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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_78/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Juli 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 6. Dezember 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1966 geborene A.________ war vom 1. Dezember 2007 bis 30. November 2009 als Gipservorarbeiter für die B.________ AG tätig. Am 19. Januar 2010 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. Februar 2010. Gemäss Bagatellunfall-Meldung der Syna Arbeitslosenkasse vom 18. März 2010 spürte er am 6. Februar 2010 beim Abtrocknen nach dem Duschen einen starken Schmerz in der linken Schulter. Eine MRI-Untersuchung der linken Schulter vom 30. März 2010 ergab unter anderem eine SLAP-Läsion (Ausriss des Bizepssehnenankers) mit nahezu vollständiger Ruptur der langen Bizepssehne und eine Partialruptur der Supraspinatus- und der Subscapularissehne (Bericht der medizinischen Abklärungsstelle C.________ vom 30. März 2010). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte zunächst Versicherungsleistungen. Nachdem die IV-Stelle Luzern A.________ mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2011 für die Zeit vom 1. Februar bis 30. September 2010 eine ganze Rente (entsprechend einem Invaliditätsgrad von 82 %) und ab 1. Oktober 2010 (auf der Basis eines 56%igen Invaliditätsgrades) eine halbe Rente angekündigt hatte, stellte die SUVA ihre Leistungen - nach Einholung einer Bestätigung der Syna Arbeitslosenkasse vom 28. Februar 2012, wonach A.________ die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG in der Zeit vom 1. Februar bis 30. September 2010 nicht erfüllt habe - mit Verfügung vom 24. April 2012 ab 14. März 2012 ein und verzichtete auf eine Verrechnung der bisher bezahlten Heilungskosten mit der Krankenkasse. Zur Begründung gab sie an, die Arbeitslosenkasse werde rückwirkend ab 1. Februar 2010 Leistungen ablehnen, sobald der Rentenentscheid der Invalidenversicherung rechtskräftig werde, womit auch kein Versicherungsschutz bei der SUVA bestehe. Daran hielt die SUVA auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 8. August 2012). 
 
B.   
Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 6. Dezember 2013). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei festzustellen, dass er im Zeitpunkt des Unfalls vom 6. Februar 2010 bei der SUVA obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert gewesen sei, und die Unfallversicherung sei zu verpflichten, ihm für die Folgen des Unfalls vom 6. Februar 2010 ab 14. März 2012 weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu gewähren. 
 
Die SUVA schliesst unter Verweis auf den Entscheid des kantonalen Gerichts und ihre eigenen Ausführungen im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind.  
 
