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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_59/2007 /hum 
 
Urteil vom 11. Juni 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Versuchter Betrug usw., 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 10. Januar 2007. 
 
Das Präsidium zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 20. März 2007 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 17. April 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen (act. 3). Mit Schreiben vom 12. April 2007 teilte er mit, leider sei er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die Zahlungsfrist einzuhalten (act. 8). Gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde ihm mit Verfügung vom 18. April 2007 eine nicht erstreckbare Frist zur Vorschussleistung bis zum 9. Mai 2007 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 9). Mit Schreiben vom 8. Mai 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, er ersuche um eine erneute Nachfrist, da er derzeit nicht in der Lage sei, den Kostenvorschuss zu zahlen (act. 11). Das Bundesgericht teilte ihm mit Schreiben vom 11. Mai 2007 mit, eine weitere Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses komme nicht in Betracht. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt werden könnte, wenn er bedürftig und die Rechtsbegehren nicht aussichtslos seien. Zur Einreichung eines entsprechend begründeten und belegten Gesuchs wurde ihm eine Frist bis zum 25. Mai 2007 eingeräumt (act. 12). 
 
Der Beschwerdeführer hat innert Frist nicht reagiert. Den Fax mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 13) hat er zwar mit dem Datum "23.05.2007" versehen, aber er hat ihn erst am 28. Mai 2007 und somit verspätet abgeschickt. Unter diesen Umständen ist auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten. Da er auch innert der Nachfrist den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, ist in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 Satz 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der trölerischen Art seiner Prozessführung ist in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 BGG bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. 
Demnach erkennt das Präsidium: 
 
1. 
Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Juni 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: