesrichter Kneubühler und Haag sowie Gerichtsschreiber Forster vorträgt, wird sein Begehren mit Blick auf die aktuelle Zusammensetzung des Spruchkörpers gegenstandslos.  
 
1.2. Darüber hinaus stellt der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Kölz (Art. 36 Abs. 1 BGG). Indem er jedoch vorbringt, dieser habe sich durch seine Mitwirkung am Urteil 1B_22/2023 vom 13. Februar 2023 in der Sache bereits festgelegt und dabei die Unschuldsvermutung verletzt, übt er letztlich einzig inhaltliche Urteilskritik. Solche und damit auch die Mitwirkung von Bundesrichter Kölz an einem früheren, nicht im Sinne des Beschwerdeführers ausgefallenen Entscheid, vermögen keinen Ausstandsgrund zu begründen (Art. 34 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.1 mit Hinweis). Das Ausstandsgesuch erweist sich als unzulässig, weshalb darauf ohne Durchführung des von Art. 37 Abs. 1 BGG vorgesehenen Verfahrens und unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten ist (vgl. 129 III 445 E. 4.2.2; 114 Ia 278 E. 1; Urteil 6F_35/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung von Sicherheitshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreter wurden bereits mit Urteil 1B_574/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 4 (dem eine 86-seitige Beschwerde zugrunde lag) auf Art. 42 Abs. 6 BGG aufmerksam gemacht. Demnach können insbesondere übermässig weitschweifige Rechtsschriften unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Änderung zurückgewiesen werden. Im vorliegenden Verfahren umfasst die Beschwerdeschrift 74 Seiten und ist wiederum geprägt von diversen Wiederholungen. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen wird vorliegend nochmals auf eine Rückweisung verzichtet. Den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers wird jedoch explizit in Aussicht gestellt, dass eine allfällige weitere derart ausschweifende Haftbeschwerde unbesehen zeitlicher Dringlichkeit zur Änderung zurückgewiesen wird. 
 
4.  
Zur Untermauerung seiner Argumentation bezieht sich der Beschwerdeführer wiederholt auf ein von ihm in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten von Prof. Dr. B.________ von der Universität Heidelberg vom 4. April 2023. Dieses ist als Bestandteil der Parteivorbringen zu behandeln; es dient der Bekräftigung seiner Rechtsauffassung. Eigentlicher Beweiswert kommt ihm dagegen nicht zu, zumal nach Art. 106 Abs. 1 BGG der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt (vgl. BGE 138 II 217 E. 2.4; Urteil 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
 
5.  
Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung (Art. 220 Abs. 2 StPO). Ihre Anordnung ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). 
Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind drei Elemente konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5). Zwar anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern (Spezialprävention als Haftgrund). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist jedoch restriktiv zu handhaben (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.2). 
Die Haft hat verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.2; 140 IV 74 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
 
6.  
Das Bundesgericht hatte sich bereits im Urteil 1B_22/2023 vom 13. Februar 2023 mit der Anordnung der Untersuchungshaft, die der vorliegend zu beurteilenden Sicherheitshaft vorausging, zu befassen. 
 
6.1. Im genannten Urteil bejahte das Bundesgericht zunächst einen dringenden Tatverdacht namentlich wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Es stützte sich dabei auf den Vorwurf, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2019 ein Glasstück des herausgeschlagenen Sicherheitsglases seiner leicht geöffneten Zellentür, hinter der drei Aufseher mit Reinigungsarbeiten beschäftigt gewesen waren, Richtung Türspalt geworfen haben solle. Das Glasstück habe einen der Aufseher am Kopf gestreift, wodurch dieser Schnittverletzungen an der Stirn erlitten habe. Gleichentags soll er vier weitere Aufsichtspersonen körperlich angegriffen, bedroht und beschimpft haben. Am 29. Januar 2019 soll er wiederum mehrere Aufseher mit Glasstücken beworfen bzw. bedroht haben (E. 2.1 und 2.2).  
Zum Vortatenerfordernis ist dem besagten Urteil zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung vorbestraft ist, da er am 29. März 2016 beim Aussteigen aus einem Tram den an der offenen Tramtür stehenden Geschädigten unvermittelt derart ins Gesicht geschlagen hat, dass dieser gestürzt und bewusstlos auf dem Trottoir liegen geblieben ist (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. März 2017). Ausserdem sei er erst- und zweitinstanzlich wegen erneuter versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt worden, weil er am 28. Juni 2017 einen Mitarbeiter der JVA Pöschwies mit mehreren gezielten, schnellen, wuchtigen und gegen den Kopf gerichteten Faustschlägen angegriffen und bis zur Intervention mehrerer herbeigeeilter Aufseher weiter massiv auf diesen eingeschlagen habe. Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, die Berücksichtigung dieses Vorfalls im Zusammenhang mit dem Vortatenerfordernis verletze die Unschuldsvermutung, gehe fehl. Zwar habe das Bundesgericht das diesbezügliche Berufungsurteil vom 26. Mai 2021 mit Urteil vom 12. November 2021 (6B_882/2021 und 6B_965/2021) aus formellrechtlichen Gründen aufgehoben, jedoch keinen Freispruch für das nochmals zu beurteilende Delikt vom 28. Juni 2017 angeordnet. Die vorinstanzliche Einschätzung, die Verurteilung dürfte mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit bestätigt werden, verletze kein Bundesrecht, zumal der Beschwerdeführer nicht plausibel darlege, weshalb das nicht der Fall sein solle. Das Vortatenerfordernis sei erfüllt und die von den kantonalen Strafbehörden befürchteten (gleichartigen) neuen Gewaltdelikte seien auch klarerweise sicherheitsrelevant (E. 2.5 und 2.6). 
Bezüglich der Rückfallprognose stellte das Bundesgericht mit der Vorinstanz hauptsächlich auf das Aktengutachten von Dr. med. C.________ vom 13. Februar 2019 ab. Dieses, so die Ausführungen des Bundesgerichts, bestätige die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten psychopathischen Wesenszügen aus einem früheren Gutachten aus dem Jahr 2015. Das Rückfallrisiko für neue schwere Gewaltdelikte stufe Dr. med. C.________ "in einem Setting ohne Strukturen und Kontrolle bei einem risikobehafteten sozialen Empfangsraum (Rückkehr ins Elternhaus, weiter bestehender permissiver Einfluss der Eltern auf die Normvorstellungen und die Erlebniswelt des Beschwerdeführers, keine Tagesstruktur und Arbeit, Rückkehr in deliktsnahes Milieu und kriminelle Identität) " auf "76 % innert fünf Jahren" ein. Ausserhalb eines sichernden Rahmens sei zudem von einem allgemein erhöhten Rezidivrisiko für Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz und allgemeine Delinquenz auszugehen (E. 2.7). Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die ihm neu vorgeworfenen Delikte während seiner Gefangenschaft erfolgt seien und folglich kein Kausalzusammenhang zu den befürchteten Delikten nach einer Haftentlassung bestehe, vermochte das Bundesgericht nicht zu folgen. Auch "intramurale" Gewaltstraftaten dürften bei der Gefährlichkeitsprognose für Stress- und Frustrationssituationen ausserhalb des Gefängnisses miteinbezogen werden. Ausserdem gelte zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer früher auch in Freiheit, in therapeutischen Institutionen und in Strafvollzugseinrichtungen mehrmals gegen Personen gewalttätig geworden sei, und zwar noch bevor er dem von ihm kritisierten strikten Haftregime in der JVA Pöschwies unterworfen worden sei (so Urteil 1B_200/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3.7). Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die untersuchten Delikte seien nicht auf seine in seinen Persönlichkeitsmerkmalen liegende hohe Gewaltbereitschaft zurückzuführen, sondern auf menschenrechtswidrige Haftbedingungen, war kein Erfolg beschieden. Das Bundesgericht hielt hierzu insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlege, weshalb (bei einer derart geringen Stresstoleranz in Haft) erwartet werden könne, dass er ohne die nötigen Vorbereitungen in einem konstant gelockerten Haft-Setting bereits jetzt hinreichend auf die Herausforderungen eines Lebens in Freiheit vorbereitet sei. Zwar seien die letzten Haftvollzugsberichte aus dem Gefängnis Zürich positiv ausgefallen. Ein Teil der ihm neu vorgeworfenen 33 Delikte sei aber nach der Verlegung dorthin begangen worden (20. Januar bis 28. Juni 2022). Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, es bestünden "einstweilen noch bedeutende, einer sofortigen Haftentlassung entgegenstehende Sicherheitsbedenken", sei deshalb zu folgen (E. 2.8 und 2.9). 
 
6.2. Wie eingangs erwähnt, legten das Bundesgericht und die Vorinstanz ihrer Einschätzung zu einem gewichtigen Teil die ungünstige Gefährlichkeitsprognose des forensischen Gutachtens vom 13. Februar 2019 zugrunde. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass diese unterdessen bereits vier Jahre zurückliegende medizinisch-psychiatrische Risikoeinschätzung im Hinblick auf allfällige weitere Haftprüfungen zeitnah aktualisiert werden müsse. Insbesondere habe ein psychiatrischer Sachverständiger zu beurteilen, wie sich die Fortschritte im Haftvollzug auf die Risikofaktoren ausserhalb des Vollzugssettings auswirken würden (E. 2.9).  
Mit dem Fokalgutachten von Dr. med. C.________ vom 16. März 2023 (nachfolgend: Fokalgutachten) liegt diese psychiatrische Expertise nunmehr vor. Im vorliegenden Verfahren geht es grösstenteils um dieselben Fragen wie im Urteil 1B_22/2023: Um den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Soweit zum heutigen Zeitpunkt keine neuen Erkenntnisse vorliegen, welche die damalige Beurteilung der entsprechenden Voraussetzungen in Frage stellen, kann das Urteil 1B_22/2023 mit Verweis auf seine Begründung im Grundsatz bestätigt werden. Nachfolgend wird daher im Wesentlichen nur geprüft, ob die seither stattgefundenen Entwicklungen, und dabei das Fokalgutachten im Besonderen, zu einer anderen Beurteilung führen. Wo sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Wiederholung seiner bisherigen Argumentation ohne Bezugnahme auf neue Erkenntnisse erschöpft, wird darauf nicht eingetreten. 
 
7.  
 
7.1. Einleitend rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, konkret der richterlichen Begründungspflicht (Art. 80 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK). Diese erblickt er darin, dass sich bereits die erste Instanz nicht mit dem Gutachten der Universität Heidelberg, dem notwendigen Kausalzusammenhang zwischen den Tatvorwürfen und den Haftgründen, dem Wesen der Präventivhaft, der Unabhängigkeit des Gutachters, der Waffengleichheit und dem Gutachten von Dr. D.________, das zahlreiche Fehler im Gutachten von Dr. med. C.________ nachweise, befasst habe. Diese Themen blieben auch im angefochtenen Entscheid unbehandelt, genauso wie die gerügten Konventionsverletzungen, womit eine Heilung der Gehörsverletzung ausgeblieben sei.  
 
7.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt insbesondere die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1; 141 IV 249 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dabei muss die Begründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Der Motivationsaufwand hat sachbezogen und verhältnismässig zu sein (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 mit Hinweisen). Das Recht auf Begründung gilt nicht absolut. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteil 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
7.3. Die Vorinstanz verweist zunächst auf die erstinstanzliche, einlässlich begründete Verfügung des ZMG. Im Anschluss setzt sie sich mit der vom Beschwerdeführer erhobenen inhaltlichen Kritik am Fokalgutachten auseinander. Sie legt dar, weshalb ihrer Ansicht nach auf dieses Gutachten abgestellt werden kann und nimmt insbesondere, wenn auch knapp, auf die vom Beschwerdeführer zitierten Stellen aus dem Gutachten der Universität Heidelberg Bezug. Insgesamt geht aus dem angefochtenen Beschluss unter Einbezug der erstinstanzlichen Verfügung hinreichend deutlich hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft, namentlich die strittige Wiederholungsgefahr, als gegeben erachtet. Sie hat sich mit den für den Entscheid wesentlichen Punkten befasst. Dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der umfangreichen Beschwerde ausdrücklich widerlegt, ist dagegen nicht erforderlich (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 146 II 335 E. 5.1; 141 IV 249 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet.  
 
8.  
Der Beschwerdeführer bestreitet im vorliegenden Verfahren erneut den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr und dabei insbesondere das Vortatenerfordernis. Während die Vorstrafe wegen versuchter schwerer Körperverletzung vom 6. März 2017 unstreitig als Vortat herangezogen werden darf, ist dies hinsichtlich des Vorfalls vom 28. Juni 2017 in der JVA Pöschwies nach wie vor umstritten. Diesbezüglich ergibt sich aus der Argumentation des Beschwerdeführers jedoch nichts, was eine andere Beurteilung als im Urteil 1B_22/2023 (namentlich E. 2.5 und 2.6) nahelegen würde. Soweit er sich darauf beruft, dass nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 12. November 2021 (6B_882/2021, 6B_965/2021) kein rechtskräftiger Schuldspruch vorliege, begnügt er sich weitgehend mit einer Wiederholung seiner damaligen (und im besagten Urteil widerlegten) Vorbringen. Darauf, namentlich auf die geltend gemachte Verletzung der Unschuldsvermutung, ist nicht weiter einzugehen. Ergänzend führt er in der vorliegenden Beschwerde aus, die Staatsanwaltschaft habe im neu anhängig gemachten Verfahren ein Tatinterlokut beantragt. Dies, weil sie die Beurteilung der 33 Delikte vom erneuten Entscheid des Obergerichts über die Geschehnisse vom 28. Juni 2017 abhängig mache. Somit sei namentlich die Schuldfrage nicht abschliessend geklärt. Inwiefern jedoch das Vorgehen der Staatsanwaltschaft einen Einfluss auf die Verurteilungswahrscheinlichkeit betreffend den Vorfall vom 28. Juni 2017 haben soll, geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervor und ist auch nicht ersichtlich. Folglich ging die Vorinstanz zu Recht von zwei rechtsgenüglichen Vortaten aus. 
 
9.  
Die Sicherheitsrelevanz der von den kantonalen Strafbehörden befürchteten neuen Delikte (zweite Voraussetzung für die Annahme von Wiederholungsgefahr) stellt der Beschwerdeführer nicht spezifisch in Frage, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 
 
10.  
 
10.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Rückfallprognose und erkennt darin eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK. Dabei macht er geltend, die Vorinstanz gehe (einzig) gestützt auf das Gutachten von Dr. med. C.________ von einer allgemeinen, lediglich in der Diagnose liegenden Wiederholungsgefahr aus, ohne einen Kausalzusammenhang zu den angeblichen, hinter Gefängnismauern verübten 33 Delikten herzustellen, wie ihn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verlange. Die Vorinstanz übersehe, dass der Gutachter bei seiner Diagnosestellung lediglich von einer Hypothese spreche, die zu validieren er insbesondere mangels Exploration nicht imstande sei und aus der auch nicht direkt auf das Verhalten geschlossen werden könne. Es handle sich zudem um eine Diagnose aus dem Jahr 2019, die der Gutachter im Fokalgutachten nicht mehr hinterfrage. Insbesondere befasse er sich nicht mit den Wechselwirkungen zwischen den Haftbedingungen bzw. der Isolationshaft, wie sie namentlich in Berichten von UNO-Gremien sowie der Nationalen Kommission zur Verhütung der Folter (NKVF) und auch in seinen Tagebucheinträgen dokumentiert seien, und den ihm zur Last gelegten Auseinandersetzungen. Die Legalprognose stütze sich letztlich auf ein veraltetes Gutachten, das von einem vorbefassten, einseitigen sowie institutionell und finanziell von der Staatsanwaltschaft abhängigen Gutachter, der sich schon längst eine Meinung über ihn gebildet habe, erstellt worden sei. Ausserdem habe sich der Gutachter an die Weisungen des Obergerichts zu halten, wonach von einer Schuldvermutung auszugehen sei, wenn sich der Explorand weigere, bei der Begutachtung mitzuwirken. Damit seien das Prinzip der Waffengleichheit als Ausfluss von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Verfahrensfairness), die Unschuldsvermutung, die Organisationsgarantie, die Vorschriften von Art. 183 i.V.m. Art. 56 StPO und das Willkürverbot verletzt. Dies gelte umso mehr, als die Staatsanwaltschaft genügend Zeit gehabt hätte, rechtzeitig ein beweistaugliches Gutachten in Auftrag zu geben. Offenbar wolle die Staatsanwaltschaft seine Haftentlassung unter allen Titeln verhindern. Mit Blick auf das Fairnessgebot und die Waffengleichheit sei den eingereichten Parteigutachten und Berichten von nationalen und internationalen Experten zumindest das gleiche Gewicht beizumessen wie dem Sachverständigenbericht von Dr. med. C.________. Ferner weise das Fokalgutachten auch inhaltliche Mängel auf. So spreche der Gutachter von einem Risikokonsum psychotroper Substanzen (insbesondere Cannabis), obwohl seit Jahren keine entsprechende Blutprobe vorgelegen habe und andere Vorgutachter keine solche Disposition erblickt hätten. Im Weiteren liessen die Vorinstanz und der Gutachter den Umstand unberücksichtigt, dass er sich im Gefängnis Zürich bewähre. Die angeblich begangenen Delikte in der JVA Pöschwies seien dagegen als Widerstand gegen die menschenrechtswidrigen Haftbedingungen, mithin als Notstandshandlungen aufzufassen. Indem auch im Fokalgutachten und in der Folge im angefochtenen Beschluss die Auswirkungen der menschenrechtswidrigen Isolationshaft sowie das beidseitige Klima der Gewalt, namentlich die seitens der Wärter erfolgten Übergriffe, unberücksichtigt blieben, fehle bei der Legalprognose ein massgebender Gesichtswinkel. Schliesslich sei ein allfälliges künftiges Risiko nach Ort und Zeit zu konkretisieren. Diesem Erfordernis werde die Vorinstanz nicht gerecht; sie berufe sich einzig auf nicht näher definierte "negative Interaktionen" und eine generelle Charakterstudie von ihm, dem Beschwerdeführer bzw. eine "amorphe allgemeine Gefährlichkeit".  
 
10.2. Die Vorinstanz erwägt, gemäss Fokalgutachten gebe es Hinweise für eine depressive Entwicklung bzw. polymorphe Haftreaktion während und mit fortschreitender Isolationshaft, diese Hinweise seien jedoch ohne die Einlassung des Beschwerdeführers weder klar diagnostisch noch zeitlich zu fassen. Zudem werde festgehalten, dass die inzwischen ca. einjährigen Beobachtungen in einem reglementierten und geschützten Rahmen, der laut Angaben des Gefängnisses Zürich mit einem engmaschigen und wohlwollenden Bezugsbetreuungssystem auf den Beschwerdeführer eingehe, eine noch erhaltene Anpassungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufzeigen würden und die dissoziale Persönlichkeitsstörung bei komplementärer Beziehungsgestaltung durchaus stabilisiert werden könne. Eine grundlegende Änderung sei im vergangenen Zeitraum nicht zu erwarten. Ob eine Milderung der beschriebenen Symptomatik bzw. des Ausprägungsgrades der dissozialen Persönlichkeitsstörung dauerhaft ohne wohlwollenden Rahmen vorliege, könne ohne Exploration nicht abgeschätzt werden. Die bisherigen Berichte liessen diese Möglichkeit zwar hypothetisch zu. In der Gesamtwürdigung scheine die zugrundeliegende, dissoziale Persönlichkeitsstruktur jedoch weiterhin zu bestehen - dafür seien die früheren lebenspraktischen Auswirkungen zu gravierend, die psychopathischen Wesenszüge zu ausgeprägt, die Symptomatik von zu grosser zeitlicher Dauer und eine eigentliche therapeutische Intervention nicht aus den Unterlagen ableitbar. Im Fazit sei weiterhin eine dissoziale Persönlichkeitsstruktur mit psychopathischen Wesenszügen zu diagnostizieren. Damit, so die Vorinstanz, seien sowohl die Reaktion des Beschwerdeführers auf die Isolationshaft als auch sein Wohlverhalten im Gefängnis Zürich in die Diagnosestellung einbezogen worden. Weshalb aus inhaltlichen Gründen nicht auf das Fokalgutachten abgestellt werden sollte, erschliesse sich mithin nicht. Auch die auf das Gutachten der Universität Heidelberg bezugnehmenden Argumente des Beschwerdeführers vermöchten an der Bejahung der Wiederholungsgefahr nichts zu ändern. Insbesondere sei keine Verletzung der Unschuldsvermutung erkennbar.  
Bezüglich Legalprognose sind die erstinstanzlichen Erwägungen in die vorinstanzliche Begründung miteinzubeziehen. Demnach komme der Gutachter zur Einschätzung, dass aus dem Wohlverhalten in Haft keine belastbaren Schlüsse für die Risikobeurteilung nach einer allfälligen Freilassung gezogen werden könnten. Sinngemäss werde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis Zürich derzeit auf ein engmaschiges und wohlwollendes Bezugsbetreuungssystem treffe, dem seine Persönlichkeitsstruktur bekannt sei und das entsprechend auf ihn eingehe und reagiere. Überdies sorge der strukturierte Rahmen dafür, dass er nicht mit zu vielen sozial negativen Interaktionen unkontrolliert konfrontiert werde. Diese Bedingungen seien extramural nicht gegeben und es sei ungewiss, wie der Beschwerdeführer in Freiheit auf negative und nicht-komplementäre Begegnungen reagieren würde. Mittel- und langfristig sei bei einer Entlassung in einen ungünstigen sozialen Empfangsraum eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit für Gewaltdelikte, Drohungen und Beleidigungen anzunehmen. Mittelfristig spreche mehr dafür als dagegen, dass solche Delikte gegen Dritte auch ausserhalb des nahen sozialen Empfangsraums erfolgen würden. Ausserdem müsse mit einem erhöhten Rezidivrisiko für Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz und allgemeiner Delinquenz gerechnet werden. 
 
10.3.  
 
10.3.1. Die Rückfallprognose (dritte Voraussetzung für die Annahme von Wiederholungsgefahr) muss ungünstig sein. Massgebende Kriterien hiefür sind nach der Praxis insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Weiter sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen, ebenso die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, ihr psychischer Zustand, ihre Unberechenbarkeit oder Aggressivität. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses in die Beurteilung miteinzubeziehen. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 143 IV 9 E. 2.8 f.; Urteil 1B_293/2023 vom 19. Juni 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr ist notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 143 IV 9 E. 2.10; Urteil 1B_189/2023 vom 28. April 2023 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus (BGE 143 IV 9 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
10.3.2. Im Haftprüfungsverfahren ist, anders als beim Urteil in der Sache, keine umfassende Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens vorzunehmen. Die Überprüfung durch das Haftgericht ist lediglich summarischer Natur. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beurteilung der Rückfallgefahr immer um Wahrscheinlichkeitsangaben handelt und Gefährlichkeitsprognosen naturgemäss unsicher und schwierig sind. Die Würdigung von Gutachten bildet ausserdem Teil der Beweiswürdigung und gehört somit zur Sachverhaltsfeststellung, die nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 305 E. 6.6.1; zum Ganzen: Urteile 1B_180/2023 vom 25. April 2023 E. 3.3.1; 1B_555/2022 vom 25. November 2022 E. 6.3; je mit Hinweisen).  
 
10.3.3. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt für die Annahme von Willkür dagegen nicht (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E.1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
10.4.  
 
10.4.1. Soweit sich der Beschwerdeführer ohne Bezugnahme auf das Fokalgutachten auf den Standpunkt stellt, wenn überhaupt, könnten sich weitere Delikte nur "intramural" respektive in der JVA Pöschwies ereignen, beschränkt er sich auf eine Repetition seiner im Verfahren 1B_22/2023 vorgetragenen Kritik. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich (siehe stattdessen E. 6.1 oben).  
 
10.4.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Gutachter Dr. med. C.________ unzulässige Vorbefassung vor.  
Eine sachverständige Person tritt gemäss Art. 183 Abs. 3 i.V.m. Art. 56 lit. b StPO in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder als Zeugin in der gleichen Sache tätig war. Weitere Grundlagen für das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen finden sich in Art. 29 Abs. 1 respektive Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II (vgl. Urteil 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 
Inwieweit der Vorwurf des Beschwerdeführers berechtigt sein könnte, ist im Haftprüfungsverfahren, in dem nur eine summarische (und vom Bundesgericht einzig auf Willkür zu überprüfende) Würdigung des streitigen Fokalgutachtens stattfindet, nicht abschliessend zu klären. Der Umstand allein, dass Dr. med. C.________ bereits im Jahr 2019 ein für den Beschwerdeführer nachteiliges Gutachten verfasst hat (und aktuell an seiner damaligen Einschätzung festhält), begründet jedenfalls keinen Ausstandsgrund. Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, einen gesetzeskonform bestellten forensischen Experten über den gleichen Sachverhalt mehrmals als Gutachter zu befragen bzw. auch für ergänzende oder vertiefende Arbeiten als Sachverständigen beizuziehen (Urteile 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2; 1B_165/2022 vom 31. August 2022 E. 2.4; je mit Hinweisen). Ob aufgrund konkreter Faktoren im vorliegenden Fall dennoch von einer unzulässigen Vorbefassung auszugehen ist, bedarf einer vertieften Prüfung im separaten Beschwerdeverfahren gegen den Gutachtensauftrag. Gleiches gilt für die - bei der Einsetzung von Sachverständigen generell bedeutsame - Frage, wie es sich mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten institutionellen Verflechtungen zwischen dem Gutachter und der Staatsanwaltschaft (Stichwort "Experte als Zeuge der Anklage") verhält (siehe dazu auch Urteil 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Eindeutige Befangenheit, die bereits im Haftprüfungsverfahren Beachtung finden müsste, liegt nicht vor. Die Vorinstanz begeht demnach auch keine Gehörsverletzung, wenn sie sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit des Gutachters nicht weiter auseinandersetzt. 
 
10.4.3. Sodann meint der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der Legalprognose eine Verletzung der Unschuldsvermutung auszumachen. Hierbei übersieht er, dass diese auf die Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose grundsätzlich keine Anwendung findet. Bei der forensisch-psychiatrischen Gefährlichkeitsbeurteilung ist es die sachverständige Person, die sämtliche für ihre Einschätzung relevanten Tatsachen und Fallmerkmale erfassen und gewichten muss. Die auftraggebende Behörde gibt ihr zwar Kenntnis von den nach den jeweiligen beweisrechtlichen Vorgaben erhobenen Tatsachen, soweit deren Feststellung Sache der Behörde ist. Die sachverständige Person würdigt die für die Beurteilung der Rückfallgefahr relevanten tatsächlichen Elemente dann aber nach den anerkannten Regeln der forensisch-psychiatrischen Wissenschaft. Dieser Aufgabe könnte sie nicht nachkommen, wenn sie für ihre fachliche Beurteilung ausschliesslich tatsächliche Gesichtspunkte heranziehen dürfte, die dem Grundsatz "in dubio pro reo" standhalten (Urteile 1B_180/2023 vom 25. April 2023 E. 3.3.3; 1B_496/2022 vom 2. November 2022 E. 6.5; je mit Hinweisen). Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn der Gutachter entsprechend den Weisungen des Obergerichts mangels Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Exploration von einer Schuldhypothese hinsichtlich der Anlasstaten ausgeht.  
 
10.4.4. Eigentliches Kernstück der vorliegenden Haftprüfung bildet die Frage, ob die Vorinstanz gestützt auf das Fokalgutachten willkürfrei annehmen durfte, dem Beschwerdeführer sei im Falle einer Haftentlassung eine negative Rückfallprognose zu stellen.  
Als Anknüpfungspunkt hierfür dient dem Gutachter und den Vorinstanzen die Diagnose und dabei in erster Linie die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten psychopathischen Wesenszügen, wobei der Gutachter diesen Kriterienbereich im Hinblick auf die Prognose als "sehr ungünstig" wertet. Inwiefern diese Vorgehensweise - die Prognose an die Diagnose anzubinden - nicht lege artis sein soll, ist nicht ersichtlich. Ausserdem liegt es in der Natur von Prognosen, dass sie mit Annahmen und Hypothesen arbeiten, was sie jedoch nicht a priori unbrauchbar macht. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 
Darüber hinaus ist die Kritik des Beschwerdeführers am Fokalgutachten nicht gänzlich unberechtigt. Es fällt auf, dass der Gutachter verschiedentlich darauf hinweist, mangels Exploration keine abschliessende bzw. belastbare Einschätzung vornehmen zu können. So erkennt er etwa Hinweise für eine depressive Entwicklung mit fortschreitender Isolationshaft, vermag diese jedoch nicht klar zu erfassen, ebenso wenig, wie er beurteilen kann, ob bei den Anlasstaten eine Reaktivierung von traumatischen Inhalten als Folge dieser Haft stattgefunden hat (Fokalgutachten S. 27 und 35). Allgemein führt er unter dem Titel "Aktenauszug" zwar verschiedene Berichte bzw. Parteigutachten zusammenfassend auf, die sich mit der Isolationshaft des Beschwerdeführers befasst haben (Sachverständigengutachten im Fall A.________ in Übersetzung des International Rehabilitation Council for Torture Vicitims vom 25. Mai 2021, medizinisch-rechtlicher Bericht zum Istanbul-Protokoll vom 28. April 2021, gutachterliche Stellungnahme von Dr. med. E.________ vom 24. Mai 2021 und allgemeinärztliches Gutachten von Dr. D.________ vom 3. Dezember 2021), zieht diese in seine eigentliche Beurteilung aber nicht mit ein. Damit findet ein nicht unwesentlicher Aspekt, nämlich die Haftbedingungen in der JVA Pöschwies, kaum Eingang in die Prognosestellung. Im Weiteren anerkennt der Gutachter, dass sich die Situation seit dem Übertritt ins Gefängnis Zürich stabilisiert hat, will sich aber - mangels Möglichkeit zur Exploration - nicht dazu äussern, ob diese positiven Veränderungen über eine reine Anpassungsleistung hinausgehen (Fokalgutachten S. 31 und 33). Vor allem aber stellt der Gutachter dem Beschwerdeführer (sollte er nicht störungsspezifisch betreut und nicht in einen adäquaten Empfangsraum entlassen werden) eine ungünstige Prognose, wobei er einräumt, diese Angaben seien nicht von hoher Belastbarkeit. Dies begründet er wiederum mit dem fehlenden direkten Zugang zum Beschwerdeführer sowie den weitgehend unklaren situativen Rahmenbedingungen im Falle einer Entlassung (Fokalgutachten S. 36 f.). Die Risikoeinschätzung des Sachverständigen für den Fall einer Haftentlassung ist somit wenig belastbar und dementsprechend nur von bedingter Aussagekraft. Dementsprechend wäre eine anderweitige Würdigung des Fokalgutachtens und als Folge davon eine anderslautende Beurteilung der Wiederholungsgefahr durch die Vorinstanz durchaus denkbar gewesen. Geradezu unhaltbar ist es jedoch nicht, wenn die Vorinstanzen gestützt auf das Gutachten von einer ungünstigen Prognose ausgehen. Denn das Fazit des Gutachters ist insoweit klar, als eine grundlegende Änderung des 2019 erstellten Risikoprofils nicht anzunehmen sei. Die Gesamtbeurteilung hinsichtlich Gewaltdelikten gegenüber Dritten im Falle einer sofort erfolgenden Entlassung falle insbesondere mittelfristig sehr ungünstig aus und es müsse von einem weiterhin hoch belasteten strukturellen Risikoprofil ausgegangen werden (Fokalgutachten S. 31 und 37). Nebst der festgestellten psychischen Störung berücksichtigt der Gutachter dabei namentlich auch die soziale Kompetenz, die bisherige Kriminalitätsentwicklung, die Therapiebereitschaft sowie das stereotype Konfliktverhalten und er hält fest, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren nicht hinreichend protektive Faktoren habe aufbauen können. Er führt sodann vier seit dem Eintritt ins Bezirksgefängnis Zürich erlassene Disziplinarstrafen ins Feld, welche sich seiner Ansicht nach ungünstig auf die Rückfallwahrscheinlichkeit auswirken würden. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Beurteilung der Rückfallprognose vertretbar. Dabei brauchte die Vorinstanz die befürchtete erneute Tatbegehung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers örtlich und zeitlich nicht weiter einzugrenzen. Zum einen ist eine derartige Konkretisierung bei Legalprognosen generell schwierig, zum andern scheint das Rückfallrisiko im Fall des Beschwerdeführers nach gutachterlicher Einschätzung gerade auch in seiner Unberechenbarkeit begründet zu sein. 
 
10.4.5. Unbehelflich sind ferner die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die vom Gutachter angenommene Disposition zu einem Risikokonsum psychotroper Substanzen (insbesondere Cannabis), da diese bei der Risikoeinschätzung hinsichtlich allfälliger Gewaltdelikte, wenn überhaupt, nur eine untergeordnete Rolle spielt. Offensichtlich fehlerbehaftet erscheint das Gutachten durch die entsprechenden Ausführungen im Übrigen nicht, zumal - wie auch die Vorinstanz zutreffend festhält - nur von einer Disposition gesprochen wird und der Gutachter anerkennt, dass keine Hinweise auf einen zwischenzeitlichen Konsum illegaler psychotroper Substanzen vorliegen.  
 
10.5. Nach dem Gesagten hält die vorinstanzliche Annahme von Wiederholungsgefahr der bundesgerichtlichen Überprüfung stand. Abschliessend sind jedoch folgende Bemerkungen angezeigt:  
 
10.5.1. Wie vom Beschwerdeführer zutreffend vorgebracht, werfen die zeitlichen Umstände des vorliegenden Falls gewisse Fragen auf. So ist, zumindest bei erster, summarischer Betrachtung, sachlich nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft mit der Eröffnung der vorliegenden Strafuntersuchung derart lange zuwartete und die Haft gerade einmal drei Tage vor der geplanten Haftentlassung im vorausgehenden Verfahren 2017/6670 erneuern liess. Willkür oder eine Rechtsverletzung in den vorinstanzlichen Erwägungen zur Wiederholungsgefahr lässt sich daraus freilich nicht ableiten. Die zürcherischen Strafbehörden sind jedoch gehalten, die aktuelle Strafuntersuchung (2019/5468) nunmehr zügig voranzutreiben.  
 
10.5.2. Der Beschwerdeführer hat den Auftrag für die Erstellung des Fokalgutachtens mit Beschwerde angefochten. Sollte sich in diesem Verfahren bei entsprechend umfassender Prüfung herausstellen, dass das Gutachten wegen Befangenheit des Experten an einem formellen Mangel leidet, bedarf die Haft einer erneuten und raschen Überprüfung. Der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid betreffend den Gutachtensauftrag muss daher zeitnah erfolgen.  
 
10.5.3. Im Hinblick auf allfällige künftige Haftprüfungsverfahren ist schliesslich nochmals hervorzuheben, dass die Führungsberichte des Gefängnisses Zürich ein erfreuliches Bild des Beschwerdeführers zeichnen.  
 
11.  
Zusammenfassend ist die streitige Sicherheitshaft mit Art. 221 Abs. 1 StPO und Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK vereinbar. Dass die Haft - namentlich im Hinblick auf allfällige Ersatzmassnahmen (Art. 239 StPO) oder das Vorliegen von Überhaft (Art. 212 Abs. 3 StPO) - zum jetzigen Zeitpunkt unverhältnismässig wäre, bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht vor und ist nicht ersichtlich. 
 
12.  
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann dagegen gutgeheissen werden, da die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erstellt und seine Begehren nicht von vornherein aussichtlos sind. Entsprechend werden für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten erhoben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, im vorliegenden Verfahren Rechtsanwalt Stolkin, wird aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
2.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
3.2. Rechtsanwalt Stolkin wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.  
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juli 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger