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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
9C_78/2011 {T 0/2} 
 
Urteil vom 4. Februar 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
E.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Erlenring 2, 6343 Rotkreuz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, 
vom 21. Dezember 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Eingabe vom 3. Januar 2011 (Poststempel) gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 21. Dezember 2010 (Einforderung eines Kostenvorschusses), 
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 7. Januar 2011, mit welchem dieses E.________ bat, seinen (fraglichen) Beschwerdewillen kundzutun, ihn darauf hinwies, die (allfällige) Beschwerde scheine die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen, wobei eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei, und schliesslich auf die Kostenrisiken aufmerksam machte, 
in die daraufhin von E.________ am 27. Januar 2011 eingereichte Rechtsschrift, 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass aus der Begründung mithin ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452), 
dass die beiden Eingaben diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, weil den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Einforderung eines Kostenvorschusses im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren (betreffend einen Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge) rechtsfehlerhaft sein soll, 
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in dieser Verfahrenslage kein Raum für Weiterungen irgendwelcher Art besteht, 
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten - umständehalber - verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, Instruktionsrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 4. Februar 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Traub