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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.445/2003 /bmt 
 
Urteil vom 17. September 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
Eheleute Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat, 8201 Schaffhausen, 
Kantonsgericht Schaffhausen, Herrenacker 26, Postfach 568, 8201 Schaffhausen, 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Postfach 568, 8201 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Forderung aus Staatshaftung 
(unentgeltliche Rechtspflege), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 
20. Juni 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Klage vom 25. März 2003 an das Kantonsgericht Schaffhausen fordern die Eheleute Z.________ vom Kanton Schaffhausen Schadenersatz von je Fr. 2,125 Mio. und Genugtuung von je Fr. 100'000.-- aus Staatshaftung. Sie begründen dies im Wesentlichen mit dem Schaden und der immateriellen Unbill, die sie im Verlauf der gegen sie geführten Strafuntersuchung wegen Warenfälschung und Widerhandlung gegen das Markenschutzgesetz erlitten hätten. 
 
Am 25. März 2003 stellten die Eheleute Z.________ beim Kantonsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Präsident der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts wies das Gesuch mit Verfügung vom 5. Mai 2003 ab und forderte die Kläger auf, bis zum 5. Juni 2003 je einen Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- zu leisten. Zur Begründung machte der Präsident geltend, dass die Klage aussichtslos sei, weil im Strafverfahren nicht das Haftungsgesetz, sondern die Entschädigungsregelung der Strafprozessordnung zum Zuge komme. Gegen diese Verfügung reichten die Eheleute Z.________ am 19. Mai 2003 einen Rekurs beim Obergericht des Kantons Schaffhausen ein. Mit Entscheid vom 20. Juni 2003 wies das Obergericht den Rekurs ab. In der Folge setzte der Präsident der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts den Eheleuten Z.________ mit Verfügung vom 30. Juni 2003 die Frist zur Bezahlung des mit Verfügung vom 5. Mai 2003 auferlegten Kostenvorschusses neu an. 
2. 
Gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. Juni 2003 und gegen die Verfügung des Präsidenten der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 30. Juni 2003 erhoben die Eheleute Z.________ mit Eingabe vom 25. Juli 2003 staatsrechtliche Beschwerde. Mit Schreiben vom 8. August 2003 teilte das Bundesgericht den Eheleuten Z.________ u.a. mit, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde aufgrund einer vorläufigen Prüfung nicht zu genügen vermöge. Sie könnten jedoch ihre Beschwerde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 89 OG noch verbessern. In der Folge reichten die Eheleute Z.________ am 26. August 2003 eine Beschwerdeergänzung ein. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf unbegründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). 
 
Diesen Anforderungen vermögen die beiden Eingaben vom 25. Juli 2003 und 26. August 2003 nicht zu genügen, da die Beschwerdeführer jegliche Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen bzw. in der Verfügung des Präsidenten der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts Schaffhausen unterlassen. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Somit kann offen bleiben, ob es sich bei der Verfügung des Präsidenten der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts Schaffhausen überhaupt um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG bzw. um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG handelt. 
4. 
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kanton Schaffhausen, dem Kantonsgericht Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. September 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: