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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.389/2003 /sta 
 
Urteil vom 30. Juni 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, Postfach, 8201 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Einstellung des Ermittlungsverfahrens betreffend Körperverletzung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 2. Mai 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 30. Dezember 2002 stellte das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen das Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Körperverletzung ein. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob der Geschädigte X.________ Einsprache. Mit Entscheid vom 21. Januar 2003 trat die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen auf die Einsprache nicht ein. Auf Beschwerde von X.________ hin wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 4. April 2003 an, die Einsprache materiell zu behandeln. Mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2003 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, dass das Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Körperverletzung zum Nachteil des X.________ eingestellt bleibe. 
2. 
Gegen diesen Entscheid gelangte X.________ mit Eingabe vom 17. Juni 2003 (eingegangen am 24. Juni 2003) an das Bundesgericht. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 OG). Gemäss Art. 327 ff. der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen können Amtshandlungen der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist denn auch mit der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid auf die Möglichkeit der Beschwerde beim Obergericht hingewiesen worden. Demnach handelt es sich beim angefochten Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 86 OG
Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Juni 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: