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[AZA 7] 
U 328/00 Gb 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Urteil vom 27. April 2001 
 
in Sachen 
 
R.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Markus Schmid, Steinenschanze 6, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
A.- Die 1952 geborene R.________ arbeitete als Teilzeitangestellte bei der Post im Briefversand und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 22. Juni 1990 kollidierte sie als Lenkerin eines Personenwagens mit einem nicht vortrittsberechtigten Fahrzeug. Die in der Unfallnacht konsultierte Ärztin Frau Dr. P.________, chirurgische Klinik, X.________, diagnostizierte ein leichtgradiges Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS). Die SUVA anerkannte zunächst ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 27. März 1995 gewährte sie verfügungsweise eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % und eine Integritätsentschädigung von Fr. 6'120.- gestützt auf eine Integritätseinbusse von 7,5 %. Nachdem R.________ Einsprache erhoben hatte, machte die SUVA mit Schreiben vom 3. Dezember 1997 gestützt auf die Begutachtung des Dr. V.________, Spezialarzt für Chirurgie, SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin (vom 22. September 1997) auf eine drohende reformatio in peius aufmerksam. Dementsprechend verneinte sie in ihrem Einspracheentscheid vom 26. März 1998 rückwirkend ab 1. Februar 1995 sowohl den Anspruch auf eine Rente wie auch den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, da für die geklagten Beschwerden weder ein objektivierbares medizinisches Korrelat vorliege, noch die psychischen Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stünden. 
 
B.- Dagegen liess R.________ Beschwerde einreichen mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 26. März 1998 sei aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, ab 1. Februar 1995 eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 75 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 40 % auszurichten. Mit Entscheid vom 22. November 1999 wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie legt einen Bericht des Dr. M.________, Facharzt für Neurologie, vom 22. November 1999 und ein Gutachten des Ingenieurbüro W.________ vom 25. Juli 1990 über Art und Umfang des Kraftfahrzeugschadens auf. 
Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die SUVA im Einspracheentscheid vom 26. März 1998 das Verfahren nicht in unzulässiger Weise über den durch die Verfügung vom 25. Juli 1996 bestimmten Anfechtungsgegenstand hinaus ausgedehnt. Gegenstand von Verfügungen (Anfechtungsgegenstand), die angefochten werden (Streitgegenstand), sind Rechtsverhältnisse (z.B. Rentenanspruch), die von den jeweiligen Begründungselementen, wie z.B. dem adäquaten Kausalzusammenhang, zu unterscheiden sind (BGE 125 V 413). Vorliegend beziehen sich Anfechtungs- und Streitgegenstand seit Beginn des Verfahrens auf zwei Leistungsarten, nämlich auf den Invalidenrenten- und den Integritätsentschädigungsanspruch. Insoweit, als im Einspracheentscheid über die gleichen Leistungsarten entschieden wird wie in der diesem Entscheid zu Grunde liegenden Verfügung, was hier der Fall ist, ist das in RKUV 1998 Nr. U 308 S. 451 publizierte Urteil, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, durch BGE 125 V 413 überholt. Die reformatio in peius ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. 
 
2.- Streitig ist, ob die SUVA den Versicherungsfall zu Recht rückwirkend auf den 1. Februar 1995 abschloss und Leistungen mit der Begründung ablehnte, dass die geklagten physischen und psychischen Beschwerden nicht auf den Unfall zurückzuführen seien. Für die Beurteilung dieser Frage ist auf den Sachverhalt abzustellen, wie er zur Zeit des Einspracheentscheides gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). 
 
a) Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht und die Beschwerde mangels Vorliegen eines für die Leistungspflicht der SUVA ebenfalls vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhangs, unter Annahme eines leichten Unfalls, abgewiesen. 
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen). Nach der mit BGE 117 V 359 geänderten Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfällen mit Schleudertrauma der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle und anhaltenden Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ist in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 138 Erw. 6) für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit andern Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 138 Erw. 6 an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich. Während bei leichten Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Folgen bei schweren Unfällen in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, entsprechende Gesundheitsschäden zu bewirken. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind im Zusammenhang mit dem Schleudertrauma der HWS zu nennen: 
 
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit 
des Unfalls; 
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; 
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; 
- Dauerbeschwerden; 
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich 
verschlimmert; 
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; 
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit. 
 
Im Gegensatz zu den bei psychischen Fehlentwicklungen relevanten Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa wird für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS und in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, weil es hier nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden. Dies gilt indessen nur solange, als dass die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik nicht ganz in den Hintergrund treten. Andernfalls ist die Adäquanzbeurteilung unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen (BGE 123 V 99 Erw. 2a). 
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhanges. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, welche möglicherweise die nach einem Schleudertrauma der HWS aufgetretenen Beschwerden mitbegünstigt haben könnten (BGE 117 V 366 ff. Erw. 6). 
b) Die Vorinstanz verglich den vorliegenden Fall mit einer Ausnahme mit Unfällen aus dem mittleren Bereich. Das einzig erwähnte Beispiel eines leichten Unfalls (RKUV 1995 Nr. U 221 S. 115) ist dem vorliegenden zumindest insofern nicht ähnlich, als jene Versicherte erst fünf Monate später und ohne den Unfall zu erwähnen, ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hatte. Die SUVA beruft sich ihrerseits auf einen Fall, welcher erstens zu den mittelschweren Unfällen, im Grenzbereich zu den leichten liegend, zugeordnet wurde, und zweitens einen Auffahrunfall betraf. 
 
c) Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf und den von der Versicherten erlittenen Verletzungen ist der Verkehrsunfall vom 22. Juni 1990 entgegen der Vorinstanz dem mittleren Bereich zuzuordnen. Der Unfallmeldung vom 23. Juli 1990 und dem SUVA-Bericht vom 4. Oktober 1991 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit etwa 50 km/h fuhr und der Zusammenstoss mit dem beteiligten Fahrzeug trotz einer Vollbremsung der Versicherten mit etwa 15 km/h erfolgte. Der Kopf der Beschwerdeführerin wurde dabei nach vorne und dann wieder zurück an die Nackenstütze geworfen. Sie hatte zudem Angst um ihren ebenfalls im Wagen sitzenden Ehemann und die beiden 10- bzw. 12-jährigen Kinder, zumal die Tochter einen Schock erlitt und nach dem Aufprall lange schrie. Ehemann und Tochter wurden leicht verletzt, sodass die Versicherte zuerst ihre Familienangehörigen in ärztliche Behandlung brachte. Nach rund einer Stunde entwickelten sich bei ihr die für ein HWS-Schleudertrauma typischen Nacken- und Schulterschmerzen. Noch in der Unfallnacht begab sich die Beschwerdeführerin in spitalärztliche Behandlung, wobei sich eine Arbeitsunfähigkeit abzeichnete. Auch die Höhe des Sachschadens an ihrem Fahrzeug, welcher gemäss Gutachten des Ingenieurbüros W.________ (vom 25. Juli 1990) Fr. 12'400.- betrug und einem Totalschaden des Unfallautos entsprach, deutet nicht auf einen leichten Unfall hin. Selbst wenn die von der Vorinstanz zum Vergleich angeführten, im mittleren Bereich situierten Unfälle, schwerer als das zu beurteilende Ereignis sein mögen, kann daraus nicht geschlossen werden, dass dieses als leicht zu qualifizieren ist. Zwar mag der vorliegende Unfall im besonders risikoreichen motorisierten Verkehr zu den leichteren gezählt werden. Verglichen mit den in BGE 115 V 139 aufgezählten Beispielen (geringfügiges Anschlagen des Kopfes, Übertreten des Fusses, gewöhnlicher Sturz oder Ausrutschen) wiegt dieser aber erheblich schwerer (vgl. auch z.B. Sturz beim Fussballspiel, RKUV 1992 Nr. U 154 S. 246; ungeschickte Manipulation: Einklemmen der Hand beim Schliessen eines Schiebeportals, nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 6. Juli 1993, U 93/91). Unter Berücksichtigung des augenfälligen Geschehensablaufs sowie der erlittenen Verletzungen ist der Unfall dem mittleren Bereich zuzuordnen. 
Die Sache ist demnach an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Adäquanz unter Zugrundelegung eines Unfalls aus dem mittleren Bereich beurteile und hernach über die Beschwerde neu entscheide. Damit bleibt den Parteien die Möglichkeit einer zweifachen gerichtlichen Überprüfung gewahrt (vgl. in BGE 117 V 131 nicht veröffentlichte, aber in ZAK 1991, S. 370 publ. Erw. 8 des Urteils Y. vom 22. April 1991, H 147/89). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts 
des Kantons Basel-Landschaft vom 22. November 
1999 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz 
zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen 
verfahre und über die Beschwerde neu entscheide. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Die SUVA hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung 
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) 
zu bezahlen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt 
für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 27. April 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: