Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 115/07 
 
Urteil vom 19. April 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Parteien 
K.________, 1959, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Andreas Gafner, Nidaugasse 24, 2502 Biel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dezember 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1959 geborene K.________ war ab 10. April 2000 bis 31. Dezember 2003 als Hilfsarbeiterin bei der Firma G.________ angestellt. Am 24. Februar 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Bern holte diverse Arztberichte, Abklärungsberichte Haushalt vom 17. Juni 2005 und 31. März 2006 sowie ein Gutachten des Psychiaters Dr. med. H.________ vom 17. März 2006 ein. Dieser stellte folgende Diagnosen: 1. Chronisch rezidivierende depressive Episoden, zur Zeit leicht bis mittelgradig (ICD-10: F33.0/1), wahrscheinlich auf dem Boden einer Dysthymie (ICD-10: F34.1); 2. Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.), wahrscheinlich begleitet von episodischen Angststörungen (ICD-10: F41.0); 3. Diverse soziale Probleme, wie Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10: Z63.0), ungenügende familiäre Unterstützung (ICD-10: Z63.2), Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10: Z60.3), Familienzerrüttung durch Trennung und Scheidung (ICD-10: Z63.5), ungenügende Integration. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit Verfügung vom 6. April 2006 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad in Anwendung der gemischten Methode (Anteile: Erwerbstätigkeit 70 %, Haushalt 30 %) 29 % betrage. Dagegen erhob die anwaltlich vertretene Versicherte Einsprache und legte unter anderem einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. L.________ vom 27. Juni 2006 auf. Mit Entscheid vom 27. Juli 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab, indem sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Ziff. 1). Zudem wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab (Ziff. 2). 
B. 
Hiegegen reichte die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ein und beantragte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr eine angemessene Invalidenrente auszurichten. Weiter verlangte sie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren und im kantonalen Verfahren. Das kantonale Gericht hiess die Beschwerde in dem Sinne gut, als es Ziff. 1 des Einspracheentscheides aufhob und die Akten zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies. Soweit weitergehend wies es die Beschwerde ab. Für das kantonale Verfahren sprach es der Versicherten die verlangte Parteientschädigung von Fr. 2446.40 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu. Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass das kantonale Gericht die Versicherte entgegen der IV-Stelle als ganztägig Erwerbstätige qualifizierte, was zur Anwendung der Einkommensvergleichsmethode führte. Zudem wurde die IV-Stelle verpflichtet, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Entscheid vom 22. Dezember 2006). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte, der kantonale Entscheid sei insoweit aufzuheben, als der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren verneint worden sei; diesbezüglich sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbstständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert worden (Seiler in: Seiler/ von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG, Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 E. 1.2). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren. 
 
Der angefochtene Entscheid hat diesbezüglich nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; Urteil des Bundesgerichts I 911/06 vom 2. Februar 2007, E. 2). 
3. 
Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG hat der Einsprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können, bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 130 V 570). 
 
Entsprechend dem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens in materieller Hinsicht ist von einem Obsiegen der Versicherten im Einspracheverfahren auszugehen (vgl. auch Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 692/05 vom 10. März 2006, E. 6.2, und I 507/04 vom 27. April 2005, E. 6). 
4. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren ergangenen Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall; BGE 130 I 180 ff., 125 V 32 E. 4b S. 35 f., AHI 2000 S. 162 E. 2a und b, je mit Hinweisen; Anwaltsrevue 3/2005 S. 123, I 557/04; HAVE 2004 S. 317, I 75/04; erwähntes Urteil I 911/06, E. 4). Darauf wird verwiesen. 
5. 
Die Vorinstanz hat erwogen, die Versicherte sei bereits im Verwaltungsverfahren durch den Sozialdienst finanziell unterstützt und beraten worden. Im Einspracheverfahren habe nur die Status-Festlegung und die Beurteilung der wenigen medizinischen Unterlagen sowie des Gutachtens gerügt werden müssen. Auch wenn die Versicherte Analphabetin und weder der deutschen noch der französischen Sprache mächtig sei, hätte die Einsprache vom Sozialdienst oder von einer Beratungsstelle verfasst werden können. Der Beizug eines Anwalts sei damit nicht erforderlich gewesen. 
6. 
6.1 Die Beschwerdeführerin hatte sich im Einspracheverfahren mit vier Arztberichten, den zwei je 9-seitigen, im Ergebnis divergierenden Abklärungsberichten Haushalt vom 17. Juni 2005 und 31. März 2006 sowie dem 13-seitigen psychiatrischen Gutachten vom 17. März 2006 auseinanderzusetzen. Umstritten war zudem, ob die Versicherte entsprechend ihrem Begehren als ganztägig oder, der IV-Stelle folgend, als teilzeitlich Erwerbstätige einzustufen ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode) führt. Das Verfahren war mithin rechtlich und sachverhaltsmässig nicht einfach. 
 
Weiter ist zu beachten, dass die Abteilung für Soziales dem Rechtsvertreter der Versicherten im Schreiben vom 31. Mai 2006 angab, in Folge der Komplexität der Situation seien sie nicht in der Lage gewesen, die Versicherte im Einspracheverfahren selber zu beraten. Sie hätten ihr deshalb empfohlen, sich im Einspracheverfahren durch einen Fürsprecher vertreten zu lassen. Die Versicherte hat mithin einen Anwalt erst beigezogen, nachdem sie erfolglos eine soziale Institution kontaktiert hatte. Das vorinstanzliche Argument, die Versicherte hätte sich durch diese Behörde oder eine andere Beratungsstelle verbeiständen lassen können, ist mithin nicht stichhaltig (vgl. auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 475/06 vom 30. Oktober 2006, E. 6.2.2). 
 
Eine erhebliche Tragweite der Sache ist zu bejahen, zumal der Anspruch auf eine Invalidenrente - mithin eine finanzielle Leistung von in der Regel grosser Bedeutung - streitig war (erwähntes Urteil I 911/06, E. 7.2 mit Hinweisen). 
6.2 In Würdigung der gesamten Aspekte des Falles ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die rechtsunkundige Versicherte im Einspracheverfahren verbeiständen liess, um ihren Standpunkt zu bekräftigen, zumal sie Analphabetin, weder der deutschen noch der französischen Sprache mächtig und auch nicht auszuschliessen ist, dass sie wegen der psychischen Problematik Mühe hatte, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. auch erwähntes Urteil I 475/06, E. 7). 
 
Nach dem Gesagten haben IV-Stelle und Vorinstanz Bundesrecht verletzt, wenn sie eine anwaltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren als nicht erforderlich erachteten. 
7. 
7.1 Angesichts des Ausgangs des vorinstanzlichen Verfahrens in materieller Hinsicht kann die Einsprache nicht als aussichtslos qualifiziert werden. 
7.2 Die Bedürftigkeit der Versicherten wurde bisher weder von der IV-Stelle noch von der Vorinstanz näher geprüft; diese Voraussetzung hat die IV-Stelle zu klären und der Versicherten bejahendenfalls für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 3 hievor; vgl. auch erwähntes Urteil I 475/06, E. 8). 
8. 
Streitigkeiten betreffend die unentgeltliche Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (nicht publ. E. 9 des Urteils BGE 131 V 153; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 E. 5, C 130/99). Der obsiegenden Versicherten steht zu Lasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist daher gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dezember 2006, insoweit damit der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren verneint wurde, und der Einspracheentscheid vom 27. Juli 2006 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägung 7.2 verfahre. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA), Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 19. April 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: