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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5D_50/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. März 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde U.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 20. Januar 2015 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 20. Januar 2015 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 11'745.50 (nebst Zins und Kosten) im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten ist, 
in das nachträgliche Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege, 
in die Eventualerklärung, die Verfassungsbeschwerde bei Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzuziehen, 
 
 
in Erwägung,  
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 20. Januar 2015 hinausgehen, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Erwägungen beruht, anhand jeder dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungeneine Verfassungsverletzung darzutun ist (BGE 133 IV 119 E. 6), 
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 20. Januar 2015 erwog, auf den erst im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Löschung des Eintrags im Betreibungsregister sei nach Art. 326 ZPO nicht einzutreten, der Beschwerdebegründung lasse sich nirgends entnehmen, inwieweit der erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid bemängelt werde, ebenso wenig zeige der Beschwerdeführer auf, inwieweit der erstinstanzliche Entscheid eine Rechtsnorm verletze oder auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhe, mangels rechtsgenüglicher Begründung sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, 
dass das Kantonsgericht weiter erwog, die kantonale Beschwerde wäre ohnehin abzuweisen, die Betreibungsforderung (Staatssteuer 2012) beruhe auf einer rechtskräftigen Veranlagungsverfügung und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), die vom Beschwerdeführer angerufene Stundungsvereinbarung vom 6. Mai 2014 mit der Beschwerdegegnerin habe im Zeitpunkt der Betreibungseinleitung (12. August 2014) nicht mehr bestanden, nachdem ab Ende Juli 2014 keine Ratenzahlungen mehr erfolgt seien und die Vereinbarung (auf Grund eines Verfallvorbehalts bei Nichtbezahlung der Raten) spätestens per Ende Juli 2014 dahingefallen sei, der dem Beschwerdeführer obliegende Stundungsbeweis durch Urkunden sei somit nicht erbracht, schliesslich sei die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass eine weitere Ratenzahlung vom 1. Dezember 2014 und allfällige weitere Abschlagszahlungen bei der Vollstreckung zu berücksichtigen sei bzw. wären, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die Erwägungen der kantonsgerichtlichen Hauptbegründung eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, die Stundungsvereinbarung und deren Zustandekommen zu kritisieren und das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als wenig rücksichtsvoll, unverhältnismässig, unnötig und treuwidrig zu bezeichnen, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der Erwägungen der kantonsgerichtlichen Hauptbegründung nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 20. Januar 2015 verletzt sein sollen, 
dass somit (ohne Prüfung der Beschwerdevorbringen gegen die Eventualbegründung) auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass mit dem Beschwerdeentscheid die eventuelle Beschwerderückzugserklärung gegenstandslos wird, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Kosten auf denjenigen Betrag zu beschränken sind, der im Rahmen einer Abschreibungsverfügung (wegen Beschwerderückzugs) erhoben worden wäre, 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. März 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann