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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_824/2022  
 
 
Urteil vom 8. Juni 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Weber, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. Mai 2022 (UH210350-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erliess am 9. Juli 2019 einen Strafbefehl gegen A.________ wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b aAuG sowie Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ am 8. April 2021 Einsprache. 
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat überwies den Strafbefehl am 15. Juli 2021 dem Bezirksgericht Horgen. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Horgen trat mit Verfügung vom 14. September 2021 auf die Einsprache von A.________ infolge Verspätung nicht ein. Dagegen erhob A.________ Beschwerde. 
 
C.  
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von A.________ erhobene Beschwerde am 17. Mai 2022 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2022 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Einsprache vom 8. April 2021 gegen den Strafbefehl vom 9. Juli 2019 gültig sei, und die Sache zur Durchführung des Hauptverfahrens zurückzuweisen. A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde.  
A.________ repliziert mit Eingabe vom 5. Juni 2023 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig. Ihm sei weder mitgeteilt worden, er habe mit einer Bestrafung zu rechnen noch sei ihm ein Strafbefehl angekündigt worden.  
 
1.2. Gemäss der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft ist zwar zutreffend, dass dem Beschwerdeführer weder der Strafbefehl angekündigt noch er explizit darüber orientiert wurde, er müsse mit einer Bestrafung durch die Staatsanwaltschaft rechnen. Jedoch erachtet sie dies für den Verfahrensausgang als nicht relevant.  
 
1.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
1.4. Die Vorinstanz führt aus, anlässlich der am 22. Mai 2019 geführten Einvernahme sei dem Beschwerdeführer seitens der Polizei erläutert worden, weshalb gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, inwiefern sein Verhalten den Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthalts nach Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG erfülle und dass er sich in diesem Sinne strafbar gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dies verstanden zu haben bzw. zur Kenntnis zu nehmen (Urk. 10/2 S. 4 Ziff. 34 f.). Ebenso sei ihm der weitere Gang des Verfahrens dargelegt worden, wonach eine Orientierung der Staatsanwaltschaft unter Übermittlung des polizeilichen Einvernahmeprotokolls erfolgen werde. Zudem sei er darauf hingewiesen worden, dass er sich den Strafverfolgungsbehörden weiterhin zur Verfügung zu halten und allfällige Adressänderungen der Staatsanwaltschaft mitzuteilen habe. Auch hierzu habe der Beschwerdeführer erklärt, dies verstanden zu haben (Urk. 10/2 S. 5 Ziff. 38 f.).  
Die Vorinstanz erwägt, vor diesem Hintergrund habe dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass gegen ihn ein entsprechender Strafbefehl ergehen würde. Die Zustellung des Strafbefehls sei rund zwei Monate nach der in der Sache geführten polizeilichen Einvernahme erfolgt; es sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch an das gegen ihn geführte Strafverfahren habe zu erinnern vermögen, insbesondere an die Orientierung darüber, dass er mit einer Bestrafung durch die Staatsanwaltschaft wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu rechnen habe. Dass es sich bei der persönlich am Postschalter abgeholten, eingeschriebenen Sendung um den angekündigten Strafbefehl habe handeln können, habe der Beschwerdeführer erkennen müssen. 
 
1.5. Die Rüge ist berechtigt. Die beiden vom Beschwerdeführer beanstandeten Passagen (" [...] insbesondere an die Orientierung darüber, dass er mit einer Bestrafung durch die Staatsanwaltschaft wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu rechnen habe." und "Dass es sich bei der eingeschriebenen Sendung [...] um den angekündigten Strafbefehl hand eln könnte [...]") lassen sich weder aus den vorinstanzlichen Ausführungen zum Sachverhalt ableiten noch mittels ihren dazu zitierten Quellen belegen. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen erweisen sich deshalb als willkürlich. Ob die Behebung dieses Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben, zumal die Zustellung des Strafbefehls vom 9. Juli 2019 erstellt ist.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung von Art. 68 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO. Der Strafbefehl vom 9. Juli 2019 sei ihm nicht übersetzt worden, weshalb er dessen Inhalt, die Tragweite der Sanktion wie auch die Notwendigkeit einer Einsprache nicht verstanden habe.  
 
2.2. Die Oberstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zusammengefasst aus, beim Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Strafbefehl vom 9. Juli 2019 habe es sich nicht um das erste Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gehandelt. Deshalb, und weil er mit strafrechtlichen Sanktionen wegen rechtswidrigen Aufenthalts habe rechnen müssen, sei er gehalten gewesen, sich nach dem Inhalt bzw. der Bedeutung des am 19. Juli 2019 entgegengenommenen, mit eingeschriebener Post zugestellten Dokuments zu erkundigen. Dies, wie auch in der Folge die Erhebung einer Einsprache, habe er unterlassen, obschon er spätestens nach der Aushändigung des Strafbefehls vom 16. September 2019 gewusst habe, was ein Strafbefehl sei, wie dagegen vorgegangen werden können und ihm habe bewusst sein müssen, dass er ein ähnliches Dokument bereits zwei Monate zuvor erhalten habe. Die Oberstaatsanwaltschaft geht von einer umfassenden Aufklärung über den Strafbefehl und dessen Tragweite durch die damalige Rechtsvertretung aus, zumal eine Einsprache dagegen nur mit Kenntnis sowie Willen der beschuldigten Person erfolge. Nachdem der Beschwerdeführer danach weitere rund eineinhalb Jahre mit einer Einsprache zugewartet habe, sei ihm eine grobe prozessuale Unsorgfalt vorzuwerfen.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Einsprache gegen einen Strafbefehl ist innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft einzureichen (Art. 354 Abs. 1 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die zehntägige Einsprachefrist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls zu laufen. Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt (Art. 85 Abs. 1 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO).  
 
2.3.2. Nach Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Bei Strafbefehlen sind nach der Rechtsprechung zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3). Der Umfang der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen sind, ist nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen (BGE 143 IV 117 E. 3.1). Die beschuldigte Person ist grundsätzlich nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, resp. gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; Urteil 6B_1140/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen. Eine Partei ist nur dann geschützt, wenn sie sich nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts vermag eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Wann eine grobe prozessuale Unsorgfalt vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und den Rechtskenntnissen der betreffenden Person (BGE 138 I 49 E. 8.3.2). Diese Rechtsprechung kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Rechtsmittelbelehrung unter Missachtung von Art. 68 Abs. 2 StPO nicht übersetzt wurde. Umso mehr muss dies der Fall sein, wenn eine Übersetzung des Dispositivs fehlt, denn nur diese erlaubt es der beschuldigten Person, die Tragweite der mit dem Strafbefehl ausgesprochenen Sanktion und die Notwendigkeit einer Einsprache einzuschätzen (vgl. Urteil 6B_1140/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer den an ihn adressierten, eingeschriebenen Strafbefehl vom 9. Juli 2019 persönlich am 19. Juli 2019 am Postschalter abholte und dieser ihm nicht übersetzt wurde.  
 
2.4.2. Die Vorinstanz geht gestützt auf die Dauer zwischen der polizeilichen Einvernahme und der Zustellung des Strafbefehls von rund zwei Monaten davon aus, der Beschwerdeführer habe sich in letzterem Zeitpunkt noch an das gegen ihn geführte Strafverfahren zu erinnern vermögen. Er habe die in der Abholungseinladung in deutscher Sprache enthaltenen Informationen betreffend Ort und Frist zur Abholung der Sendung offenbar selbst verstanden oder zumindest jemanden um Hilfe bei der Übersetzung gebeten. Letzteres habe von ihm auch in Bezug auf den Strafbefehl erwartet werden dürfen. Der Beschwerdeführer habe weder im Beschwerdeverfahren noch vor der Erstinstanz geltend gemacht, dass er nach der Zustellung des Strafbefehls bei den Behörden einen Übersetzungsbedarf angezeigt oder um eine Übersetzung ersucht habe. Bereits am 9. April 2019 erging ein Strafbefehl. Ein weiterer erfolgte am 16. September 2019. Letzterer sei dem Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis direkt ausgehändigt worden, wobei er fristgerecht Einsprache erhoben habe und anwaltlich vertreten gewesen sei. Darin erblickt die Vorinstanz konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer Mitte April 2019, spätestens nach der Aushändigung des Strafbefehls vom 16. September 2019 und der dagegen gültig erhobenen Einsprache, gewusst habe, was ein Strafbefehl sei, die Staatsanwaltschaft solche erlasse und wie dagegen vorgegangen werden könne. Den Strafbefehl vom 9. Juli 2019 habe er seiner im September 2019 beigezogenen Anwältin vorlegen können, um sich den Inhalt erklären zu lassen und in der Folge zusammen mit ihr die Erhebung einer Einsprache auch gegen diesen zu erwägen. Dies gelte umso mehr, als es in beiden Verfahren um Widerhandlungen gegen das AIG gegangen sei, was der Beschwerdeführer nach den jeweiligen Einvernahmen habe erkennen müssen. Dies habe er offensichtlich unterlassen, was die Vorinstanz als Verhalten gegen Treu und Glauben wertet.  
 
2.5. Dem Beschwerdeführer wurde weder der rechtsgültig zugestellte Strafbefehl vom 9. Juli 2019 noch zumindest dessen Dispositiv oder Rechtsmittelbelehrung übersetzt. In tatsächlicher Hinsicht ist zudem erstellt, dass der aus Eritrea stammende Beschwerdeführer am 22. Mai 2019 von der Polizei unter Beizug eines Dolmetschers befragt wurde, nachdem der Beschwerdeführer zuvor angab, eine Übersetzung zu benötigen. Sodann wurde in der Untersuchung mit ihm in tigrinischer Sprache kommuniziert. Auch für die nach der Einsprache vom 8. April 2019 durchgeführte staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 13. Juli 2021 wurde ein Dolmetscher beigezogen, welcher Tigrinya übersetzte. Die Vorinstanz erwartet gestützt auf die persönliche Abholung des Strafbefehls vom 9. Juli 2019 am richtigen Ort innert Frist, der Beschwerdeführer hätte den Strafbefehl selbst verstehen oder zumindest jemanden bei der Übersetzung um Hilfe bitten oder aber den Übersetzungsbedarf bei den Behörden anzeigen bzw. um Übersetzung ersuchen müssen. Zwar ist dem Beschwerdeführer - nebst der persönlichen Abholung des eingeschriebenen Strafbefehls vom 9. Juli 2019 am richtigen Ort innert Frist - ein gewisses Verständnis hinsichtlich behördlichem Vorgehen und Wissen um Fristen anzurechnen. Aufgrund seines Aufenthaltes in der Schweiz kam er mit diversen Schweizer Behörden in Berührung, erhielt er in diesem Zusammenhang auch Post und ging er namentlich insbesondere fristgerecht gegen die Verfügung des Staatssekretariat für Migration (SEM) vom 23. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht vor. Hingegen entbindet dies nicht grundsätzlich von einer Übersetzung eines Strafbefehls, umso mehr nicht bei eindeutig feststehendem und klar erkanntem Übersetzungsbedarf des Beschwerdeführers.  
Bereits am 10. Dezember 2018 und am 9. April 2019 ergingen gegen den Beschwerdeführer Strafbefehle. Aus den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB) geht jedoch nicht hervor, ob ihm diese beiden Strafbefehle rechtsgültig zugestellt sowie eröffnet wurden, er dabei eine Rechtsvertretung oder anderweitige Hilfe hatte. Ein weiterer Strafbefehl wurde am 16. September 2019 gegen ihn erlassen. Erstellt ist, dass dieser ihm ausgehändigt wurde, er fristgerecht Einsprache dagegen erhob und - zumindest für die Einsprache und im Einspracheverfahren - anwaltlich vertreten war. Zudem betraf sowohl das Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Strafbefehl vom 9. Juli 2019 als auch jenes mit dem Strafbefehl vom 16. September 2019 Widerhandlungen gegen das AIG. Die Vorinstanz schliesst deshalb zu Recht, dass der Beschwerdeführer spätestens nach dem Strafbefehl vom 16. September 2019 wusste oder ihm entsprechendes Wissen aufgrund der Rechtsvertretung zuzurechnen ist, was ein Strafbefehl ist, die Staatsanwaltschaft solche erlässt und wie dagegen vorgegangen werden kann. Folglich wäre es dem Beschwerdeführer nicht nur in der Notunterkunft U.________, sondern auch bei der damaligen Rechtsvertretung möglich gewesen, sich über den persönlich von ihm bei der Post abgeholten, eingeschriebenen Strafbefehl vom 9. Juli 2019 sowie dessen Inhalt zu erkundigen und gegebenenfalls dagegen vorzugehen. Nach dem Gesagten wäre er dazu auch gehalten gewesen, was er hingegen unterliess. Der vorliegende Fall unterscheidet sich demnach von den Urteilen 6B_667/2017 und 6B_668/2017 vom 15. Dezember 2017. Die Vorinstanz schlussfolgert zutreffend ein Verhalten des Beschwerdeführers gegen Treu und Glauben. Ungeachtet dessen kommt er der ihm obliegenden Begründungspflicht in Bezug auf die Einsprache vom 8. April 2021 nicht nach (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Am 1. April 2020 sowie am 10. Februar 2021 ergingen zwei weitere Strafbefehle gegen den Beschwerdeführer. Im Zusammenhang mit Letzterem wandte er sich an die Rechtsvertreterin des vorliegenden Verfahrens. Er bringt vor, am 8. April 2021, nach erfolgter Akteneinsicht, durch ebendiese Rechtsvertreterin Einsprache gegen den Strafbefehl vom 9. Juli 2019 erhoben zu haben. Allerdings macht er keine Angaben dazu, wann er einerseits mit ebendieser Rechtsvertreterin in Kontakt trat und andererseits sie Kenntnis vom Strafbefehl vom 9. Juli 2019 erlangte. Weder dargetan noch ersichtlich ist sodann, dass ein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt worden wäre. Zusammengefasst liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juni 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Meier