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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_639/2018  
 
 
Urteil vom 3. August 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Rue des Vergers 9, 1950 Sitten, 
2. X.________, 
3. Y.________, 
4. Z.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (üble Nachrede, mehrfacher Diebstahl etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 9. Mai 2018 
(P3 18 72). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerdeführerin erstattete gegen mehrere Personen wegen diverser Delikte (u.a. üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Diebstahl, etc.) Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 8. März 2018 ein und verwies die Zivilklage der Beschwerdeführerin auf den Zivilweg. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Wallis am 9. Mai 2018 infolge Nichtleistung der geforderten Prozesssicherheit androhungsgemäss nicht ein. 
 
Die Beschwerdeführerin gelangt gegen die Verfügung vom 9. Mai 2018 mit Beschwerde ans Bundesgericht. 
 
2.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
 
3.   
Gegenstand des Verfahrens bildet einzig die Frage, ob das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels Bezahlung der Sicherheit zu Unrecht nicht eintrat. Soweit die Beschwerdeführerin sich zur Sache äussert und darlegt, weshalb die angezeigten Personen sich strafbar gemacht haben sollen, kann darauf nicht eingetreten werden. 
 
Aus den Eingaben der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, inwieweit die angefochtene Verfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). Nachdem die Beschwerdeführerin die verlangte Prozesskaution innert Frist nicht bezahlt hat, ist das Kantonsgericht androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten. 
 
4.   
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 800. - auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. August 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held