1.2. Im Streit, ob für ein Unfallereignis Versicherungsdeckung besteht, kommt die Ausnahmeregelung des Art. 105 Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2) BGG ungeachtet dessen, dass von der Beurteilung der Streitfrage auch Ansprüche auf Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung abhängen können, nicht zur Anwendung. Das Bundesgericht kann somit die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1) BGG überprüfen (BGE 135 V 412). Demnach legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
2.   
Arbeitslose Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllen oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG beziehen, sind bei der SUVA obligatorisch gegen Unfälle versichert (Art. 2 Satz 1 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen vom 24. Januar 1996 [UVAL], SR 837.171, erlassen durch den Bundesrat gestützt auf Art. 3 Abs. 5 UVG und Art. 2a Abs. 4 AVIG; BGE 133 V 161 E. 2.2.1 S. 163 f.). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 2 Satz 2 UVAL die Artikel 6 bis 8 UVAL, welche abweichende Regelungen bei Erzielung eines Zwischenverdienstes (Art. 6 UVAL) und bei Teilarbeitslosigkeit (Art. 8 UVAL; Art. 7 UVAL wurde auf Ende 1999 ausser Kraft gesetzt) enthalten. Die Versicherung beginnt nach Art. 3 Abs. 1 UVAL mit dem Tag, an welchem die arbeitslose Person erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG bezieht (vgl. BGE 127 V 458 E. 2 S. 460). Nicht (mehr) erfüllt sind die Anspruchsvoraussetzungen unter anderem bei fehlender Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG). Soweit die UVAL keine spezielle Regelung enthält, richtet sich die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen nach den Vorschriften des UVG und der UVV (Art. 1 UVAL). 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht verneint eine Leistungspflicht der SUVA mit der Begründung, es bestehe kein Versicherungsschutz. Es stützt sich dabei einerseits auf ein Antwortschreiben der Arbeitslosenkasse vom 28. Februar 2012. Darin bestätigt diese unter Hinweis auf den Vorbescheid der Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2011, dass "der Vermittlungsgrad während der Zeitspanne vom 1. Februar 2010 bis 30. September 2010 nicht herabgesetzt" werde und der Beschwerdeführer in dieser Periode Art. 8 AVIG nicht erfülle. Andererseits beruft es sich auf eine Aktennotiz vom 23. April 2012 zu einem Telefongespräch zwischen einem Mitarbeiter der SUVA und einem Angestellten der Arbeitslosenkasse, worin festgehalten wurde, dass "man" rückwirkend bei einem Invaliditätsgrad von 82 % die Vermittelbarkeit verneinen würde, womit Art. 8 AVIG im Zeitpunkt des Unfalls vom 6. Februar 2012 nicht erfüllt sei. Die Vorinstanz schliesst daraus, die Arbeitslosenkasse habe eine "negative, nachträgliche und berichtigte Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG" vorgenommen, welche für die SUVA bindend sei. Der Beschwerdeführer sei folglich vom 1. Februar bis 30. September 2010 mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG nicht im Sinne von Art. 2 Satz 1 UVAL über die SUVA gegen die Folgen von Unfälle versichert gewesen. Für die Anwendung von Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV bestehe ebenfalls kein Raum.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Arbeitslosenkasse legt den Beginn der Rahmenfrist individuell für jede versicherte Person fest. Stichtag für die Berechnung der Rahmenfristen ist der erste Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, somit die in Art. 8 Abs. 1 AVIG aufgezählten und in Art. 10 bis 15 und Art. 17 AVIG konkretisierten Erfordernisse, erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Als Stichtag kommt demgemäss frühestens der Tag der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle in Frage, spätestens der Zeitpunkt, in welchem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2217 Rz. 121). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem Stichtag und ist in die Zukunft gerichtet ( NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2217 Rz. 123).  
 
3.2.2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 120 V 385 E. 4c/aa S. 390) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97). Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die voll arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 136 V 95 E. 7.1 S. 101). Die gesetzliche Vermutung der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) führt für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezustand), zu einer Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Arbeitslosenkasse die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG zu Recht bejaht habe, nachdem Dr. med. D.________, Allgemeinmedizin FMH, für angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit ab 1. Februar 2010 attestiert habe (Arztzeugnis vom 23. Februar 2010).  
 
3.3.1. Es steht fest und ist unbestritten geblieben, dass die Arbeitslosenkasse ab 1. Februar 2010 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnete und ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosentaggelder ausrichtete. Sie gab in der Bagatellunfall-Meldung UVG für arbeitslose Personen vom 18. März 2010 dementsprechend an, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG seit 1. Februar 2010 erfüllt seien. Auf die Anfrage der SUVA vom 14. Februar 2012, ob die Arbeitslosenkasse aufgrund der Angaben der Invalidenversicherung im Vorbescheid vom 6. Oktober 2011 den versicherten Verdienst, respektive das Taggeld, rückwirkend vom 1. Februar bis 30. September 2010 he-rabsetzen werde, und ob der Beschwerdeführer in dieser Zeit über-haupt vermittlungsfähig gewesen sei, bzw. Art. 8 AVIG erfüllt habe, antwortete die Kasse mit Brief vom 28. Februar 2010, dass der "Vermittlungsgrad" (vgl. E. 3.2.2 hiervor) während der Zeitspanne vom 1. Februar bis 30. September 2010 nicht herabgesetzt werde. Gleichzeitig teilte sie aber mit, der Beschwerdeführer erfülle Art. 8 AVIG nicht. Es kann offen bleiben, welcher Bedeutungsgehalt diesem Schreiben beizumessen ist. Denn allein gestützt auf den Vorbescheid der IV-Stelle vom 6. Oktober 2011, also noch vor der rechtskräftigen Zusprache oder Ablehnung einer Invalidenrente, waren abschliessende Aussagen über ihre - definitive - Leistungspflicht noch gar nicht möglich, weshalb ihre Antwort vom 28. Februar 2012 entgegen der Ansicht von Verwaltung und Vorinstanz nicht als Entscheidungsgrundlage in Bezug auf die Unfallversicherungsdeckung taugt. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vorbescheid vom 6. Oktober 2011, dass die IV-Stelle für die Zeit vom 12. November 2009 bis "Sommer 2010" von einer 25%igen Arbeitsfähigkeit und ab Oktober 2010 von einer "durchschnittlichen Leistungsfähigkeit von 62,5 %" bei ganztägig zumutbarem Einsatz ausging. Ist die arbeitslose Person bereit und in der Lage, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen, ist sie vermittlungsfähig (E. 3.2.2 hiervor). Selbst wenn man also bereits dem Vorbescheid eine Massgeblichkeit zumessen würde, könnte man daraus keine fehlende Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ableiten.  
Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Unfallversicherung im Rahmen der Abklärung der Versicherungsdeckung gemäss Art. 2 UVAL keine eigene Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG vornehmen kann, wenn die zuständigen Behörden der Arbeitslosenversicherung den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in nachvollziehbarer Weise bejahen (SVR 2011 UV Nr. 2 S. 5, 8C_1010/2009). Die Behörden der Arbeitslosenversicherung stellten damals die Vermittlungsfähigkeit - und damit auch die Anspruchsberechtigung an sich - nicht in Frage. Diese Einschätzung ist mit Blick auf die erwähnten arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig. Dabei muss es bei der vorliegenden Ausgangslage sein Bewenden haben. 
 
3.3.2. Da die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Erfordernisse im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AVIG von den zuständigen ALV-Behörden für den Zeitpunkt des 6. Februar 2010 bejaht worden sind, was jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig gelten kann, ist der Beschwerdeführer nach Art. 2 UVAL bei der SUVA obligatorisch gegen die Folgen des an diesem Tag erlittenen Ereignisses versichert. Daran vermag entgegen der Ansicht der Vorinstanz nichts zu ändern, dass er die Frage, ob er "in diesem Monat Leistungen einer andern Sozialversicherung verlangt oder erhalten" habe, in den monatlich der Arbeitslosenkasse abgegebenen Formularen jeweils verneint hatte. Er macht zu Recht geltend, dass er den Antrag auf Invalidenleistungen schon vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung gestellt und zudem - echtzeitlich - von Februar bis September 2010 keine Invalidenrente bezogen hatte. Von unwahren Angaben kann aber auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil bereits im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 19. Januar 2010 vermerkt ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr als Gipser arbeiten könne, und zudem die Arbeitslosenkasse unbestrittenermassen am 12. Februar 2010 über die Anmeldung bei der Invalidenversicherung in Kenntnis gesetzt worden war, woraufhin diese der IV-Stelle Luzern am 25. Februar 2010 Meldung über die Auszahlung von ALV-Leistungen erstattete und vorsorglich Antrag auf Verrechnung ihrer Rückforderung mit der IV-Leistungsnachzahlung stellte.  
 
4.   
Die SUVA und das kantonale Gericht haben die Versicherungsdeckung verneint, weshalb sie sich über den konkreten Anspruch auf Leistungen und über deren allfällige Höhe nicht ausgesprochen haben. Die Angelegenheit geht daher an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie nach allfälligen weiteren Abklärungen über die Versicherungsleistungen befinde. 
 
5.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE 133 V 642) und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 6. Dezember 2013 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 8. August 2012 aufgehoben werden und die Angelegenheit an die SUVA zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Juli 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz